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[NW] Antrag auf amtsangemessene Alimentation - Nachzahlung Familienzuschlag

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Zodiac:
Hallo zusammen, das Land NW hat ja den Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder im September 2021 neu geregelt. Wie mir das LBV auf Rückfrage mitteilte und wie auch auf der Homepage zu lesen ist, besteht ein Anspruch auf eine Nachzahlung für die Jahre ab 2010 ausschließlich dann, „wenn ein Antrag/Widerspruch zur Zahlung eines höheren Kinderanteil im Familienzuschlag beim LBV eingereicht worden ist und dieser Antrag/Widerspruch in dem Kalenderjahr eingegangen ist, für welches der Anspruch geltend gemacht worden ist“. Nach Auffassung des LBV reicht insoweit mein allgemein gefasster Antrag bzw. Widerspruch, mit dem ich jedes Jahr lediglich die amtsangemessene Alimentation begehrt und die derzeitige Alimentation als verfassungswidrig gerügt habe, nicht aus, obgleich der Familienzuschlag anders als etwa das Kindergeld ja nach der Rechtsprechung ein familienbezogener Besoldungsbestandteil ist. Hat jemand schon vergleichbare Auskünfte erhalten, bzw. ist jemand der Familienzuschlag nachgezahlt worden, obwohl sein im jeweiligen Haushaltsjahr gestellter Antrag/Widerspruch allgemein gefasst war? Dankbar wäre ich auch für die Empfehlung eines guten Rechtsanwalts auf diesem Gebiet.

Pecunio:
Hallo,

ich kann absolut nachvollziehen, dass Du das nicht akzeptieren kannst. Immerhin war Dir das Problem dem Grunde nach bewusst und Du hast die zu geringe Alimentation jedes Jahr gerügt. Das sollte das LBV eigentlich anerkennen und den Familienzuschlag nachzahlen. Wer war denn der Rechtsanwalt, der die NRW-Kläger erfolgreich bis zum BVerfG begleitet hat?

Ich empfinde den von Dir zitierten Ausschlusstatbestand (§ 2 Abs. 1 S. 2 Alimentationsgesetz) als Gemeinheit und denke über jeden möglichen Widerstand nach. Vielleicht könnten sich Betroffene zu einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW zusammenschließen? Der Gesetzgeber ignoriert seine Fürsorgepflicht, wenn er kinderreiche Familien mit diesem "Schachzug" von der Nachzahlung ausschließt. Wer hat denn schon jährlich ab 2011 einen "Antrag/Widerspruch hinsichtlich der Erhöhung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind" eingelegt? Das können doch nur die beiden NRW-Kläger gewesen sein? Alle anderen Beamtinnen und Beamten haben wahrscheinlich erst jetzt nach Verabschiedung des Alimentationsgesetzes mit einem Kloß im Hals ausgerechnet, welche Nachzahlung ihnen vorenthalten wird. Warum überhaupt dieses Gesetz mit Rückwirkung bis 2011, von der kaum jemand profitieren wird?

Ozymandias:
Ich finde der Widerspruch umfasst auch diesen Sachverhalt. Die Länder weigern sich oder erfinden Wege, um sich das Geld zu sparen.

Den Rechtsanwalt kann man sich theoretisch auch sparen. Einfach zum Verwaltungsgericht gehen und auf der Rechtsantragsstelle die Klage erstellen lassen. Dann werden nur die Gerichtskosten fällig. Vllt. 100-300 Euro.

KlausdieMaus:
Hoffentlich klagen möglichst viele Beamte es in dieser Konstellation ein. Denn ein Widerspruch unterliegt immer der Auslegung und die hat umfassend zu sein und kann nicht durch ein nachträgliches Gesetz möglichst Finanzschonend für das Land eingeschränkt werden.

Schreibt das LBV wie folgt an:

Hiermit nehme ich Bezug auf die in den Jahren ... eingelegten Widersprüche und beantrage nunmehr zur Vermeidung einer Untätigkeitsklage, dass über die Widersprüche jedenfalls bezüglich des Familienzuschlags für das 3. Kind entschieden wird. Der Widerspruch richtete sich sowohl gegen das Grundgehalt, als auch gegen die Familienzuschläge als Teil der Besoldung. Anders kann und durfte man dies bei entsprechender Auslegung nicht verstehen. Soweit Kolleginnen und Kollegen die Widersprüche insoweit differenziert eingelegt haben, war dies weder erforderlich noch zwingend.

Einer rechtsmittelfähigen Entscheidung wird bis zum ....2021 entgegengesehen. danach wird ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben werden.

Mfg

Zodiac:
Vielen Dank für Eure Einschätzung und Dir - KlausdieMaus - für den Formulierungsvorschlag. Da mir die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt hat, habe ich heute einen Rechtsanwalt beauftragt. Ich denke, bei einer von mir selbst verfassten Klage würde ich danach ohnehin einen Rechtsanwalt (in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit...) brauchen, denn ich finde das Verhalten meines Dienstherrn nicht nur unerträglich, sondern einfach nur schäbig, und es würde die Gefahr bestehen, dass ich dies allzu deutlich zum Ausdruck bringe. 

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