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Übertragung von Ingenieurstätigkeiten

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qwer:
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Übertragung von Ingenieurstätigkeiten auf eine Stelle die bisher nach Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer I, Nr. 3 mit E9c bewertet wurde.

Sachverhalt:
die Stelle ist derzeit zu 100 % mit Tätigkeiten belegt die der Entgeltgruppe E9c (Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer I, Nr. 3) entsprechen. Nun sollen der Stelle 10 % Tätigkeiten der Entgeltgruppe E10 (Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer II, Nr. 3) zugeordnet werden. Die Tätigkeiten der E9c werden entsprechend um 10 % reduziert.

Ergibt sich in einem solchen Fall dann eine Bewertung von E 10 gemäß Teil A, Allgemeiner Teil, Ziffer II, Nr. 3 weil ohne die Voraussetzungen den Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs die 10 % nicht ausgeübt werden können?
Oder bleib es bei der Bewertung bei der E9c, da der Anteil der speziellen Tätigkeitsmerkmale hier zu gering ist?

viele Dank für eure Antworten

Spid:
Nein.
Ja.

qwer:
Danke für die schnelle Antwort

Wie hoch müsste denn der Anteil sein, damit es eine Auswirkung hat?
über 50 %?

Spid:
Ja, mindestens zur Hälfte.

Eukalyptus:

--- Zitat von: qwer am 24.10.2021 13:54 ---...
Wie hoch müsste denn der Anteil sein, damit es eine Auswirkung hat?
über 50 %?

--- End quote ---


--- Zitat von: Spid am 24.10.2021 14:01 ---Ja, mindestens zur Hälfte.

--- End quote ---

>= 50% ungleich >50%

Bitte um Aufklärung Spid, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen deiner Antwort ist richtig?

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