Die Bestimmungen des BUrlG sind einzelvertraglich unabdingbar, es kann nur und auch nicht bei allen Bestimmungen durch Tarifvertrag abgewichen werden, §13 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitnehmer kann also der Regelung durch den Arbeitsvertrag nicht wirksam zustimmen. Sie ist nichtig. Daran ändert sich nichts, auch wenn man es unterläßt, sein Recht durchzusetzen. Und Rumgekasper ändert erst recht nichts daran.
Wenn man es wollte, könnte man einfach zu einem beliebigen Zeitpunkt Urlaub beantragen und sehen, was passiert. Und dann ggfs. auch den Rechtsweg beschreiten, wenn einem der Urlaubszeitpunkt so wichtig ist.