Autor Thema: TVöD Bund § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - Konkrete Fragen  (Read 6519 times)

tvöDieter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen :)

Wie hier auf Seite 14 & 15 dargestellt, gibt es verschiedene Zulagen für Sonderformen der Arbeit.
Dazu würde ich gerne zu einem bestimmten Szenario Fragen stellen:
Für einen Samstag ist Mehrarbeit angeordnet worden. An diesem Samstag wird von 12:00 - 22:00 Uhr gearbeitet.
Hierfür sollte für die Zeit von 12:00 - 13:00 Uhr kein Zulagenanspruch entstehen. Ab 13:00 Uhr sollte es eine Samstagszulage i.H.v. 20% und ab 21:00 Uhr eine Nachtzulage von ebenfalls 20% geben.


  • Wie genau sehen diese Zulagen dann aus (werden sie bei einer Auszahlung draufgerechnet, also z. B. 120% Stundenlohn oder werden sie zur Zeiterfassung dazugerechnet, also z. B. 120% einer Stunde pro gearbeitete Stunde)?
  • Addieren sich die Zulagen (also bekomme ich zuerst 100%, dann 120% und dann 140% wegen der Nachtarbeit an einem Samstag)?
  • Was bedeuten die 30% (bis 9b) Zulage für Überstunden generell?
  • Besteht generell das Anrecht, sich auszusuchen, ob man die Stunden auszahlen oder als Zeitausgleich verwenden möchte?

Danke schon einmal im Voraus  ;D

Wdd3

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,255
1. 120%, max. von S3, pro gearbeiteter Stunde
2. Nein, es addiert sich nicht
3. es werden 30%, max. von S3, pro angeordneter Überstunde bezahlt.
4. Das weiß ich nicht, aber ich denke schon.

Spid

  • Gast
1. Es handelt sich nicht um Zulagen, sondern um Zuschläge. Sofern ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD eingerichtet ist, der AN die Faktorisierung beansprucht und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, kann darauf der entsprechende Vomhundertsatz gebucht werden. Ansonsten sind die Zuschläge genau - und nicht etwa maximal - in Höhe des jeweiligen Vomhundertsatzes des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe - entsprechend §24 Abs. 1 Satz 4 auszuzahlen.

2. Sofern mehrere Zuschläge zustehen, addieren sie sich. So steht bspw. für die Zeit von 21:00 bis 22:00 sowohl der Zuschlag für Nacht- als auch für Samstagsarbeit zu.

3. Das bedeutet, daß man für Überstunden - neben anderen Zuschlägen - auch den Überstundenzuschlag erhält. Überstunden können nicht angeordnet werden. Sie entstehen unter den in §7 Abs. 7 geschilderten Bedingungen aus angeordneten Arbeitsstunden.

4. Nein. Die Wahlmöglichkeit setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD voraus.

Wdd3

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,255
2. Die Zeitzuschläge in Form von Nachtarbeitszuschlag, Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag u.ä. werden dabei meist als prozentualer Aufschlag zusätzlich zu dem Stundenentgelt gewährt. Beim Zusammentreffen verschiedener Zeitzuschläge, wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Spid

  • Gast
Die Zuschläge werden nicht gewährt, sie stehen zu - und die Zuschläge für Samstags- und Nachtarbeit auch nebeneinander, wenn sie zeitgleich anfallen könnten, siehe §8 Abs. 1 Satz 3 TVÖD. Man sollte schon zumindest rudimentäre Kenntnisse haben, wenn man hier Ratschläge erteilen möchte.
« Last Edit: 20.10.2021 08:06 von Spid »

Wdd3

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,255
Eigenartiger Weise bestätigt dein Verweis meine Aussage.
Man sollte zumindest rudimentär in der Lage sein einen Text zu verstehen den man als Paradigma nutzt.

Spid

  • Gast
Dann hast Du ihn entweder nicht gelesen oder - wahrscheinlicher - mal wieder nicht verstanden. Nachtzuschläge stehen neben den anderen Zeitzuschlägen zu, weil sie keine Zeitzuschläge nach Satz 2 Buchstabe c bis f sind.