1. Es handelt sich nicht um Zulagen, sondern um Zuschläge. Sofern ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD eingerichtet ist, der AN die Faktorisierung beansprucht und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, kann darauf der entsprechende Vomhundertsatz gebucht werden. Ansonsten sind die Zuschläge genau - und nicht etwa maximal - in Höhe des jeweiligen Vomhundertsatzes des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe - entsprechend §24 Abs. 1 Satz 4 auszuzahlen.
2. Sofern mehrere Zuschläge zustehen, addieren sie sich. So steht bspw. für die Zeit von 21:00 bis 22:00 sowohl der Zuschlag für Nacht- als auch für Samstagsarbeit zu.
3. Das bedeutet, daß man für Überstunden - neben anderen Zuschlägen - auch den Überstundenzuschlag erhält. Überstunden können nicht angeordnet werden. Sie entstehen unter den in §7 Abs. 7 geschilderten Bedingungen aus angeordneten Arbeitsstunden.
4. Nein. Die Wahlmöglichkeit setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD voraus.