Stellenbewertung

Begonnen von buerocratix, 17.10.2021 21:21

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buerocratix

Hallo zusammen,

angenommen eine (fiktive) Stellenbeschreibung enthält Tätigkeiten eines Maschinenbauingenieurs. In den Anforderungen an die Stelle werden ein Maschinenbaustudium, ein Verwaltungswirt oder ein vergleichbares Studium mit Schwerpunkt Maschinenbau genannt. Sind für die Eingruppierung nun die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale relevant, weil ein Verwaltungswirt ebenfalls laut Anforderungen die Aufgaben erfüllen kann oder sind die auszuübenden Tätigkeiten maßgebend und deshalb die speziellen Merkmale für Ingenieure heranzuziehen?

Ist ziemlich abstrus, ich weiß, aber ich würde gerne das Prinzip verstehen.

Spid

Stellen und deren Beschreibung oder Anforderungen sind tariflich unbeachtlich. Es ist mithin völlig unbeachtlich, was der AG in diesen fordert. Maßgeblich ist, welche Tätigkeitsmerkmale durch die auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.

buerocratix

D.h., wenn durch die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale eines Ingenieurs erfüllt werden, sind bei der Eingruppierung diese auch anzuwenden, richtig?

Spid

Eingruppierung geschieht nicht durch Anwendung, sondern durch Geltung. TB sind eingruppiert, sie werden nicht eingruppiert.

Erfüllt die Gesamttätigkeit oder ein Arbeitsvorgang ein Tätigkeitsmerkmal in Teil II, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils maßgeblich. Unterschiedliche Arbeitsvorgänge können allerdings die Tätigkeitsmerkmale unterschiedlicher Teile/Abschnitte der EGO erfüllen.

buerocratix

Besten Dank, hab's kapiert!