Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber nicht genehmigt werden. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren,
-ob der Arbeitnehmer im Konkurrenzbereich tätig wird,
-sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen bestehen (Minijobs) oder
-die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen.
Nebenbeschäftigungen dürfen auch in der Elternzeit ausgeübt werden.