Autor Thema: bezahlter Urlaub, wo der Arbeitnehmer für seine Inanspruchnahme zahlen muss  (Read 1492 times)

A9A10A11A12A13

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Corona-Kopschüttelthread: "Nach Italien plant nun auch Österreich 3G am Arbeitsplatz" wird als Sensationsmeldung verkündet. Solche Einschränkungen gibt es in Deutschland nicht - Doch seit langem gem. § 7 Abs. 7 NRW CoronaSchVO: Nicht immunisierte Beschäftigte müssen am ersten Arbeitstag nach mind. fünftägiger Arbeitsunterbrechung  vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen oder dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen.

Und wieso nun "bezahlter Urlaub"?

Es sind in einem Einzelfall? drei Parameter eingetreten:
1. der Arbeitgeber bietet keine Beschäftigtentestung an, sondern verweist auf die Bürgertestung.
2. die Bürgertestung wurde inzwischen kostenpflichtig.
3. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ignoriert dabei, dass sie ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen muss, auch wenn sie dafür Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen müsste.

De Facto heißt das für eine Minderheit der Beschäftigten, wenn er/sie Geld sparen will (oder aus Prinzip) auf den Urlaubsanspruch verzichten müsste, oder man tritt den Urlaub/die Urlaube an und muss am Ende dafür zahlen.

einseitige rechtswidrige Rechtsauslegung und -durchsetzung auf Kosten der Beschäftigten

Spid

  • Gast
Die CoronaSchVO NRW hat keinen §7 Abs. 7. §4 Abs. 7 CoronaSchVO NRW hat einen solchen Regelungsgehalt. Bietet der AG keine Beschäftigtentestung an, obwohl er dazu verpflichtet ist, genügt doch die Bereitschaft des AN, sich einer solchen unterziehen zu wollen. Durch das rechtswidrige Verhalten des AG ist er sodann an der Arbeitsaufnahme gehindert, es tritt ein Annahmeverzug des AG ein. Ich erkenne mithin nicht, daß das geschilderte Problem tatsächlich existierte.

A9A10A11A12A13

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Die CoronaSchVO NRW hat keinen §7 Abs. 7.

Stimmt war ein Tippfehler auch aufgrund der aktualisierten Fassungen.

Den Annahmeverzug beim AG auszulösen ist der aktive Lösungsweg, ich habe die passive Auswahl skizziert.

(Von Problem habe ich auch nicht geschrieben. Es ist eher ein Sachverhalt für die Formulierung: da werden Probleme gemacht, wo keine sind.)