Autor Thema: [NW] Antrag auf amtsangemessene Alimentation - Nachzahlung Familienzuschlag  (Read 8045 times)

Zodiac

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Hallo zusammen, das Land NW hat ja den Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder im September 2021 neu geregelt. Wie mir das LBV auf Rückfrage mitteilte und wie auch auf der Homepage zu lesen ist, besteht ein Anspruch auf eine Nachzahlung für die Jahre ab 2010 ausschließlich dann, „wenn ein Antrag/Widerspruch zur Zahlung eines höheren Kinderanteil im Familienzuschlag beim LBV eingereicht worden ist und dieser Antrag/Widerspruch in dem Kalenderjahr eingegangen ist, für welches der Anspruch geltend gemacht worden ist“. Nach Auffassung des LBV reicht insoweit mein allgemein gefasster Antrag bzw. Widerspruch, mit dem ich jedes Jahr lediglich die amtsangemessene Alimentation begehrt und die derzeitige Alimentation als verfassungswidrig gerügt habe, nicht aus, obgleich der Familienzuschlag anders als etwa das Kindergeld ja nach der Rechtsprechung ein familienbezogener Besoldungsbestandteil ist. Hat jemand schon vergleichbare Auskünfte erhalten, bzw. ist jemand der Familienzuschlag nachgezahlt worden, obwohl sein im jeweiligen Haushaltsjahr gestellter Antrag/Widerspruch allgemein gefasst war? Dankbar wäre ich auch für die Empfehlung eines guten Rechtsanwalts auf diesem Gebiet.

Pecunio

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Hallo,

ich kann absolut nachvollziehen, dass Du das nicht akzeptieren kannst. Immerhin war Dir das Problem dem Grunde nach bewusst und Du hast die zu geringe Alimentation jedes Jahr gerügt. Das sollte das LBV eigentlich anerkennen und den Familienzuschlag nachzahlen. Wer war denn der Rechtsanwalt, der die NRW-Kläger erfolgreich bis zum BVerfG begleitet hat?

Ich empfinde den von Dir zitierten Ausschlusstatbestand (§ 2 Abs. 1 S. 2 Alimentationsgesetz) als Gemeinheit und denke über jeden möglichen Widerstand nach. Vielleicht könnten sich Betroffene zu einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW zusammenschließen? Der Gesetzgeber ignoriert seine Fürsorgepflicht, wenn er kinderreiche Familien mit diesem "Schachzug" von der Nachzahlung ausschließt. Wer hat denn schon jährlich ab 2011 einen "Antrag/Widerspruch hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind" eingelegt? Das können doch nur die beiden NRW-Kläger gewesen sein? Alle anderen Beamtinnen und Beamten haben wahrscheinlich erst jetzt nach Verabschiedung des Alimentationsgesetzes mit einem Kloß im Hals ausgerechnet, welche Nachzahlung ihnen vorenthalten wird. Warum überhaupt dieses Gesetz mit Rückwirkung bis 2011, von der kaum jemand profitieren wird?

Ozymandias

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Ich finde der Widerspruch umfasst auch diesen Sachverhalt. Die Länder weigern sich oder erfinden Wege, um sich das Geld zu sparen.

Den Rechtsanwalt kann man sich theoretisch auch sparen. Einfach zum Verwaltungsgericht gehen und auf der Rechtsantragsstelle die Klage erstellen lassen. Dann werden nur die Gerichtskosten fällig. Vllt. 100-300 Euro.

KlausdieMaus

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Hoffentlich klagen möglichst viele Beamte es in dieser Konstellation ein. Denn ein Widerspruch unterliegt immer der Auslegung und die hat umfassend zu sein und kann nicht durch ein nachträgliches Gesetz möglichst Finanzschonend für das Land eingeschränkt werden.

Schreibt das LBV wie folgt an:

Hiermit nehme ich Bezug auf die in den Jahren ... eingelegten Widersprüche und beantrage nunmehr zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage, dass über die Widersprüche jedenfalls bezüglich des Familienzuschlags für das 3. Kind entschieden wird. Der Widerspruch richtete sich sowohl gegen das Grundgehalt, als auch gegen die Familienzuschläge als Teil der Besoldung. Anders kann und durfte man dies bei entsprechender Auslegung nicht verstehen. Soweit Kolleginnen und Kollegen die Widersprüche insoweit differenziert eingelegt haben, war dies weder erforderlich noch zwingend.

Einer rechtsmittelfähigen Entscheidung wird bis zum ....2021 entgegengesehen. danach wird ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben werden.

