XTinaG führte zutreffend aus:
§106 GewO: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Der AG legt also einseitig fest, wie Du Dich zu organisieren hast und bestimmt auch einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung. Er bedürfte also keiner Leistungsvereinbarung.
Woraus schließt du, dass es einer Leistungsvereinbarung dafür bedarf? Gibt es dafür innterbetriebliche oder arbeitsvertragliche Vorgaben?
Und inwiefern betrifft dich das Handeln oder Nichthandeln von anderen Kollegen? Deine Arbeitserbringung ist unabhängig von Dritten; die Kollegen zu steuern ist Führungsaufgabe.
Die für die Weisung von dir geforderte rechtliche Grundlage ist die oben genannte.
Und da es keine Regelungen fürs Homeoffice gibt, steht dem Arbeitgeber frei, die arbeitsorganiatorischen Vorgaben dazu festzulegen.
Ansonsten besteht selbstverständlich die Pflicht, die "Tätigkeit nachweisen zu müssen", eben dann, wenn der Arbeitgeber das möchte.
Viel sinniger jedoch, insbesondere um eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller Beschäftigten sicherzustellen und gleichzeitig die Interessen des Arbeitgeber zu waren, wäre eine entsprechende Dienstvereinbarung zum Arbeitsort. Diese wäre dann zwischen Dienststelle und Personalrat zu vereinbaren.