Autor Thema: Neue EGO IT bei Einstellung 2021  (Read 1626 times)

öDEinsteiger

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Neue EGO IT bei Einstellung 2021
« am: 15.10.2021 14:07 »
Hallo zusammen,

ich bin seit 01.01.2021 in der IT im öD (Land NRW) beschäftigt und ich habe in der Zwischenzeit von der neuen EGO mitbekommen.
Ich habe nun einige Threads dazu durchgelesen, aber zu meinem Fall (Neueinstellung ab 2021) keine endgültige Aussage gefunden.
Ist die Stelle bei Einstellung ab dem 01.01.2021 automatisch nach der neuen EGO bewertet oder sollte man trotzdem tätig werden?
Ich bin lt. Tätigkeitsdarstellung und -bewertung nach E11 Teil 1 eingruppiert. Die Felder Fallgruppe, Abschnitt und Unterabschnitt sind leer.

Zusätzlich:
„Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt“
Der dort Angegebene ist weisungsbefugt und kann mir (neue, andere) Tätigkeiten übertragen. Richtig?

„Sonstige erforderlich Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen"
- Fahrerlaubnis Klasse B
Drohen bei einem Fahrverbot (z.B. 1 Monat nach Geschwindigkeitsüberschreitung) oder einem Totalverlust des Führerscheins arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Danke!

Spid

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Antw:Neue EGO IT bei Einstellung 2021
« Antwort #1 am: 15.10.2021 14:18 »
Es gibt keine neue EGO. Es wurden lediglich Änderungen an der EGO vorgenommen.

Stellen und deren Bewertung sind jedenfalls tariflich unbeachlich. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, die diese nicht berührt.

Wie der AG sich selbst intern organisiert, kann nicht beurteilt werden. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist jedenfalls eine Vertragsänderung, sie kann nur von jemandem mit Dir vereinbart werden, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf. Subalternes Führungspersonal darf derlei regelmäßig nicht.

Einseitige Setzungen des AG, was erforderlich sei, sind regelmäßig unbeachtlich. Sofern der Arbeitsvertrag keine entsprechende Anforderung enthält, ist eine gültige Fahrerlaubnis oder das Verlieren des Führerscheins arbeitsrechtlich grundsätzlich ohne Belang.

Isie

  • Gast
Antw:Neue EGO IT bei Einstellung 2021
« Antwort #2 am: 15.10.2021 15:32 »
Die Änderungen der EGO zum 01.01.2021 gelten unmittelbar, da das Arbeitsverhältnis am 31.12.2020 noch nicht bestand.