Autor Thema: Eingruppierung Datenschutzbeauftragte  (Read 5647 times)

Baerchen

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Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« am: 10.11.2021 12:12 »
Hallo,

ich wüsste gerne wie Datenschutzbeauftragte nach dem TVöD einzugruppieren sind, wenn man von der nachfolgenden Beschreibung ausgeht. Es gibt eine "Empfehlung" - ja, die Stellenbeschreibung ist hieraus - bzgl. der Eingruppierung, leider jedoch nur in Bezug auf die Eingruppierung nach dem Beamtenrecht.

1. Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung (25%)
Die zu verarbeitenden Informationen des DSB sind umfangreich (Stufe 5), da rechtsgebietsübergreifend auf die
Einhaltung des Datenschutzes hinzuwirken ist. Hierbei sind vielfach auch Überlegungen zum methodischen Vorgehen anzustellen. Sachverhalte sind datenschutzrechtlich zu bewerten und in ein rechtliches Ergebnis zu verarbeiten (vgl. Stufe 7 Satz 2). Insgesamt ist daher die Zwischenstufe 6 anzusetzen.
2. Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen (10%)
Stufenbeschreibung: Zur Wahrnehmung der Aufgaben sind typischerweise Gespräche und Kontakte mit sämtlichen Organisationseinheiten der Verwaltung im Zuge der Einbindung in datenschutzrelevante Vorgänge, regelmäßige Gespräche mit der Behördenleitung (unmittelbaren Unterstellung, Berichtswesen) sowie insbesondere regelmäßige Kontakte mit der IT und der Organisation zu führen und zu pflegen. Diese sind sicherlich häufig auch konfliktträchtig im Sinne der  Stufe 4, insbesondere auch wenn es um die Überprüfung des
in der Verwaltung betriebenen Datenschutzmanagements  (durch anlasslose Besuche, Überprüfung konkreter Maßnahmen oder Feedback-Gespräche) geht. Bei gegensätzlichen Vorstellungen soll der/die Stelleninhaber/in unter schwieriger Argumentation die Gesprächspartner vom eigenen Standpunkt überzeugen. Somit ist hier
die Stufe 4 anzusetzen.
3. Grad der Selbstständigkeit - Ermessen – (10%)
Die Aufgabenerfüllung des/r Stelleninhabers/in ist nur teilweise durch Vorgaben bestimmt. Der Inhalt der Arbeit ist häufig nicht festgelegt. Es besteht oft Handlungsspielraum hinsichtlich der Wege zur Aufgabenerfüllung. Diese sind weitestgehend selbstständig und eigenverantwortlich zu  finden, insbesondere sind auch eigene Konzeptionen im Bereich des Datenschutzes zu erarbeiten (z.B. Schulungskonzept, Rollen- und Berichtigungskonzept). Somit ist auch hier die Stufe 4 anzusetzen.
4. Grad der Verantwortung (Ausführungsverantwortung) (25%)
Das Arbeitsverhalten im Einzelfall hat mittlere bis große Auswirkungen; es bezieht sich in der Regel auf einen
kleineren Personenkreis, kann sich aber im Einzelfall - zum Beispiel bei der Begleitung der Einführung eines Softwareprodukts - auf die ganze Verwaltung auswirken. Es kommt mithin die Zwischenstufe 4 zum Tragen.
5. Grad der Vor- und Ausbildung (22%)
Die Wahrnehmung der Funktion des DSB erfordert für Kreisverwaltungen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mindestens die Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt (geh. Dienst).
6. Grad der Erfahrung (8%)
Der/Die DSB sollte mit der Organisation und den Verwaltungsabläufen einer öffentlichen Verwaltung in den
Grundzügen vertraut sein. Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf einer anderen Stelle sollten daher vorhanden sein.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #1 am: 10.11.2021 12:18 »
Was soll denn die auszuübende Tätigkeit der DSB sein? Auf die kommt es nämlich an und sie geht nicht aus den Passagen, die Du da wohl zitiert hast, hervor.

Baerchen

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #2 am: 10.11.2021 12:42 »
Die Aufgaben stehen in Art. 39 DS-GVO. Ich kann noch keine Aussage zu den entsp. Zeitanteilen treffen, die variieren auch mit Sicherheit immer wieder. Vllt. kann mir dennoch jemand helfen oder seine Erfahrung hierzu mitteilen. Im Beamtenrecht wäre die Eingruppierung nach A11.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #3 am: 10.11.2021 12:51 »
Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/679 legt einen Mindestaufgabenkatalog für Datenschutzbeauftragte fest. Daraus ergibt sich aber weder unmittelbar noch mittelbar die auszuübende Tätigkeit. Einerseits können sich aus dem jeweils anzuwendenden DSG noch weitere Aufgaben ergeben, andererseits können auch in Verordnung und/oder Gesetz genannte Aufgaben im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht zutreffen. Die Eingruppierung ergibt sich aus der konkreten auszuübenden Tätigkeit.

