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Arbeitsvertrag: - „der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“

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WasDennNun:
Also ist der fehlende Koch in der Küche während der Betriebszeit der Küche durchaus ein gewichtigen Störungen im Betriebsablauf  ::)
außer wenn man darlegen kann, dass dem AG zuzumuten ist, für diese Zeit einen Ersatzkoch zu beschäftigen.

XTinaG:
Die Einleitung mit "Also" legt nahe, daß sich das aus meinem Beitrag schließen ließe. Da ich bereits auf die Darlegungslast des Arbeitgebers hingewiesen hatte, ist es jedenfalls eher widersinnig, daraus zu folgern man müsse darlegen können, daß dem Arbeitgeber etwas zuzumuten sei. Stattdessen muß der Arbeitgeber darlegen, daß ihm diese oder eine andere Disposition eben nicht zuzumuten sei.

Opa:

--- Zitat von: XTinaG am 09.11.2021 08:53 ---Er kann die dringenden betrieblichen Gründe also nicht darauf stützen, daß er den Koch zu bestimmten Zeiten im Jahr nicht benötigte, sondern nur darauf, daß er ihn zu den Zeiten, in denen Urlaubssperre besteht, braucht.

--- End quote ---
Also lege ich dar, dass ich den Koch während der Schulzeit brauche und verhänge für diese Zeit eine Urlaubssperre. Problem gelöst.

Isi:
Darum ging es ja aber nicht, sondern um den Eintrag in den Arbeitsvertrag:

"Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen"

:)

WasDennNun:
Und er müsste heißen:

Zur Information: Aus betriebsbedingten Gründen können Urlaube grundsätzlich nur während der Ferienzeit gewährt werden.

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