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[NW] Antrag auf amtsangemessene Alimentation - Nachzahlung Familienzuschlag
Zodiac:
Zwischenzeitlich hat die von mir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Rechtsschutzversicherung reichte ihr nicht, was ich durchaus nachvollziehen kann) mit der Klageerhebung für fünf Jahre (Nachzahlungsbetrag geschätzt insg. ca. 10.000 €) beauftragte Fachanwältin für Verwaltungsrecht das Mandat niedergelegt und dies sinngemäß wie folgt begründet:
Ihre jährlichen Anträge lassen sich mit Ausnahme der zwei Jahre x und y, für die Sie bereits Abhilfebescheide erhalten haben (hier hatte ich zusätzlich zu dem allgemeinen Widerspruch nochmals mit besonderem Formular des Richterbundes explizit Widerspruch in Bezug auf den Familienzuschlag eingelegt), leider nicht ansatzweise dahingehend auslegen, dass es Ihnen in der Sache eigentlich konkret um einen höheren Familienzuschlag für Ihr drittes Kind ging. Daher schätze ich die Erfolgsaussichten eher als gering ein. Selbst wenn man versuchen wollte, Ihr Anliegen rechtlich durchzusetzen, müsste mit einem mehrinstanzlichen gerichtlichen Vorgehen gerechnet werden. Unter meinem Rechtsbeistand als spezialisierter Fachanwältin wäre ein solches rechtliches Vorgehen mit einem finanziellen Aufwand für Sie verbunden, der außer Verhältnis zu den möglichen Nachzahlungen stehen würde, die Sie im Falle eines etwaigen Obsiegens erhalten würden.
Ich werde jetzt zunächst einmal abwarten, wie andere Kollegen vorgehen werden (da ich für die betreffenden Jahre noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, laufen keine Fristen), anschließend werde ich mir einen RA suchen, der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abrechnet und diesen mit der Klageerhebung beauftragen.
Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).
Pupecki:
--- Zitat von: Zodiac am 18.12.2021 11:22 ---Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).
--- End quote ---
Das mit dem Verlieren klingt ja nicht so toll. Ich habe meinen einfach mit Zeugen in den Briefkasten geworfen. Bin mal gespannt, wann / ob ich eine Eingangsbestätigung erhalte.
KlausdieMaus:
--- Zitat von: Zodiac am 18.12.2021 11:22 ---Zwischenzeitlich hat die von mir auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung (Rechtsschutzversicherung reichte ihr nicht, was ich durchaus nachvollziehen kann) mit der Klageerhebung für fünf Jahre (Nachzahlungsbetrag geschätzt insg. ca. 10.000 €) beauftragte Fachanwältin für Verwaltungsrecht das Mandat niedergelegt und dies sinngemäß wie folgt begründet:
Ihre jährlichen Anträge lassen sich mit Ausnahme der zwei Jahre x und y, für die Sie bereits Abhilfebescheide erhalten haben (hier hatte ich zusätzlich zu dem allgemeinen Widerspruch nochmals mit besonderem Formular des Richterbundes explizit Widerspruch in Bezug auf den Familienzuschlag eingelegt), leider nicht ansatzweise dahingehend auslegen, dass es Ihnen in der Sache eigentlich konkret um einen höheren Familienzuschlag für Ihr drittes Kind ging. Daher schätze ich die Erfolgsaussichten eher als gering ein. Selbst wenn man versuchen wollte, Ihr Anliegen rechtlich durchzusetzen, müsste mit einem mehrinstanzlichen gerichtlichen Vorgehen gerechnet werden. Unter meinem Rechtsbeistand als spezialisierter Fachanwältin wäre ein solches rechtliches Vorgehen mit einem finanziellen Aufwand für Sie verbunden, der außer Verhältnis zu den möglichen Nachzahlungen stehen würde, die Sie im Falle eines etwaigen Obsiegens erhalten würden.
Ich werde jetzt zunächst einmal abwarten, wie andere Kollegen vorgehen werden (da ich für die betreffenden Jahre noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, laufen keine Fristen), anschließend werde ich mir einen RA suchen, der auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren abrechnet und diesen mit der Klageerhebung beauftragen.
Soeben habe ich jedenfalls meinen Widerspruch für das Jahr 2021 fertig gemacht, den ich gleich mit Zeugen "eintüten" und zur Post bringen werde (der Bund der Richter und Staatsanwälte NRW empfiehlt den Kollegen sogar, den Widerspruch über den Gerichtsvollzieher!!! des jeweiligen Gerichts per Zustellungsurkunde zustellen zu lassen, da man beim LBV gelegentlich Widersprüche wohl nicht hat auffinden können und zudem durch Einschreiben/Rückschein der Inhalt des Schriftstücks im Bestreitensfall nicht nachgewiesen werden kann….).
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Ein Kollege erzählte mir heute, dass das LBV ihm auf seinen Hinweis, dass auch der allgemeine Widerspruch den Familienzuschlag betreffe, das LBV ihm geantwortet habe, dass es auf eine Rückmeldung des Finanzministeriums warte. So eindeutig wie deine Anwältin es schreibt, sieht die Sache also wohl doch nicht aus!
Pepper2012:
Nach Informationen aus dem Ministerium der Finanzen wurde jetzt das LBV angewiesen, alle Widersprüche/Anträge, mit denen nur allgemein die nicht amtsangemessene Alimentation geltend gemacht worden ist (also ohne die Familienzuschläge ausdrücklich zu rügen), als eine ausreichende Geltendmachung der Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation ab dem dritten und für weitere Kinder (nach dem Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien) auszulegen.
KlausdieMaus:
Das wäre zumindest in Bezug auf die von mir oben zitierte Rechtsprechung des OVG NRW ein Weg in die richtige Richtung. Gibt es die von dir angesprochene Anweisung des Finanzministeriums schriftlich und kann man die irgendwo finden? In Anbetracht dessen sollten möglichst alle, die das betrifft, das LBV - wie von mir oben vorgeschlagen- anschreiben!
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