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Anwalt

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Marianne:
Danke  für die schnelle Rückantworten. Ja Kostenfrage ist richtig.

Beispiel:  Mitarbeiter/innen sind mit Vorgesetzten nicht zufrieden und bisherige Versuche diese Situation zu klären/heilen sind fehlgeschlagen. Kann der PR aus diesem Sachverhalt heraus einen Anwalt um Beratung und ggf. Unterstützung bitten?

mj23:

--- Zitat von: Marianne am 08.11.2021 15:33 ---Danke  für die schnelle Rückantworten. Ja Kostenfrage ist richtig.

Beispiel:  Mitarbeiter/innen sind mit Vorgesetzten nicht zufrieden und bisherige Versuche diese Situation zu klären/heilen sind fehlgeschlagen. Kann der PR aus diesem Sachverhalt heraus einen Anwalt um Beratung und ggf. Unterstützung bitten?

--- End quote ---

Bei diesem Beispiel wäre zunächst erstmal die Frage, inwiefern der Personalrat ggf. tätig werden möchte/könnte.
Der kann ja nur in begrenzten Fällen ein Handeln erzwingen und oft nur eine Maßnahme unterbinden, wenn er mit dem handeln der Dienststelle nicht übereinstimmt.

-Geht es um (strafrechtliches) Mobbing, müssten die betroffenen Mitarbeiter entsprechend Anzeige erstatten. Der PR wäre hier raus.
-Geht es um individuelle arbeitsrechtliche Probleme, wäre auch hier der Mitarbeiter selbst gefordert und müsste sich im Zweifel selbst anwaltliche Hilfe holen. Oder Hilfe bei der Gewerkschaft, was ich aber als eher nicht so kompetent einstufen würde. Der PR wäre aber auch hier raus, er kann nur bei Gesprächen "als Zeuge" begleiten und ggf. schlichten.
-Geht es um organisatorisches Handeln der Dienststelle (z.B. wer ist wem unterstellt) ist der Einfluss des PR auch nur gering. Da käme es auf das konkrete Handeln an. 
-Geht es um das Verhalten einer Führungskraft, kann man das im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit natürlich immer wieder anmerken und auch die Folgen beschreiben, doch hat der PR kein verbindliches Recht ein entsprechendes Handeln zu fordern.
-Geht es um Verstöße gegen Dienstvereinbarungen durch den Vorgesetzten. Z.B. nicht Einhalten von Fristen o. Ähnlichem gegenüber seinen Untergebenen, könnte der PR das gegenüber der Dienststelle auch monieren und Mittels Beschluss das weitere Handeln untersagen.

Nur in der letzten Konstellation könnte ich mir Vorstellen, dass man bei Eskalation eine anwaltliche Beratung fordern könnte. Bzw. die Kostenübernahme hierfür.

Opa:
Welches juristische Problem ergäbe sich denn aus dem geschilderten Beispiel  „Mitarbeiter sind mit Vorgesetztem nicht zufrieden“?

Grundsätzlich sehe ich eine Kostenübernahme nur in den Fällen, in denen der Personalrat als Organ durch die Dienststellenleitung in seinen Rechten verletzt wird. Und auch nur dann, wenn die Rechtsfrage durch allgemein zugängliche Quellen nicht selbst gelöst werden kann oder aber ein gerichtliches Verfahren angestrebt wird.

Klassische Konstellation, in denen der Personalrat sich einen Rechtsbeistand hinzuziehen kann, ist eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte: Dienststellenleitung verweigert Mitbestimmung, Personal fordert ein, es besteht Dissens über die rechtliche Einordnung, der sich zwischen den Parteien nicht auflösen lässt -> PR schaltet Anwalt ein. Ähnliches gilt für die vorsätzliche und nachhaltige Verletzung geltender Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle.


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