Autor Thema: Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2  (Read 5675 times)

Albeles

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Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« am: 05.11.2021 13:57 »
Hallo Forumsteilnehmer

Ich bin seit diesem Jahr in der E8/2 (einschlägige Berufserfahrung lag unter 3 Jahre und wären in 05/2022 erreicht) eingruppiert. Stufenaufstieg in E8/3 sollte also in 05/2022erfolgen.
Jetzt soll ich in die E9a höhergruppiert werden. Grund dafür ist, das neu Einstellungen in dieser Berufsgruppe, wohl in die E9a statt bisher E8 eingruppiert werden. Und die alt Eingestellten nicht schlechter da stehen sollen, da sie ja auch die gleichen Tätigkeiten machen, wie die neuen Kollegen.

Habe das mit den Garantiebeträgen nicht so ganz verstanden. Was wäre der beste Weg für mich?

Jetzt sofort hoch E8/2 > E9a/2 oder erst warten bis die E8/3 erreicht ist und dann E8/3 > E9a/2


E8/2 3087,04€ > E9a/2 3277,32€ = 190,28€ Gehaltsplus (also kein Garantiebetrag, oder?)
E8/3 3209,79€ > E9a/2 3277,32€ = 67,53€ Gehaltsplus (aber 180€ Garantie unterschritten?)

Sprich ich würde mehr als 3277,32€ für 2 Jahre bekommen bis E9a/3 erreicht. Aber keine +180€ weil mein Gehalt nicht größer als E9a/3 (3326,44€) sein darf? Wieviel würde mir denn dann zustehen?
Bis Mai hätte ich ja erstmal 190,28€ Verlust pro Monat, da ja nur E8/2 statt der E9a/2. Aber ab Mai hätte ich ja dann x€ mehr, bis ich regulär in die E9a/3 komme.

Oder kann ich die Berufserfahrung angerechnet bekommen und sofort in die E9a/2 und ab 05/2022 dann in die E9a/3? Mein Job bleibt ja eigentlich gleich und die Vorerfahrung sollte auch die E9a abdecken.

LG Albeles



Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #1 am: 05.11.2021 15:12 »
Du kommst jedesmal in die Stufe 2 der EG 9a. Aus Stufe 2 der EG 8 überschreitet der Hõhergruppierungsgewinn den Garantiebetrag, also bekommst du das Tabellenentgelt der EG 9a St. 2. Bei einer Hõhergruppierung aus EG 8 St. 3 bekommst du dein bisheriges Entgelt plus Garantiebetrag, aber gedeckelt auf das Tabellenentgelt der EG 9a St. 3. Deine Berufserfahrung spielt keine Rolle. Hõher geht es stufentechnisch nicht.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #2 am: 05.11.2021 15:41 »
Du sollst ohne Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten höhergruppiert werden?
Mit welcher tariflichen Begründung?

Johann

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #3 am: 05.11.2021 15:52 »
Du sollst ohne Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten höhergruppiert werden?
Mit welcher tariflichen Begründung?

Liest sich, als hätte der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gegenüber der Eingruppierung der Tätigkeiten geändert.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #4 am: 05.11.2021 18:17 »
Habe das bisher nur mündlich erfahren, per Post kommt demnächst was schriftliches. Dann kann ich genau sagen, ob sich Tätigkeiten ändern sollen. Also macht es ja Sinn erst zu warten bis ich in der E8/3 bin und dann erst hoch. Wobei ich befürchte, das ich mir das nicht aussuchen darf.
Aber dazu könnt ihr mir wahrscheinlich erst was sagen, was in dem Brief steht, oder?