Baerchen

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #4 am: 10.11.2021 13:20 »
Zu den Aufgaben gehören:
Beratung Beschäftigter und Leitungsebene zu Fragen Datenschutz und Datensicherheit
Bearbeitung von Eingaben mit komplexem Sachverhalt und schwieriger Beurteilung
Mitwirkung/Stellungnahme bei Auftragsvergabe und Kontrolle
Datenschutzfolgeabschätzungen (Beratung, Kontrolle, Überwachung)
Datenschutzrechtliche Vorträge/Schulungen
Öffentlichkeitsarbeit
Auf- und Ausbau von hausinternen Netzwerken/Arbeitsgruppen
Stellungnahme zu Programmneuanschaffungen
Erstellung/Mitarbeit an Konzepten
Stellungnahmen zu Vorschriften, Satzungen, Dienstanweisungen
Controlling
Durchführung von Datenschutzkontrollen
Meldung von Datenschutzverstößen
Zusammenarbeitmit der Aufsichtsbehörde

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #5 am: 10.11.2021 13:36 »
Das ist keine auszuübende Tätigkeit, sondern ein Sammelsurium von Buzzwords. Alleine "Öffentlichkeitsarbeit" kann alles mögliche sein. Oder auch nichts. Außerdem gibt es Lücken, die sich wahrscheinlich dadurch ergeben, daß Du das Ganze irgendwo abgepinnt hast: wenn sich jetzt jemand an die DSB wendet mit einer Eingaben, die keinen komplexem Sachverhalt und/oder keine schwierige Beurteilung hat, wird die dann nicht bearbeitet?

Baerchen

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #6 am: 10.11.2021 13:47 »
Danke für deine bisherigen Stellungnahmen XTinaG. Ich kann zurzeit aber keine genaueren Aussagen treffen.

Vielleicht gibt es ja jemanden im Forum, der oder die mit meinen bisherigen Aussagen, vor allem mit meinem ersten Beitrag, etwas anfangen und eine Einschätzung abgeben kann.

Organisator

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #7 am: 10.11.2021 14:25 »
Danke für deine bisherigen Stellungnahmen XTinaG. Ich kann zurzeit aber keine genaueren Aussagen treffen.

Vielleicht gibt es ja jemanden im Forum, der oder die mit meinen bisherigen Aussagen, vor allem mit meinem ersten Beitrag, etwas anfangen und eine Einschätzung abgeben kann.

Anhand der gemachten Aussagen könnten Tätigkeiten gebildet werden, die je nach konkreter Ausgestaltung und Zuordnung von Zeitanteilen eine Eingruppierung von E 9b bis E 14 ermöglichen.

Kurzum - ohne konkrete Tätigkeiten wirds auch nicht genauer.

Baerchen

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #8 am: 10.11.2021 15:06 »
Wie müssten die Zeitanteile bei E14 denn verteilt sein? ;-)

Gehen wir mal von folgendem aus:
15% Beratung Beschäftigter und Leitungsebene zu Fragen Datenschutz und Datensicherheit
15% Bearbeitung von Eingaben mit komplexem Sachverhalt und schwieriger Beurteilung
5% Mitwirkung/Stellungnahme bei Auftragsvergabe und Kontrolle
15% Datenschutzfolgeabschätzungen (Beratung, Kontrolle, Überwachung)
5% Datenschutzrechtliche Vorträge/Schulungen
2% Öffentlichkeitsarbeit
8% Auf- und Ausbau von hausinternen Netzwerken/Arbeitsgruppen
7% Stellungnahme zu Programmneuanschaffungen
5 % Erstellung/Mitarbeit an Konzepten
5 %Stellungnahmen zu Vorschriften, Satzungen, Dienstanweisungen
15% Durchführung von Datenschutzkontrollen
1 %Meldung von Datenschutzverstößen
2% Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Organisator

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #9 am: 10.11.2021 16:09 »
Wie müssten die Zeitanteile bei E14 denn verteilt sein? ;-)

Gehen wir mal von folgendem aus:
15% Beratung Beschäftigter und Leitungsebene zu Fragen Datenschutz und Datensicherheit
15% Bearbeitung von Eingaben mit komplexem Sachverhalt und schwieriger Beurteilung
5% Mitwirkung/Stellungnahme bei Auftragsvergabe und Kontrolle
15% Datenschutzfolgeabschätzungen (Beratung, Kontrolle, Überwachung)
5% Datenschutzrechtliche Vorträge/Schulungen
2% Öffentlichkeitsarbeit
8% Auf- und Ausbau von hausinternen Netzwerken/Arbeitsgruppen
7% Stellungnahme zu Programmneuanschaffungen
5 % Erstellung/Mitarbeit an Konzepten
5 %Stellungnahmen zu Vorschriften, Satzungen, Dienstanweisungen
15% Durchführung von Datenschutzkontrollen
1 %Meldung von Datenschutzverstößen
2% Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Zunächst einmal Aufgaben mit einem akademischen Zuschnitt, die darüber hinaus besonders schwierig und bedeutsam sind. Das von dir genannte sind Überschriften, keine Arbeitsvorgänge. Sie wären daher noch etwas im  Sinne der Protokollerklärung zu § 12 TVöD zu überarbeiten.

