Autor Thema: Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2  (Read 5864 times)

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #15 am: 06.11.2021 17:08 »
Eine Stufenlaufzeit kann nur in der Stufe abgeleistet werden. Wenn dein Arbeitgeber dir übertarifliche Restzeiten deiner förderlichen Zeit als Stufenlaufzeit anerkennt, ist das ja kein Problem, denn es ist ja günstiger für dich als die tarifliche Regelung. Aber trotzdem solltest du nicht abwarten, ob das tatsächlich so passiert. Denn es kann durchaus sein, dass die Aussage der Personalerin keine übertarifliche Zusage, sondern schlicht ein Irrtum war.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #16 am: 06.11.2021 17:17 »
Ich werde mich hochgruppieren lassen und gut ist. Sollte ich im Mai tatsächlich in der 3 landen, freue ich mich. Wenn nicht, muss ich damit leben und habe trotzdem mehr Geld als in der E8.  :)

WasDennNun

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #17 am: 07.11.2021 14:05 »
Wenn du hochgruppiert wirst, wird deine Stufenlaufzeit wieder bei 0 Anfangen, sprich 2 Jahre nach der hochgruppierung in die EG9a Stufe2 kommst du in die Stufe 3.


Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #18 am: 08.12.2021 11:04 »
Also schlauer bin ich jetzt auch nicht...kann mir einer jetzt die Konsequenz erklären? Wurde ich die ganze Zeit unterbezahlt, bzw war in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert? Steht mir jetzt Rückwirkend mehr Geld zu, oder nur für 6 Monate, oder gar nicht?
Eine Änderung der Tätigkeit wurde mir nicht eröffnet.

Es kam folgendes:

Der Arbeitsvertrag vom ...... wurde wie folg geändert.

§1

Der Beschäftigte ist gemäß der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ab dem 01.12.21 in der Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert.

Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.15

§2
Die übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages und evtl. später abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.

Mehr war es nicht! Also ist das jetzt eine normale Höhergruppierung oder eine korrigierte Haltung zur Eingruppierung? Einfach machen und freuen, oder was würdet ihr tun?

LG Albeles

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #19 am: 08.12.2021 11:13 »
Diese Formulierung und der Zeitpunkt der Höhergruppierung bedeuten, dass dir zum 01.12. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a übertragen worden sind. Wenn du keine neuen Tätigkeiten übertragen bekommen hast, liegt möglicherweise ein Eingruppierungsirrtum vor, entweder bezüglich der alten Entgeltgruppe oder bezüglich der neuen Entgeltgruppe. Oder du erfüllst erst ab dem 01.12. eine Voraussetzung, die in den Tätigkeitsmerkmalen der EG 9a genannt ist.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #20 am: 08.12.2021 12:52 »
Diese Formulierung und der Zeitpunkt der Höhergruppierung bedeuten, dass dir zum 01.12. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a übertragen worden sind. Wenn du keine neuen Tätigkeiten übertragen bekommen hast, liegt möglicherweise ein Eingruppierungsirrtum vor, entweder bezüglich der alten Entgeltgruppe oder bezüglich der neuen Entgeltgruppe. Oder du erfüllst erst ab dem 01.12. eine Voraussetzung, die in den Tätigkeitsmerkmalen der EG 9a genannt ist.

Neue Tätigkeit gibt es nicht. Voraussetzung auch keine die zu erfüllen wären. Begründung war, das die Neueinstellungen mit dieser EG eingestellt werden . Vorher halt E8 jetzt E9a.

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #21 am: 08.12.2021 13:50 »
In deinem Eingangsposting hattest du geschrieben, dass Neueinstellungen in 9a erfolgen und die vorher eingestellten nicht schlechter gestellt werden sollen.

Um welchen Abschnitt der Entgeltordnung geht es denn?

Isie

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #22 am: 08.12.2021 14:24 »
Sorry, ich habe erst jetzt bemerkt, dass es die Entgeltordnung für Lehrkräfte ist. Unter welchen Abschnitt fällst du? Und enthielt dein ursprünglicher Arbeitsvertrag auch diese Grundlage?

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #23 am: 13.02.2022 13:34 »
Ich bin jetzt in der E9a und ich arbeite immer noch exakt dasselbe wie vorher. Kein Mensch hat mir andere Arbeiten zugewiesen als vorher. Auch habe ich schriftlich nichts bekommen, was meine Tätigkeit wäre. Weder bei der Einstellung, noch nach der Höhergruppierung.
Habe aber noch ein Schreiben gefunden, in dem folgendes steht:

Festsetzung der Stufe nach § 16 TV-L

Sehr geehrte .....,

aus Anlass Ihrer Einstellung habe ich Ihre Stufenzuordnung geprüft.

Bei der Zuordnung habe ich Zeiten einer Berufserfahrung bzw. förderliche Zeiten nach § 16 Absatz 2 bis 4 TV-L berücksichtigt.
Sie werden mit Wirkung vom 01.03.21 in die Stufe 2 eingestuft.
Die nächste Stufe erreichen Sie am 01.05.22.

Gilt das jetzt auch nach der HG? Eigentlich fängt die Laufzeit ja wieder bei 0 an. Aber da sich ja nichts an meiner Tätigkeit geändert hat, ist es meiner Meinung nach ja eher eine Korrektur der Eingruppierung.
Oder sehe ich das falsch? Oder werden mir die 2 Jahre auch in der E9a angerechnet und ich muss wieder 12 Monate arbeiten bis die 3 Jahre voll sind?