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #5 am: 05.11.2021 19:58 »
Warum meinst du, dass du im Mai 2022 in die Stufe 3 kommst? Ich tippe eher auf Mai 2023.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #6 am: 05.11.2021 21:11 »
Weil mir 2 Jahre berufliche förderlich Zeiten zugesprochen worden sind. Und mit der Berufserfahrung während meiner Dienstzeit, komme ich auf die 3 Jahre, um in die Stufe 3 aufzusteigen. So hat mir das die Personalerin erklärt. Direkt in 3 ging wohl nicht. Ist halt so....wäre auch gerne mit 3 eingestellt worden  ;)
Aber wenn ich das gerade richtig berechnet habe, ist es fast egal, ob ich jetzt höhergruppiert werde, oder erst von der E8/3 aus. Der Unterschied sind Brutto etwas über 200€. Also eigentlich Wayne.
Das einzige was sich richtig lohnen würde, ist ein Aufstieg im Mai 2022 in die E9a/3.
Mal sehen, wie die Rechtslage dazu aussieht. Sobald de Brief da ist, frage ich nochmal nach mit mehr Details.
Aber erstmal Danke für die Antworten bis hierher.

LG Albeles

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #7 am: 05.11.2021 21:56 »
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich. Schau mal auf deiner Gehaltsmitteilung, ob dort ein "BDA" steht. Das ist im Bezügeabrechnungsprogramm  KIDICAP, das einige Bundeslãnder verwenden, der fiktive Beginn der Stufe 1 und damit der Ausgangspunkt für die Berechnung der Stufenaufstiege.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #8 am: 06.11.2021 11:10 »
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich.
Warum denn das?
Förderliche Zeiten können doch angerechnet werden und wenn 2 Jahre angerechnet werden. Dann braucht man nur noch ein Jahr in der Stufe 2!
Absolut tarifkonform und nicht übertariflich.

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #9 am: 06.11.2021 11:11 »
@Albeles
Je eher du HG wirst um so eher steigst du in der höheren EG in den Stufen, d.h. langfristig lohnt es sich nicht wg. ein paar Kröten die ersten 2-3 Jahre auf die HG zu "warten".

Und wenn du dann irgendwann nochmal ne HG hast, dann.....
« Last Edit: 06.11.2021 11:25 von WasDennNun »

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #10 am: 06.11.2021 14:35 »
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich.
Warum denn das?
Förderliche Zeiten können doch angerechnet werden und wenn 2 Jahre angerechnet werden. Dann braucht man nur noch ein Jahr in der Stufe 2!
Absolut tarifkonform und nicht übertariflich.
Das trifft nicht zu. Im Tariftext ist es nicht vorgesehen, also ist es übertariflich, siehe auch Haufe zum TVöD:
"Verbleiben aus den anerkannten förderlichen Zeiten einer Vortätigkeit aufgrund der Stufenlaufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 bzw. (Bund) Abs. 4 TVöD Restzeiten, bleiben diese unberücksichtigt, sie führen also nicht zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit in der zugeordneten Stufe.“

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #11 am: 06.11.2021 14:42 »
Isie hat recht, denn in § 16 Abs. 2 Satz 3 steht: "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #12 am: 06.11.2021 16:15 »
Ok:
Dann ist "Sie werden in Stufe 3 2. Jahr eingestellt" keine Stufenzuordnung?
Gibt es da Urteile zu? Haufe ist ja nur ein Rechtsmeinung dazu.
Aber wo kein Kläger, ...  ;D

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #13 am: 06.11.2021 16:28 »
Stufenzuordnung ist die Zuordnung zu einer Stufe.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #14 am: 06.11.2021 16:37 »
Ich hatte am Telefon mal ganz höflich angemerkt, das ich im Mai in Stufe 3 kommen würde, und ich das auch gerne in der E9a hätte. Mal sehen, was daraus wird.
Auf lange Sicht, wäre mir die E8 zu wenig Gehalt gewesen. Gerade in der Endstufe. Aber bis dahin ist noch ein langer Weg. Und jetzt in derE9a sieht es ja etwas freundlicher aus. Vielleicht kommt ja sogar etwas mehr als in Hessen raus. Wobei ich da eher skeptisch bin.  :P