Meldung von Datenschutzverstößen wäre so z.B. eine E 2

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #10 am: 11.11.2021 08:26 »
Es ist ja bald Weihnachten, da darf auch von E14 geträumt werden.
Vielleicht möchte der Pförtner auch E15, immerhin trifft er jeden Tag richtungsweisende Entscheidungen und formuliert Ziele.

veeam

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #11 am: 11.11.2021 09:25 »
Es ist ja bald Weihnachten, da darf auch von E14 geträumt werden.
Vielleicht möchte der Pförtner auch E15, immerhin trifft er jeden Tag richtungsweisende Entscheidungen und formuliert Ziele.

Spiel das mal nicht so runter   :D
Der EG 15 Gärtner ist mindestens nochmal eine Stufe wichtiger. Immerhin sorgt er dafür das jeder das Gebäude betreten kann in dem er die Fahr- und Gehwege von Unkraut befreit und darauf acht gibt, dass die Zugänge der Gebäude nicht mit Efeu zuwachsen. Ohne ihn, würde alles zusammenbrechen... Oder die Reinigungskraft.... man stelle sich vor das Toilettenpapier würde nicht aufgefüllt werden.... Oder der IT'ler... ein Stecker falsch gezogen.... Oder oder oder...

Am Ende des Tages hält sich meist jede Berufsgruppe für unabkömmlich.

Damit es nicht zu OT wird, spid haut mir das ja zum Glück nicht im die Ohren:


15% Beratung Beschäftigter und Leitungsebene zu Fragen Datenschutz und Datensicherheit (EG 7 )
15% Bearbeitung von Eingaben mit komplexem Sachverhalt und schwieriger Beurteilung (EG 9a )
5% Mitwirkung/Stellungnahme bei Auftragsvergabe und Kontrolle (EG 8 )
15% Datenschutzfolgeabschätzungen (Beratung, Kontrolle, Überwachung) (EG 8 )
5% Datenschutzrechtliche Vorträge/Schulungen (EG 9a )
2% Öffentlichkeitsarbeit (EG 6 )
8% Auf- und Ausbau von hausinternen Netzwerken/Arbeitsgruppen (EG 5 )
7% Stellungnahme zu Programmneuanschaffungen (EG 8 )
5 % Erstellung/Mitarbeit an Konzepten (EG 7 )
5 %Stellungnahmen zu Vorschriften, Satzungen, Dienstanweisungen (EG 9a )
15% Durchführung von Datenschutzkontrollen (EG 8 )
1 %Meldung von Datenschutzverstößen (EG 5 )
2% Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde (EG 7 )

Macht für mich

EG 5 = 9%
EG 6 = 2%
EG 7 = 22%
EG 8 = 42%
EG 9a= 25%

Nichts desto trotz reden wir hier noch lange nicht von bewertungsfähigen Arbeitsvorgängen. Diese könnten unter Umständen noch gravierenden Einfluss auf die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten haben. Stichwort "Zusammenhängend".

Dennoch sehe ich hier eher die Funktion eines Datenschutzkoordinators als eines tatsächlichen Datenschutzbeauftragten. Diese Arbeiten in der Regel extern und für mehrere kommunale Arbeitgeber. Dabei steht der Koordinator vor Ort als direkter Ansprechpartner im Haus zur Verfügung und kommuniziert die Vorgaben in die einzelnen Geschäftsbereiche. Eine Mitarbeit/Mitwirkung bei einzelnen Prozessen passt daher auch viel eher zur Koordination. Sollte es sich bei den Prozentangaben dort oben um Zeitanteile halten, würde ich solchen Quatsch wie 1% hier und 2% da direkt streichen. Alles unter 5% Schritten macht keinen Sinn. Betrachte das auf eine 40 Stundenwoche. 5% sind 2 Stunden die Woche. 1% dagegen nur 24 Minuten. Ernsthaft, wer erfasst so seine Zeitanteile... das ist Schwachsinn. Ach für die magische Drittelmehrheit bei einigen Entgeltgruppen sind 35% zweckdienlicher als 33%. Die reichen nämlich in aller Regel nicht aus um das Tarifmerkmal zu erfüllen.


Herbert Meyer

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #12 am: 11.11.2021 12:38 »
Ich besitze im Unternehmen auch die zweifelhafte Ehre des Datenschutzbeauftragten, allerdings im an den TVöD angelehnten BAT-KF. Als es zur Einschätzung der Tätigkeitsmerkmale samt Zeitanteile ging, gelangte ich zu einer ähnlichen Einschätzung wie Veeam – deshalb habe ich das Thema in monetärer Sicht nicht mehr weiterverfolgt, um ggf. eine Schlechterstellung zu vermeiden. Wenn nicht gerade der Hausmeister zum Datenschutzbeauftragten ernannt wird, ist das eine ziemlich brotlose Kunst die man einfach mit so wenig Zeitaufwand wie möglich "nebenher" miterledigt.

Schmitti

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Antw:Eingruppierung Datenschutzbeauftragte
« Antwort #13 am: 11.11.2021 16:59 »
Ist das im 1. Beitrag die Empfehlung des LfDi RLP von 2017?