Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Stufenaufstieg falsch (zu früh) berechnet, Differenzbetrag wird zurückgefordert

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Looseric:
Hallo an Alle,
Folgender Fall:
Ein TVöD Bund Angestellte hat aufgrund einer Fehlberechnung der Verwaltung (nicht-beachten der Elternzeit) einen regulären Stufenaufstieg zum Dezember 2020 durchgeführt. Bei einem neuerlichen Antrag auf Teilzeit ist der Verwaltung aufgefallen, dass der Stufenaufstieg zu früh gewährt wurde. Für die letzten 6 Monate (max. Rückforderungsfrist des AG) wird nun der Differenzbetrag für 6 Monate zurückgefordert.
Aus meiner Sicht liegt das Verschulden ausschließlich auf Seite des AG. Die AN hat ja auf der Gehaltsabrechnung den entsprechend korrekten Betrag für die aufgeführte EG und Erfahrungsstufe wahrgenommen. Deshalb fällt aus meiner Sicht "Bereicherung" weg, auch wenn der Betrag über den 250€ brutto monatlich liegt.
Also Kurzfassung, kann der AG für einen Fehler der nicht offensichtlich ist Gehalt zurückfordern?
Merci!

Spid:
Grundsätzlich ja, auf ein Verschulden kommt es bei der Ausschlußfrist gerade eben nicht an.

Looseric:
Ich habe noch ein bißchen in den Kommentaren zum TVöD gelesen...
1. Es gilt die Ausschlussfrist von 6 Monaten
2. Die Frist beginnt mit jeder neuen Gehaltsabrechnung wieder neu...deshalb kann der AG auch quasi jederzeit für 6 Monate rückwirkend die Zahlung zurückfordern.
3. Der ursächliche Fehler steht gar nicht zur Diskussion.
Ärgerlich.

Isie:
Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist nicht § 37 TVöD, diese Vorschrift begrenzt nur den Rückzahlungsanspuch des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist. Da es keine tarifliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung gibt, richtet sich die Rückforderung nach § 812 ff BGB. Wenn keine verschärfte Haftung vorliegt, kann ggf. erfolgreich der Wegfall der Bereicherung geltend gemacht werden.

Spid:
Bei mehr als 250€ monatlich ist das eher unwahrscheinlich. Wenn es sich um eine tariflich verkürzbare Stufe handelt, kann der AN sich aber möglicherweise erfolgreich gegen die Rücknahme der Stufenlaufzeitverkürzung, die ja eine Ermessensentscheidung des AG darstellt, wehren.

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