Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung (TV-L)  (Read 2519 times)

mod

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Rückwirkende Höhergruppierung (TV-L)
« am: 26.10.2021 18:37 »
Hallo zusammen,
ich bin aktuell in E11 eingruppiert. Ich habe in 2018 meinen Master (IT) abgeschlossen, damals hieß es, das hätte auf meine Eingruppierung keine Auswirkung.
Jetzt soll, im Zuge der Debatte um neue Eingruppierungen IT 2021, meine Eingruppierung überprüft werden. Grundlage soll eine aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung sein und voraussichtlich sollte ich in E13 eingruppiert werden.
Der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung wird voraussichtlich nur Tätigkeiten aufweisen, die ich bereits vor dem Abschluss meines Master ausgeführt hatte.
Kann ich dann auf Rückwirkende Eingruppierung zum Datum meines Masterabschlusses (erhalten der Formalqualifikation) bestehen oder wie lange kann das Rückwirkend gehen? Mir geht es hier nicht um nachzahlen etwaiger zu geringer Entgelte sondern vielmehr um die Stufenlaufzeit.

Viele Grüße
mod

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung (TV-L)
« Antwort #1 am: 26.10.2021 18:44 »
Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, nicht die ausgeübte Tätigkeit. Letztere ist für die Eingruppierung unbeachtlich. Die auszuübende Tätigkeit kann aufgrund der Natur der Hauptleistung des AN im Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden.

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung (TV-L)
« Antwort #2 am: 27.10.2021 06:59 »
Der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung wird voraussichtlich nur Tätigkeiten aufweisen, die ich bereits vor dem Abschluss meines Master ausgeführt hatte.
Kann ich dann auf Rückwirkende Eingruppierung zum Datum meines Masterabschlusses (erhalten der Formalqualifikation) bestehen oder wie lange kann das Rückwirkend gehen? Mir geht es hier nicht um nachzahlen etwaiger zu geringer Entgelte sondern vielmehr um die Stufenlaufzeit.
Wenn der AG es versäumt hat dir schriftlich deine "neuen" Tätigkeiten zu übertragen, du jedoch diese Tätigkeiten ausgeübt hat, so kann der AG dir sicherlich bestätigen, dass deine ausgeübten auch deine auszuübenden Tätigkeiten   gewesen sind. Dann gilt die HG und Stufenlaufzeit ab dem dort festgestellten Übertragungstermin.