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Urlaubsverfall nach Elternzeit und Mutterschutz

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McOldie:
Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.

Borusse1982:
so hatte ich das auch bisher verstanden. Nun begründet der AG, dass das nur bei gesetzlichem und nicht bei tariflichem Urlaub gelte. Den Satz von Isie "Für die in den Urlaubsansprüchen enthaltenen gesetzlichen Urlaubsansprüche gilt die gesetzliche Übertragungsfrist, sofern diese günstiger ist." verstehe ich so, dass jeder Arbeitnehmer nach Tarifvertrag einen Teil gesetzlichen und einen Teil tariflichen Urlaub hat.
Das wären also bei 30 Tagen Jahresurlaub 20 Tage gesetzlich, weil die einem als Mindesturlaub per Gesetz zustehen plus 10 Tage tariflich ?


--- Zitat von: McOldie am 22.10.2021 12:18 ---Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.

--- End quote ---

WasDennNun:

--- Zitat von: Borusse1982 am 22.10.2021 12:26 ---Das wären also bei 30 Tagen Jahresurlaub 20 Tage gesetzlich, weil die einem als Mindesturlaub per Gesetz zustehen plus 10 Tage tariflich ?

--- End quote ---
Ja
Darauf bezog sich auch meine Nachfrage.

Spid:

--- Zitat von: McOldie am 22.10.2021 12:18 ---Der Urlaubsanspruch entfällt nicht mit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres, wenn er wegen Elternzeit oder Mutterschutz bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG wird ein vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht oder nicht vollständig eingebrachter Urlaub an das Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit übertragen und ist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu nehmen. Der Urlaub kann hier auch ohne Vorliegen von Übertragungsgründen im Jahr der Rückkehr oder im darauffolgenden Jahr eingebracht werden ( siehe BAG vom 15.12.2015   9 AZR 52/15.).
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-52-15/

Probleme können hier aber hinsichtlich der Urlaubsdauer entstehen, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beantragt.

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Das Urteil bezieht sich nur auf gesetzlichen Urlaub - und solchen Urlaub, der, wie der arbeitsvertragliche Urlaub im geurteilten Sachverhalt, das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs in Ermangelung eigener Regelungen teilt. Das ist beim tariflichen Urlaubsanspruch aus dem TVÖD schlicht nicht der Fall, weil der TVÖD ein eigenes Regelungsregime hinsichtlich des tariflichen Urlaubs enthält.

Isie:
@WasDennNun:
Nach der Kommentierung Haufe gilt die Regelung des § 24 Satz 2 für den gesetzlichen, aber auch für den tariflichen Urlaub. Ob der Arbeitgeber das auch so sieht, ist eine andere Sache und muss ggf. gerichtlich geklärt werden.

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