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Arbeitsvertrag: - „der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“
Isi:
Einen gewissen Anteil ja, aber wenn im Arbeitsvertrag faktisch festgelegt wird: Urlaub gibt es nur in den Schulferien (siehe oben) dann betrifft das ja allen Urlaub.
Mir ginge es jetzt explizit auch darum ob eine solche Regelung im Arbeitsvertrag noch zulässig ist.
Lars73:
Aber der Urlaub kann ja in einem gewissen Zeitrahmen genommen werden. Grundsätzlich halte ich eine solche vertragliche Regelung für zulässig. Man hat es ja selber unterschrieben.
Ist denn der Bedarf in der Hauswirtschaft in den Ferien deutlich reduziert oder ist der Personalbedarf dort unverändert?
2strong:
Da Flexibilität im Hinblick auf die Wahl des Urlaubs zumindest innerhalb der Ferien möglich bleibt, halte ich die Regelung zumindest nicht für eindeutig unzulässig. Eine lesenswerte Interessensabwägung findet sich in diesem Zusammenhang bei BAG – Az.: 1 ABR 79/79 – Beschluss vom 28.07.1981.
Isi:
--- Zitat von: Lars73 am 07.11.2021 15:03 ---Aber der Urlaub kann ja in einem gewissen Zeitrahmen genommen werden. Grundsätzlich halte ich eine solche vertragliche Regelung für zulässig. Man hat es ja selber unterschrieben.
Ist denn der Bedarf in der Hauswirtschaft in den Ferien deutlich reduziert oder ist der Personalbedarf dort unverändert?
--- End quote ---
Tatsächlich kann ich es nicht 100% sagen, denke aber schon. Es ist ein Landeserholungsheim - naja war es früher, jetzt ist der Name geändert, sonst alles gleich, es gibt fast nur aAngebote für Schulklassen.
XTinaG:
--- Zitat von: 2strong am 07.11.2021 15:09 ---Da Flexibilität im Hinblick auf die Wahl des Urlaubs zumindest innerhalb der Ferien möglich bleibt, halte ich die Regelung zumindest nicht für eindeutig unzulässig. Eine lesenswerte Interessensabwägung findet sich in diesem Zusammenhang bei BAG – Az.: 1 ABR 79/79 – Beschluss vom 28.07.1981.
--- End quote ---
Aber handelt es sich denn bei der Regelung "Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.“ um Betriebsferien? Das wäre ja dann der Fall, wenn dann der gesamte Betrieb in Urlaub ginge und daruf zielt ja auch die Abwägung im Beschluß. Es gehen aber nicht alle gleichzeitig in Urlaub, sondern es sind eigentlich bestimmte Urlaubszeiträume ausgeschlossen, also solche, die außerhalb der Ferien liegen. Technisch gesehen wäre es also eher eine Urlaubssperrre. Dafür braucht man dringende betriebliche Gründe. Ob solche vorliegen, dürfte entscheidend dafür sein, ob die Klausel als solche wirksam oder nichtig ist.
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