Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz

(1/3) > >>

Borusse1982:
Guten Morgen,
leider komme ich mit googeln usw. nicht mehr weiter.
Meine Hauptfrage ist, kann per Tarifvertrag der Verfall von Urlaub nach Elternzeit und Mutterschutz strenger geregelt sein als §24 MuschG vorschreibt?
In unserem Fall ist meine Frau Ende September aus ihrer Elternzeit in TZ zurück gekehrt und hat ca. 40 Urlaubstage mitgebracht. Nach §24 MuSchG und nach allen Informationen aus diversen Foren etc. gilt demnach ein Verfall erst zum Jahresende des auf den Wiedereinstieg folgenden Jahres (hier 31.12.2022). Nun wurde meiner Frau mitgeteilt, dass dies nur für gesetzlichen, nicht aber für tariflichen Urlaub gelte und der gesamte Resturlaub bis zum 31.03.2022 genommen werden müsse. Das ist planerisch nun kaum möglich und der Verfall droht. Zudem stimmt die Berechnung der Urlaubstage nicht mit unseren Berechnungen überein.
2020 bestand aus Mutterschutzfrist und Elternzeit (vierter Monat Mutterschutzzeit angebrochen, würde nach unserer Berechnung bei 30 Tagen Jahresurlaub 10 Tage Urlaubsanspruch ergeben).
2021 wäre nach Rückkehr in Teilzeit Ende September ebenfalls der vierte Monat angebrochen und würde ebenfalls 10 Tage Urlaub ergeben.
Der Arbeitgeber kommt allerdings auf 15 Tage Urlaub für 2020 und 2021 zusammen. Vllt. hat ja jemand ne Idee.
Soll auch keinen Streit geben und bisher sind alle Vorgesetzten etc. super freundlich und hilfsbereit und man versucht nun auf einen Nenner zu kommen :)

Isie:
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2020, der m. E. von dir richtig mit 10 Tagen berechnet ist, fällt komplett unter § 24 MuschG und kann nach dieser Vorschrift bis Ende 2021 genommen werden, siehe Haufe.de. Maßgebend für die Berechnung des Übertragungszeitraumes ist nicht der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, sondern das Ende der Mutterschutzfrist. Falls die Mutterschutzfrist bereits 2019 begonnen hat, könnte Urlaub des Jahres 2019 ebenfalls bis zum 31.12.21 genommen werden, weil die MuSchuFrist erst 2020 geendet hat.
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2021 fällt nicht unter § 24 MuschG und kann wie im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt genommen werden. Falls deine Frau eine 5-Tage-Woche hat, hast du den Urlaubsanspruch m. E. richtig berechnet.

Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist.

Borusse1982:
Danke, das klingt in Teilen zumindest logisch. Allerdings wundere ich mich trotzdem darüber, dass das Ende der Mutterschutzfrist und nicht die Wiederaufnahme der Tätigkeit zählt. Wäre die Elternzeit bis Januar 2022 gegangen, wäre der Urlaub aus Mutterschutzfrist etc. doch auch nicht zum 31.12.2021 verfallen, oder ? Dann müsste doch §17(2) BEEG gelten, so dass der Urlaub wieder bis zum Jahresende des Folgejahres genommen werden kann


--- Zitat von: Isie am 22.10.2021 09:03 ---Der Urlaubsanspruch des Jahres 2020, der m. E. von dir richtig mit 10 Tagen berechnet ist, fällt komplett unter § 24 MuschG und kann nach dieser Vorschrift bis Ende 2021 genommen werden, siehe Haufe.de. Maßgebend für die Berechnung des Übertragungszeitraumes ist nicht der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, sondern das Ende der Mutterschutzfrist. Falls die Mutterschutzfrist bereits 2019 begonnen hat, könnte Urlaub des Jahres 2019 ebenfalls bis zum 31.12.21 genommen werden, weil die MuSchuFrist erst 2020 geendet hat.
Der Urlaubsanspruch des Jahres 2021 fällt nicht unter § 24 MuschG und kann wie im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen geregelt genommen werden. Falls deine Frau eine 5-Tage-Woche hat, hast du den Urlaubsanspruch m. E. richtig berechnet.

Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist.

--- End quote ---

Isie:
Nach dem Wortlaut des § 24 Satz 2 MuschG ist das Ende des Beschäftigungsverbots der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Übertragungsfrist, hier also das Ende der sogenannten Mutterschutzfrist.
Ich habe allerdings nicht danach gesucht, ob es eine ähnliche Vorschrift für die Übertragung eines vor der Elternzeit noch vorhandenen Urlaubs gibt. Diese hast du jetzt genannt. Vielleicht kennt sich ein anderes Forenmitglied damit aus. Jedenfalls kann die Übertragungsvorschrift des MuschG nicht durch tarifliche Regelungen ausgehebelt werden, sondern diese gilt für den gesetzlichen und für den tariflichen Urlaubsanspruch, der bei Beginn der MuSchuFrist noch vorhanden war. Das war deine Hauptfrage.

WasDennNun:

--- Zitat von: Isie am 22.10.2021 10:05 --- Jedenfalls kann die Übertragungsvorschrift des MuschG nicht durch tarifliche Regelungen ausgehebelt werden, sondern diese gilt für den gesetzlichen und für den tariflichen Urlaubsanspruch, der bei Beginn der MuSchuFrist noch vorhanden war.

--- End quote ---
Ist das so, dass MuschG automatisch für den tariflichen Anspruch gilt?
Hätte gedacht, dass MuschG nur für den gesetzlichen gilt und der tarifliche nach belieben tariflich geregelt werden kann.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version