Mfg

Zodiac

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Vielen Dank für Eure Einschätzung und Dir - KlausdieMaus - für den Formulierungsvorschlag. Da mir die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt hat, habe ich heute einen Rechtsanwalt beauftragt. Ich denke, bei einer von mir selbst verfassten Klage würde ich danach ohnehin einen Rechtsanwalt (in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit...) brauchen, denn ich finde das Verhalten meines Dienstherrn nicht nur unerträglich, sondern einfach nur schäbig, und es würde die Gefahr bestehen, dass ich dies allzu deutlich zum Ausdruck bringe. 

KlausdieMaus

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Kein Thema. Ist der Anwalt auf sowas spezialisiert? Hat der Interesse an weiteren Mandaten?

KlausdieMaus

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Guckt euch mal bitte das Urteil des OVG NRW vom 9.5.2003 Aktenzeichen 6 A 1081/01 an! Danach ist der Familienzuschlag ein familienbezogener Besoldungsbestandteil. Zudem ergeben sich daraus interessante Anhaltspunkte zur Auslegung von Widersprüchen!

lotsch

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ff. habe ich im Netz dazu gefunden. Den Absatz EU-Recht habe ich gelöscht. In Bayern hat der Dienstherr auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet und dies im Amtsblatt veröffentlicht. Ich gehe davon aus, dass das ausreichend ist.

3.7Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht und anderem höherrangigem Recht

Besoldungsansprüche, die sich nicht aus einem Gesetz unmittelbar ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, müssen zeitnah, d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht worden sein. Grund dafür ist das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn er, der Beamte, Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

64a

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist stets zu beachten, wenn sich Ansprüche hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn diese erfordern eine eigenständige Entscheidung über Grund und Höhe. So liegt der Fall, wenn der Besoldungsanspruch auf einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruht, der nur dadurch geheilt werden kann, dass dem gleichheitswidrig benachteiligtem Beamten rückwirkend Besoldung nachgezahlt wird. Gleiches gilt für die Zahlung eines Besoldungsbestandteils, dessen Höhe von der gesetzlich vorgesehenen Höhe abweicht.



64c

Hingegen ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf den aus § 15 Abs. 2 AGG folgenden Entschädigungsanspruch nicht anwendbar, da die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG vorgesehene Zwei-Monats-Frist eine vergleichbare Funktion erfüllt und als lex specialis anzusehen ist. Allerdings wirkt sie bei wiederkehrenden Benachteiligungen – wie dem monatlich fällig werdenden Besoldungsanspruch – jeweils für die Zukunft fort, sodass es keiner erneuten Geltendmachung bedarf.

64d

Bei der Frist handelt es sich um keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.

64e

Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt). Erfährt der Beamte, Soldat oder Richter nur über Informationen einer Gewerkschaft vom Verzicht, so genügt dies für die Wirksamkeit nicht.

A9A10A11A12A13

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eine weitere Behörde in NRW äußert sich in gleicher Richtung:
Zum Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften teilte sie mit, dass sie dem rechtlichen Nachzahlungsanspruch für Bezüge ab 2021 an irgendeinem unbestimmten Monat in Zukunft (vielleicht 2022) nachkommen wird.
Die Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum zwischen 2011 und 2020 werden langatmig einzelfallgeprüft, ob jährlich ein entsprechender rechtswirksamer Widerspruch gegen die Höhe der Zuschläge erhoben wurde.

Sie teilt nicht mit, da Sie nach Eingang von Widersprüchen nie reagiert hat, ob nicht für ein Großteil des Zeitraumes der Anspruch jedes Einzelfalles als verjährt zurückgewiesen wird.

Übertragen auf die übrige mutmaßliche Unteralimentation bedeutet dass, wenn die NRW Gesetzgebung kreativ in ihrer Ausgestaltung der Einzelkomponenten der Besoldung ist, muss(te) dann entsprechend vorausschauend jährlich für jede Einzelomponente konket Widersrpuch eingelegt werden. Der allgemein formulierte Widersrpuch reicht nicht aus.

Also wenn sie beschließt,
- erneut den Familienbestandteil zu ändern, war/ist entsprechend der jeweiligen Stufe der Familienzulage Widerspruch einzulegen;
- die Strukturzulage zu ändern, war/ist entsprechend gegen diese Höhe Widerspruch einzulegen
- Beihilfevorschriften zu ändern, war/ist gegen jeden Beihilfebescheid Widerspruch einzulegen
- ...????



