Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Stufenaufstieg falsch (zu früh) berechnet, Differenzbetrag wird zurückgefordert

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Organisator:

--- Zitat von: Spid am 19.10.2021 19:55 --- Wenn es sich um eine tariflich verkürzbare Stufe handelt, kann der AN sich aber möglicherweise erfolgreich gegen die Rücknahme der Stufenlaufzeitverkürzung, die ja eine Ermessensentscheidung des AG darstellt, wehren.

--- End quote ---

Na das ist ja mal ein schöner Denkanstoß!  :)

Spid:
Es wäre die mittelbare Folge aus BAG, Urteil  v. 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12. Da ging es um die (scheinbare) Ermessensausübung bei der Stufenzuordnung bei Einstellung:


--- Zitat ---b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 60; 15. Mai 2012 – 3 AZR 610/11 – Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 832/11 – Rn. 61; 28. Mai 2008 – 10 AZR 274/07 – Rn. 15).


c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.
--- End quote ---

Der gleiche Maßstab wäre hier anzulegen.

Organisator:
Schön vom BAG formuliert - danke für das Posten des Urteils. Auch sehr interessant, dass Fehler des AG unbedeutend sind und die faktisch erfolgte Stufenzuordnung maßgeblich ist. Anfechten wegen Irrtum fällt da auch aus.

Fragt sich nur, wie die "zumutbare Sorgfalt" des AN ausgelegt wird. Üblicherweise werden Willenserklärungen des AG, wie hier eine Stufenlaufzeitverkürzung, nicht nur durch den Lohnzettel abgegeben sondern auch durch korrespondierende Schreiben des Personalbereichs. Sollte so ein Schreiben fehlen, wäre es dem AN zuzumuten, stutzig zu werden und nachzufragen, warum ein höheres Entgelt überwiesen wird?

Spid:
Nur dann, wenn er das wüßte - oder wissen müßte.

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