Ich bin jetzt in der E9a und ich arbeite immer noch exakt dasselbe wie vorher. Kein Mensch hat mir andere Arbeiten zugewiesen als vorher. Auch habe ich schriftlich nichts bekommen, was meine Tätigkeit wäre. Weder bei der Einstellung, noch nach der Höhergruppierung.
Habe aber noch ein Schreiben gefunden, in dem folgendes steht:
Festsetzung der Stufe nach § 16 TV-L
Sehr geehrte .....,
aus Anlass Ihrer Einstellung habe ich Ihre Stufenzuordnung geprüft.
Bei der Zuordnung habe ich Zeiten einer Berufserfahrung bzw. förderliche Zeiten nach § 16 Absatz 2 bis 4 TV-L berücksichtigt.
Sie werden mit Wirkung vom 01.03.21 in die Stufe 2 eingestuft.
Die nächste Stufe erreichen Sie am 01.05.22.
Gilt das jetzt auch nach der HG? Eigentlich fängt die Laufzeit ja wieder bei 0 an. Aber da sich ja nichts an meiner Tätigkeit geändert hat, ist es meiner Meinung nach ja eher eine Korrektur der Eingruppierung.
Oder sehe ich das falsch? Oder werden mir die 2 Jahre auch in der E9a angerechnet und ich muss wieder 12 Monate arbeiten bis die 3 Jahre voll sind?
Mein ursprünglicher Arbeitsvertrag sah so aus:
§1
... wird ab dem 01.03.21, frühestens jedoch mit Tag der Dienstaufnahme, auf unbestimmte Zeit als Schulverwaltungsassistenz mit dem Aufgabenschwerpunkt - Technik- mit einer Arbeitsverpflichtung von 39,83 / 39,83 Zeitstunden auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 20.08.19, Bass 21-01-13 Nr 32 eingestellt und an der ..........in.....beschäftigt.
§2
Für das Arbeitsverhältnis gelten
-der Tarifvertrag für den öffentlichen Dient der Länder (TV-L),
-der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L uns zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-Lund den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzten, in der fassung die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.
§3Der Beschäftigte ist gemäß Teil I der Anlage A der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert.
§4
Die Probezeit beträgt nach §2 Absatz 4 TV-L sechs Monate.
§5
Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, tritt sie sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz insoweit an den Arbeitgeber ab, als dieser der Beschäftigten Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen fortgezahlt hat.
§6
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Das war es....und weiter oben steht der Inhalt von meinem Änderungsvertrag.
Kann ich jetzt irgendeinen Anspruch anmelden im Mai auch in die Stufe 3 der E9a zu kommen?
Oder habe ich Rückwirkend Ansprüche auf höheres Entgelt der E9a?
Ich weiß nur, das zu meiner Einstellung die SchVA in die E8 eingestellt wurden und seit kurzem die neuen SchVA -Technik- alle mit E9a eingestellt werden.