Danke für den Link! Da steht ja explizit, dass Beiträge in die freiwillige Versicherung nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.
Das witzige ist ja, dass Sie mir den Grund ja schriftlich mitgeteilt haben und dann auf die Paragraphen des BetrAVG verwiesen haben.
Der genaue Wortlaut ist:
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) bestimmt in § 1b und § 30f, wann eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung gesetzlich unverfallbar ist. Die gesetzliche Unverfallbarkeit führt dazu, dass eine Anwartschaft aufrecht erhalten bleiben muss, auch wenn die Pflichtversicherung und das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis enden. In einem solchen Fall gilt die in unserer Satzung vorgesehene Wartezeit als erfüllt (§ 34 Absatz 4 Satz 2 VBL- Satzung).
Aber da steht ja nur, dass es ab 2018 eben nur noch 36 Monate sind...
Ich wollte mir die Eigenbeiträge auszahlen lassen, da ich nun in der Industrie arbeite und vermutlich nicht in den öffentlichen Dienst zurückkehren werde. Ich werde es noch einmal mit einem weiteren Schreiben versuchen und hier die Antwort verkünden. Falls sonst noch jemand weiß, was in einer solchen Situation wirklich richtig ist, würde ich mich natürlich über eine Rückmeldung freuen

Vielen Dank auf jeden Fall schonmal!