Der Ersatzruhetag gilt in diesem Fall, weil es ein Sonntag ist - wäre z.B. der Montag der Feiertag, würdest du hierfür auch einen Ersatzruhetag bekommen:
"§11 Abs. 3 ArbZG:
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."