Autor Thema: [HE] Wechsel des Dienstherrn (Bund->Land) nach Aufstieg in hD durch §24 BLV  (Read 2634 times)

Tanari

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Hallo Zusammen,

ich erwäge einen Wechsel des Dienstherrn von Bund zu Land (Hessen), zuvor bin ich nach §24 BLV in den hD aufgestiegen.

Wie sieht es nun bei der Stufenermittlung bei einem Wechsel in das Bundesland Hessen aus? Wird die bereits erreichte Stufe übernommen oder eine neue Stufenermittlung durchgeführt?

Sollte eine neue Stufenermittlung durchgeführt werden, welche Zeiten werden anerkannt? Falls nur die bisherigen Zeiten im hD berücksichtigt werden, würde dies in meinem Fall einen extremen Rückschritt bedeuten.
« Last Edit: 28.10.2021 03:29 von Admin2 »

BStromberg

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Nichts für Ungut, aber als Bundesbeamtin hD (ich unterstelle in der Fachrichtung allg. Verwaltung) sollte man einen rudimentären Blick ins einschlägige Besoldungsgesetz des zukünftigen Bundeslandes werfen können.

Grdszl. wird bei Wechsel des Besoldungsregimes die Erfahrungsstufe neu festgesetzt nach den jew. einschlägigen Bestimmungen, die nahezu identisch sind in den Ländern und beim Bund, was z.B. Unterbrechnungs- und Anerkennungszeiten anbelangt.   
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Tanari

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..als Bundesbeamtin hD..

Falsch. BTW: Did you just asume my gender?  ;D

.. (ich unterstelle in der Fachrichtung allg. Verwaltung) ..

Auch Falsch

Grdszl. wird bei Wechsel des Besoldungsregimes die Erfahrungsstufe neu festgesetzt nach den jew. einschlägigen Bestimmungen, die nahezu identisch sind in den Ländern und beim Bund, was z.B. Unterbrechnungs- und Anerkennungszeiten anbelangt.

Aha! Und das heißt nun in meinem speziellen Fall genau was?

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Aha! Und das heißt nun in meinem speziellen Fall genau was?

sollte man einen rudimentären Blick ins einschlägige Besoldungsgesetz des zukünftigen Bundeslandes werfen können.

--> Ein Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage. Und dass das von einem Verwaltungsbeamten erwartbar wäre.

Tanari

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Leider werde ich als Nicht-Verwaltungsbeamter aus § 29 HBesG nicht schlau.

Gerne lasse ich mir aber von euch zwei Kerzen den Sachverhalt erkären. Wer traut sich? Na, nicht so schüchtern  ::)

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Na was ist dir denn am genannten Paragraphen unklar?

Tanari

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Wenn jemand hier auch einen produktiven Input zu meinem Sachverhalt posten könnte, ich wäre dankbar!

lexus

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Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Tanari

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Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Danke!

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Es wird neu gerechnet. Siehe auch VG Kassel 1. Kammer 1 K 2935/18. KS vom 18.06.2020.

Welche Zeiten dann in HE berücksichtigt werden, hängt vom konkreten Fall ab. Hier bin jedoch kein Experte.

Na genau so steht es doch auch in der zitierten Norm. Daher meine Frage, was denn konkret unklar war.

Tanari

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Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

EiTee

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Einfach mal direkt bei der Einstellungsbehörde erfragen, wäre sicherlich zu einfach.

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Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG werden die Zeiten nach der Ernennung im Amt des höheren Dienstes anerkannt. Die § 24 BLV - Laufzeit gilt als "Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung" und findet insoweit keine Berücksichtigung.

Satz 2 aaO regelt die Anerkennung der übrigen Zeiten. Diese können anerkannt werden, wenn sie förderlich sind. Über die Förderlichkeit entscheidet über die aufnehmende Dienststelle.

Insoweit, und ob aus deren Sicht überhaupt eine "erste" Stufenfestsetzung notwendig ist, wäre die aufnehmende Dienststelle der richtige Ansprechpartner



Tanari

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Also, gerne noch einmal: Es wird eine Stufenberechnung durchgeführt, dies habe ich mir schon gedacht. Unklar ist mir weiterhin der konkrete Ablauf in meinem Fall in Zusammenhang mit meinem Werdegang (Wink mit dem §24 BLV Zaunpfahl).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBesG werden die Zeiten nach der Ernennung im Amt des höheren Dienstes anerkannt. Die § 24 BLV - Laufzeit gilt als "Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung" und findet insoweit keine Berücksichtigung.

Satz 2 aaO regelt die Anerkennung der übrigen Zeiten. Diese können anerkannt werden, wenn sie förderlich sind. Über die Förderlichkeit entscheidet über die aufnehmende Dienststelle.

Insoweit, und ob aus deren Sicht überhaupt eine "erste" Stufenfestsetzung notwendig ist, wäre die aufnehmende Dienststelle der richtige Ansprechpartner

Danke aber für deinen Beitrag, das hilft mir weiter.  :)

Es gibt bisher keine aufnehmende Dienststelle. Jedenfalls weiß ich nun worauf ich bei einem solchen Wechsel achten müsste.

xap

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Immer wieder erheiternd wie Kasper(in) xy eine Frage stellt nur um anderen Menschen im nächsten Atemzug ans Bein zu pissen.