KlausdieMaus

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Ich lege ab jetzt gegen alles Widerspruch ein. Ich flute das LBV damit. Ich spamme die förmlich damit zu, dass sie damit die Wände tapezieren können. Sie wollen es nicht anders

Zodiac

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Zwischenzeitlich hat die von mir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Rechtsschutzversicherung reichte ihr nicht, was ich durchaus nachvollziehen kann) mit der Klageerhebung für fünf Jahre (Nachzahlungsbetrag geschätzt insg. ca. 10.000 €) beauftragte Fachanwältin für Verwaltungsrecht das Mandat niedergelegt und dies sinngemäß wie folgt begründet:

Ihre jährlichen Anträge lassen sich mit Ausnahme der zwei Jahre x und y, für die Sie bereits Abhilfebescheide erhalten haben (hier hatte ich zusätzlich zu dem allgemeinen Widerspruch nochmals mit besonderem Formular des Richterbundes explizit Widerspruch in Bezug auf den Familienzuschlag eingelegt), leider nicht ansatzweise dahingehend auslegen, dass es Ihnen in der Sache eigentlich konkret um einen höheren Familienzuschlag für Ihr drittes Kind ging. Daher schätze ich die Erfolgsaussichten eher als gering ein. Selbst wenn man versuchen wollte, Ihr Anliegen rechtlich durchzusetzen, müsste mit einem mehrinstanzlichen gerichtlichen Vorgehen gerechnet werden. Unter meinem Rechtsbeistand als spezialisierter Fachanwältin wäre ein solches rechtliches Vorgehen mit einem finanziellen Aufwand für Sie verbunden, der außer Verhältnis zu den möglichen Nachzahlungen stehen würde, die Sie im Falle eines etwaigen Obsiegens erhalten würden.

Ich werde jetzt zunächst einmal abwarten, wie andere Kollegen vorgehen werden (da ich für die betreffenden Jahre noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, laufen keine Fristen), anschließend werde ich mir einen RA suchen, der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abrechnet und diesen mit der Klageerhebung beauftragen.

Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).

Pupecki

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Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).

Das mit dem Verlieren klingt ja nicht so toll. Ich habe meinen einfach mit Zeugen in den Briefkasten geworfen. Bin mal gespannt, wann / ob ich eine Eingangsbestätigung erhalte.

KlausdieMaus

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Zwischenzeitlich hat die von mir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Rechtsschutzversicherung reichte ihr nicht, was ich durchaus nachvollziehen kann) mit der Klageerhebung für fünf Jahre (Nachzahlungsbetrag geschätzt insg. ca. 10.000 €) beauftragte Fachanwältin für Verwaltungsrecht das Mandat niedergelegt und dies sinngemäß wie folgt begründet:

Ihre jährlichen Anträge lassen sich mit Ausnahme der zwei Jahre x und y, für die Sie bereits Abhilfebescheide erhalten haben (hier hatte ich zusätzlich zu dem allgemeinen Widerspruch nochmals mit besonderem Formular des Richterbundes explizit Widerspruch in Bezug auf den Familienzuschlag eingelegt), leider nicht ansatzweise dahingehend auslegen, dass es Ihnen in der Sache eigentlich konkret um einen höheren Familienzuschlag für Ihr drittes Kind ging. Daher schätze ich die Erfolgsaussichten eher als gering ein. Selbst wenn man versuchen wollte, Ihr Anliegen rechtlich durchzusetzen, müsste mit einem mehrinstanzlichen gerichtlichen Vorgehen gerechnet werden. Unter meinem Rechtsbeistand als spezialisierter Fachanwältin wäre ein solches rechtliches Vorgehen mit einem finanziellen Aufwand für Sie verbunden, der außer Verhältnis zu den möglichen Nachzahlungen stehen würde, die Sie im Falle eines etwaigen Obsiegens erhalten würden.

Ich werde jetzt zunächst einmal abwarten, wie andere Kollegen vorgehen werden (da ich für die betreffenden Jahre noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, laufen keine Fristen), anschließend werde ich mir einen RA suchen, der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abrechnet und diesen mit der Klageerhebung beauftragen.

Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).

Ein Kollege erzählte mir heute, dass das LBV ihm auf seinen Hinweis, dass auch der allgemeine Widerspruch den Familienzuschlag betreffe, das LBV ihm geantwortet habe, dass es auf eine Rückmeldung des Finanzministeriums warte. So eindeutig wie deine Anwältin es schreibt, sieht die Sache also wohl doch nicht aus!

Pepper2012

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Nach Informationen aus dem Ministerium der Finanzen wurde jetzt das LBV angewiesen, alle Widersprüche/Anträge, mit denen nur allgemein die nicht amtsangemessene Alimentation geltend gemacht worden ist (also ohne die Familienzuschläge ausdrücklich zu rügen), als eine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation ab dem dritten und für weitere Kinder (nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien) auszulegen.

KlausdieMaus

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Das wäre zumindest in Bezug auf die von mir oben zitierte Rechtsprechung des OVG NRW ein Weg in die richtige Richtung. Gibt es die von dir angesprochene Anweisung des Finanzministeriums schriftlich und kann man die irgendwo finden? In Anbetracht dessen sollten möglichst alle, die das betrifft, das LBV - wie von mir oben vorgeschlagen- anschreiben!