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§ 34 Absatz 2 TVöD ("Unkündbarkeit")

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TMP:
Guten Tag,

geh ich recht in der Annahme, dass eine ordentliche Kündigung im TVÖD West unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist (hier 6 Monate) nur bis zu einer Beschäftigungszeit von 14.5 Jahren möglich ist?

Danke vorab.

McOldie:
Der Begriff der Unkündbarkeit besagt, dass für den Arbeitgeber nach Eintritt der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1  eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmer dagegen kann auch nach Eintritt der Unkündbarkeit ordentlich kündigen mit der Frist des § 34 Abs. 1 Satz 2 , d. h. mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Denn die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist zwingend und unabdingbar.
Nach Sinn und Zweck des tariflichen Sonderkündigungsschutzes sollen länger beschäftigte ältere Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeitsmarkt finden, einen weitergehenden Arbeitsplatzschutz erlangen (BAG vom 13.5.2015 – 2 AZR 531/14 – ZTR 2015, 706).

Texter:

--- Zitat von: TMP am 28.10.2021 13:16 ---Guten Tag,

geh ich recht in der Annahme, dass eine ordentliche Kündigung im TVÖD West unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist (hier 6 Monate) nur bis zu einer Beschäftigungszeit von 14.5 Jahren möglich ist?

Danke vorab.

--- End quote ---

Nein. Ein am 01.01.2006 begonnenes AV ist bis zum 31.12.2021 ordentlich kündbar. Zudem muss auch noch die weitere Voraussetzung (40 Jahre) erfüllt sein.

Gustl:

--- Zitat von: Texter am 29.10.2021 14:13 ---Nein. Ein am 01.01.2006 begonnenes AV ist bis zum 31.12.2021 ordentlich kündbar.
--- End quote ---

Die 15-Jahresfrist endet am 31.12.2020.

Texter:
Das stimmt natürlich :-X

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