Mein ursprünglicher Arbeitsvertrag sah so aus:

§1
... wird ab dem 01.03.21, frühestens jedoch mit Tag der Dienstaufnahme, auf unbestimmte Zeit als Schulverwaltungsassistenz mit dem Aufgabenschwerpunkt - Technik- mit einer Arbeitsverpflichtung von 39,83 / 39,83 Zeitstunden auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 20.08.19, Bass 21-01-13 Nr 32 eingestellt und an der ..........in.....beschäftigt.

§2
Für das Arbeitsverhältnis gelten

-der Tarifvertrag für den öffentlichen Dient der Länder (TV-L),
-der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L uns zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-Lund den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzten, in der fassung die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.

§3Der Beschäftigte ist gemäß Teil I der Anlage A der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert.

§4
Die Probezeit beträgt nach §2 Absatz 4 TV-L sechs Monate.

§5
Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, tritt sie sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz insoweit an den Arbeitgeber ab, als dieser der Beschäftigten Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen fortgezahlt hat.

§6
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.


Das war es....und weiter oben steht der Inhalt von meinem Änderungsvertrag.

Kann ich jetzt irgendeinen Anspruch anmelden im Mai auch in die Stufe 3 der E9a zu kommen?
Oder habe ich Rückwirkend Ansprüche auf höheres Entgelt der E9a?
Ich weiß nur, das zu meiner Einstellung die SchVA in die E8 eingestellt wurden und seit kurzem die neuen SchVA -Technik- alle mit E9a eingestellt werden.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #24 am: 13.02.2022 13:47 »
Bist Du als Lehrkraft beschäftigt? Das stünde in krassem Gegensatz zur Feststellung im ursprünglichen Arbeitsvertrag, Du seist entsprechend der EGO eingruppiert.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #25 am: 13.02.2022 14:03 »
Bist Du als Lehrkraft beschäftigt? Das stünde in krassem Gegensatz zur Feststellung im ursprünglichen Arbeitsvertrag, Du seist entsprechend der EGO eingruppiert.

Nein ich bin Schulverwaltungsassistenz im Bereich -Technik-. Voraussetzung war eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker. Ich soll die Lehrer entlasten. Und kümmere mich um alles was mit Technik bzw. Computer, iPads
usw. zu tun hat. Im Grunde 1st Level Support und teilweise 2nd Level. Ich darf weder Arbeiten des Lehrpersonals noch der kommunalen Kräften, wie Hausmeister oder Sekretärin erledigen bzw. ersetzen.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #26 am: 13.02.2022 14:22 »
Dann erschließt sich die Bezugnahme auf den TV EntgO-L im Änderungsvertrag nicht. Es scheint, als sei der Arbeitgeber damit überfordert, Arbeitgeber zu sein. Ich rate dazu, schnell das Weite zu suchen. Sofern der Arbeitgeber eine Gebietskörperschaft ist, ist es auch anzuraten, deren Gebiet schleunigst zu verlassen.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #27 am: 13.02.2022 14:32 »
Dann erschließt sich die Bezugnahme auf den TV EntgO-L im Änderungsvertrag nicht. Es scheint, als sei der Arbeitgeber damit überfordert, Arbeitgeber zu sein. Ich rate dazu, schnell das Weite zu suchen. Sofern der Arbeitgeber eine Gebietskörperschaft ist, ist es auch anzuraten, deren Gebiet schleunigst zu verlassen.

Mein Dienstherr oder wie das im TV-L auch heißen mag, ist Das Land NRW. Aber mit denen habe ich eigentlich Null zu tun. Außer dem formalen Kram halt. Weisungsbefugt und alles was meinen beruflichen Alltag zu tun hat, ist meine Schulleitung an der Schule. Mir macht der Job sehr viel Spaß und auch die Kollegen sind prima.
Warum ich jetzt HG wurde, erschließt sich mir bis jetzt noch nicht und welche Konsequenz bzw. Rechte das mit sich bringt.
Das in dem Änderungsvertrag plötzlich was mit EGO Lehrkräfte steht, scheint wirklich totaler Humbug zu sein.
Kein plan, wieso das jemand da reingeschrieben hat.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #28 am: 13.02.2022 14:40 »
Dein Arbeitgeber ist also das Land Nordrhein-Westfalen. Und es versagt bei einer recht simplen Angelegenheit auf ganzer Linie. Ich würde mich weder innerhalb noch außerhalb des Arbeitsverhältnisses von einer solchen Versagertruppe abhängig machen.

Albeles

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Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
« Antwort #29 am: 13.02.2022 15:05 »
Dein Arbeitgeber ist also das Land Nordrhein-Westfalen. Und es versagt bei einer recht simplen Angelegenheit auf ganzer Linie. Ich würde mich weder innerhalb noch außerhalb des Arbeitsverhältnisses von einer solchen Versagertruppe abhängig machen.

Das bringt mich aber in der Sache jetzt nicht wirklich weiter.

-War ich falsch eingruppiert von Anfang an? Wenn ja, welche Möglichkeiten habe ich?
-War es eine normale HG? Fängt die Stufenlaufzeit bei 0 an, oder werden mir die 2 Jahre außerhalb des öffentlichen Dienstes trotzdem anerkannt ,was mir ja in dem Schreiben zur E8 zugesagt wurde?
Berufserfahrung kann ja nicht in der niedrigeren Entgeltgruppe gesammelt werden. Was ich als widersprüchlich bei mir empfinde, da sich meine Tätigkeit gar nicht verändert hat.
-Hab ich somit das Recht im Mai die Stufe 3 zu fordern?