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Abteilungsleitung reduziert Stunden
apo:
Guten Morgen
Unsere Abteilungsleitung reduziert dauerhaft 50% der Stunden.
Als Stellvertretung habe ich da wohl noch keine Möglichkeit, eine Zulage nach §14 zu bekommen?
Das wird wohl nur auf mehr Arbeit für mich hinauslaufen, oder weiß jemand, ob es da doch eine Chance gibt?
Vielen Dank
Lars73:
Man muss die sich daraus ergebene Eingruppierung bestimmen, welche sich bei dauerhafter Übertragung der Aufgaben ergeben würde. Es hängt also von der bisherigen Eingruppierung, der Zeitanteile und den tatsächlich übertragenden Aufgaben ab. Nimmt man z.B. die anderen 50% der Zeit die Abteilungsleitung vollumfänglich war ist es anders zu bewerten, wenn es nur geringe Anteile der Aufgaben sind.
clarion:
Hallo Apo,
Bei einer dauerhaften Reduzierung müssen ja Aufgaben der Abteilungsleiterin woanders hin, z.B. zu Dir übertragen werden. Es kommt nun darauf an, ob Dir höherwertige Tätigkeiten als bisher in einem hinreichenden Umfang übertragen werden. Bei einer dauerhaften Übertragung wäre es auch eine Höhergruppierung und keine Zulage.
Und wenn das nicht passiert, dann erfüllt Du halt Deine Sollarbeitszeit und lässt denn Rest liegen. Irgendwo muss sich die halbe Stelle weniger auch bemerkbar machen.
2strong:
@Apo
Wie die Kollegen bereits schrieben und Du selbst bereits annimmst, wird sich bei der Eingruppierung mangels Änderung der dauerhaft auszuubenden Tätigkeit zunächst nichts ändern. In Betracht kommt jedoch eine Zulage nach § 14 TVöD. Die Vertretung ist Dir ja bereits übertragen. Mit diesem Argument solltest Du an den Arbeitgeber herantreten und die entsprechenden Zulage geltend machen, sofern sich auf Ebene der Abteilungsleitung keine Änderung ergibt (Jobsharing durch zwei Teilzeit Kräfte etc.).
shenja:
Ist bei uns auch immer so. SGL reduziert Stunden und die wurden auf die Vertretung übertragen und da die Vertretung ihre normale Arbeit nicht mehr geschafft hat, wurde ihre Arbeit auf die anderen Kollegen verteilt und schon gab es eine neue Definition von 100 % bei uns in der Abteilung.
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