Die Kündigungsfristen nach §30 Abs. 5 TVÖD gelten für die Arbeitsverhältnisse, für die in §30 Abs. 1 TVÖD die Geltung der Abs. 2-5 vorgegeben ist. Das sind ausschließlich befristete Arbeitsverhältnisse, aber eben bei weitem nicht alle befristeten Arbeitsverhältnisse. Die Kündigungsfristen in §34 Abs. 1 gelten für die übrigen Arbeitsverhältnisse. Das sind jedenfalls die unbefristeten Arbeitsverhältnisse, es können aber auch befristete Arbeitsverhältnisse sein, auf die gem. §30 Abs. 1 die Abs. 2-5 nicht Anwendung finden, bspw. solche befristete Arbeitsverhältnisse von AN mit Arbeitertätigkeiten oder befristete Arbeitsverhältnisse, auf die die Regelungen des Tarifgebiet Ost Anwendung finden.