Autor Thema: Neuen Kollegen einarbeiten  (Read 7659 times)

Spid

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #15 am: 26.10.2021 12:12 »
Nein und nein.

Johann

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #16 am: 26.10.2021 12:18 »
Nein und nein.

Woraus ergibt sich dann die Pflicht, einen neuen Kollegen einarbeiten zu müssen bzw. es nicht zu tun?

Wenn es weder irgendwo festgelegt sein muss, um dies zu verlangen, es andererseits aber nicht im Arbeitsvertrag impliziert wird. So wirkt es für mich undefiniert, ob ein TB eine Einarbeitung vornehmen muss.

Spid

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #17 am: 26.10.2021 12:20 »
§106 GewO

DiVO

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #18 am: 26.10.2021 12:21 »
Nein und nein.

Woraus ergibt sich dann die Pflicht, einen neuen Kollegen einarbeiten zu müssen bzw. es nicht zu tun?

Wenn es weder irgendwo festgelegt sein muss, um dies zu verlangen, es andererseits aber nicht im Arbeitsvertrag impliziert wird. So wirkt es für mich undefiniert, ob ein TB eine Einarbeitung vornehmen muss.

Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts Aufgaben zuweisen, also auch die Einarbeitung von Kollegen.

Was bedeutet Direktsionsrecht? Das Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, siehe § 106 GewO.

Johann

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #19 am: 26.10.2021 14:12 »
Nein und nein.

Woraus ergibt sich dann die Pflicht, einen neuen Kollegen einarbeiten zu müssen bzw. es nicht zu tun?

Wenn es weder irgendwo festgelegt sein muss, um dies zu verlangen, es andererseits aber nicht im Arbeitsvertrag impliziert wird. So wirkt es für mich undefiniert, ob ein TB eine Einarbeitung vornehmen muss.

Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts Aufgaben zuweisen, also auch die Einarbeitung von Kollegen.

Was bedeutet Direktsionsrecht? Das Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, siehe § 106 GewO.

Danke, das war hilfreich.

Zimmer

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #20 am: 26.10.2021 16:31 »
Folgende Situation: Ein TB mit E13 zu seinen Aufgaben gehört auch das Schulen. Dieser TB kann aber nicht mehr schulen, also soll der TB mit E8 das Schulen übernehmen. Der AG kann sich doch nicht auf das Direktionsrecht berufen?

Spid

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #21 am: 26.10.2021 16:40 »
Welches „Schulen“?

Organisator

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Antw:Neuen Kollegen einarbeiten
« Antwort #22 am: 26.10.2021 16:48 »
Folgende Situation: Ein TB mit E13 zu seinen Aufgaben gehört auch das Schulen. Dieser TB kann aber nicht mehr schulen, also soll der TB mit E8 das Schulen übernehmen. Der AG kann sich doch nicht auf das Direktionsrecht berufen?

Soweit die Änderungen der Tätigkeiten eingruppierungsrelevant sind, können diese nur im Einvernehmen mit dem AN erfolgen.