Autor Thema: Anrechnung der Beschäftigungszeit bei AG Wechsel  (Read 3168 times)

KaliBL

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Hallo,
ich habe im Studium drei Jahre als SHK/WHK an Uni A gearbeitet. Danach habe ich über 5 Jahre bei einem e.V. mit Anlehnung an TvöD und einer Stiftung mit Anlehnung an Tv-L gearbeitet. Jetzt wechsele ich zu Uni B. Dort sollen mir nach Paragraph 34 TV-L die Jahre an Uni A als Beschäftigungszeit angerechnet werden (Anrechnung auf Unkündbarkeit usw.). Die 5 Jahre in Anlehnung an den öD bleiben außen vor.
Für die Entwicklungsstufe ist es andersherum. Ist das so korrekt? Fur die Entwicklungsstufe erscheint es mir logisch - ich war ja nur wissenschaftliche Hilfskraft an Uni A. Aber warum zählen die Vollzeit-Jahre angelehnt an den öD nicht auf Unkundbarkeit/Jubiläum?
Danke im voraus!

McOldie

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Antw:Anrechnung der Beschäftigungszeit bei AG Wechsel
« Antwort #1 am: 10.11.2021 11:55 »
Dies ergibt sich aus § 34 Abs.3 TV-L
"Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist."

Zeiten bei anderen Arbeitgebern werden also nicht berücksichtigt, auch wenn sie den TV-L anwenden

cyrix42

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Antw:Anrechnung der Beschäftigungszeit bei AG Wechsel
« Antwort #2 am: 10.11.2021 12:31 »
Moin,

hier sind zwei Dinge zu unterscheiden: Die Beschäftigungszeit beim derzeitigen Arbeitgeber und die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung.

Zur Beschäftigungszeit: §34 Abs. (3) Sätze 1 und 2 des TV-L regeln, dass hier die Zeit beim selben Arbeitgeber gemeint sind -- andere (auch andere dem TV-L unterliegende) Arbeitgeber und bei diesen zurückgelegte Zeit ist hier irrelevant. Sowohl §34 Abs. (1) zur Kündigungsfrist in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als auch Abs. (2), der unter den dort genannten Voraussetzungen eine Kündigung nur aus  wichtigem Grund zulässt, verweisen explizit nur auf diese Sätze 1 und 2 des §34 Abs. (3).

Dagegen verweist der §23 Abs. (2) zur Zahlung des Jubiläumsgelds nach 25 bis 40 Jahren nur auf den §34 Abs. (3); ohne die Einschränkung auf die Sätze 1 und 2. D.h., dass hier auch die folgenden Sätze des zitierten Absatzes eine Rolle spielen. Und in diesen (Sätze 3 und 4 des §34 Abs. (3)) wird die Anerkennung der Beschäftigungszeiten bei anderen dem TV-L unterworfenen sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber  geregelt.

Zur Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung an Universitäten ist der §40 TV-L mit den Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen relevant, konkret die Nr. 5, 1. Punkt, Satz 4, in dem  es heißt:

Zitat
Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergän-
zend:  Zeiten  mit  einschlägiger  Berufserfahrung  an  anderen  Hochschulen   
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich an-
erkannt.

Die Einschlägigkeit bemisst sich dabei nicht an der Bezeichnung und Bezahlung der vorangegangenen Tätigkeit und auch nicht an ihrem wöchentlichen Umfang, sondern allein an der Tätigkeit selbst. Insbesondere kann auch eine Beschäftigung als WHK, sofern sie in der aktuellen Anstellung weitgehend inhaltsgleich fortgeführt wird (etwa Betreuung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, forschende Tätigkeiten), hier einschlägige Berufserfahrung liefern, die in der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist. (Ein passendes BAG-Urteil müsste ich noch einmal heraussuchen, wenn es von Bedeutung ist.)



Zusammenfassend: Für die Kündigungsfristen zählt nur die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber; fürs Jubiläumsgeld prinzipiell alle Beschäftigungszeiten bei AG im TV-L oder öD und für die Stufenzuordnung die Zeit einschlägiger Berufserfahrung.