Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Sonderregelung zur Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung von 9a in 9b

(1/2) > >>

Wumme:
Hallo zusammen :)

Eigentlich sollte eine Höhergruppierung ja was gutes sein, allerdings ist das finanziell betrachtet bei mir nicht ganz so.

Mein AG möchte mich rückwirkend zum 01.01.2021 in die E9b St. 3 höhergruppieren (vorher 9a Stufe 3) und legt nun fest, dass die Stufenlaufzeit in der 9b für die Stufe 3 bei 0 Jahren anfängt, sprich ich meine komplette zurückgelegte Stufenlaufzeit in der 9a Stufe 3 verlieren würde. In der 9a würde ich aber zum 01.01.2022 in die Stufe 4 steigen, so dass ich tatsächlich durch die Höhergruppierung vergleichsweise weniger Entgelt bekommen würde...

Nun habe ich folgenden Text auf dieser Seite gefunden:

"Bei der Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 9a nach Entgeltgruppe 9b wird die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit angerechnet. Dies gilt lediglich für Höhergruppierung von E 9a nach E 9b, aber nicht für Höhergruppierungen ausgehend von E 9b oder ausgehend von E 9a mit Überspringen von E 9b. "

Meine Frage hierzu wäre:

a) Ist diese Regelung noch gültig?
b) Wo steht diese Regelung im TVöD? (habe in §§16/17 dazu nichts gefunden)

Danke schon mal :)

Spid:
Diese Regelung gibt es nicht mehr.

Wumme:
Das ist natürlich schade aber Danke für die schnelle Antwort  ;D

Spid:
Der Wille des AG (der auch weder ein- noch höhergruppiert) ist nicht hinreichend. Maßgeblich ist, ob (und wann) die Arbeitsvertragsparteien eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbaren. Das ist aufgrund der Natur der Hauptleistung des AN regelmäßig nur für die Zukunft möglich.

WasDennNun:
Und der AN kann es ablehnen (zu Unzeiten) höhergruppiert zu werden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version