Autor Thema: Jahressonderzahlung Elternzeit erneute Schwangerschaft  (Read 1866 times)

Erzieherin9292

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Hallo ich habe eine Frage bezüglich der Jahressonderzahlung.

Ich habe im November 2019 meine Tochter geboren, in diesem Jahr Habe ich die volle Sonderzahlung erhalten. Im Jahr 2020 habe ich anteilig für den Monat Januar die Sonderzahlung bekommen da der Januar noch Mutterschutz war, soweit so gut. Nun habe ich meine Elternzeit im Juni 2021 unterbrochen im in den Mutterschutz von Kind 2 zu gehen das am 21.7.21 geboren wurde.
Jetzt meinte die Chefin ich bekomme anteilig für die Zeit des Mutterschutzes Sonderzahlung im November. Im Internet konnte ich aber lesen das das Mutterschutzgeld als Entgelt gilt und wenn man vor der Elternzeit Entgelt bekommen hat darf im Geburtsjahr des Kindes keine Kürzung der Sonderzahlung vorgenommen werden.

„Etwas anderes gilt freilich, wenn die Mutter von der ihr nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 MuSchG vorzeitig beendet. Denn der ihr in diesem Fall zukommende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist Entgelt i. S. v. § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD, sodass im Geburtsjahr des 2. Kindes keine Kürzung stattfindet, § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 c) TVöD.
(Quelle: Hauffe TVöD Office Professional)“

Bedeutet das jetzt ich bekomme die volle Sonderzahlung oder ab Mutterschutz also Juni bis Dezember oder nur die Mutterschutz Monate. Ich bin total ratlos, hat jemand Erfahrung damit ?

Viele Grüße



Isie

  • Gast
Die Elternzeitmonate nach der Geburt deines zweiten Kindes im Kalenderjahr der Geburt des Kindes führen nicht zu einer Minderung der Jahressonderzahlung. Die Mutterschutzfrist ebenfalls nicht. Im Jahr 2021 stehen dir also 7/12 der vollen Jahressonderzahlung zu.
Die Gleichstellung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit Entgelt im Zusammenhang mit der Regelung zum Elterngeld ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Vorschrift, aber aus einer Niederschriftserklärung der TVP zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) TVöD.