Ja dann hat der Vorarbeiter aus z.B.EG7 ja fast mehr Brutto als sein Meister...
so steht es im Tarifvertrag werd da aber nicht schlau draus...
(1) 1Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1
bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine
monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 1. 2Beschäftigte, die zu
Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt worden
sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage ge-
mäß Anlage F Abschnitt III Nr. 2. 3Die Vorarbeiterzulage verändert sich bei all-
gemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die
jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindest-
beträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Sofern ein Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nicht für alle Tage eines Ka-
lendermonats besteht, gilt § 24 Absatz 3. 2Wird die Bestellung zum Vorarbeiter
widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen wei-
tergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte
Zeit erfolgt ist.
(3) 1Vorarbeiter sind Beschäftigte, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppen-
führern von Beschäftigten bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2Die
Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten be-
stehen. 3Zur Arbeit zugeteilte Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten,
Justizvollzugsanstalten, Landesblindenanstalten, Landesjugendheimen und
Beschäftigte von Firmen rechnen wie entsprechende Beschäftigte. 4Auszubil-
dende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufs-
bildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden
Fassung können ab dem dritten Ausbildungsjahr als Beschäftigte der Entgelt-
gruppe 5 Fallgruppe 1 gerechnet werden.
(4) Beschäftigte, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit ge-
hört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Bei der Sicherung des Lohnstandes nach der Protokollerklärung zum 3. Ab-
schnitt des TVÜ-Länder gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatsta-
bellenlohnes.