Autor Thema: Eingruppierung  (Read 2106 times)

Emma2801

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Eingruppierung
« am: 12.11.2021 10:33 »
Hallo zusammen,

ich bin neu in diesem Forum und freue mich dabei sein zu dürfen  :) und hoffe auf eure Hilfe.

Ich bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und habe mich im Jahr 2019 auf eine Stelle im Vollstreckungsinnendienst (9b) beworben. Da ich allerdings keinen Verwaltungslehrgang II habe und auch nicht studiert habe, sitze ich nun auf einer 9b Stelle - werde aber nach 9a bezahlt.

Gestern hatte ich ein Telefonat mit dem Studieninstitut wo mir mitgeteilt wurde, dass dies so nicht korrekt sei. Laut dem Telefonat hätte man mir nach 3 Monaten die Zulage nach 9b zahlen müssen da ich diese Aufgaben ja schließlich auch ausführe.

Unser Personalrat ist allerdings der Meinung, dass ich ohne Verwaltungslehrgang II keine Zulage nach 9b erhalte.

Hat jemand Erfahrung damit - oder weiß wo ich es nachlesen kann?
Ich habe zu diesem Fall noch nichts finden können.

Vielen Dank vorab.

XTinaG

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 12.11.2021 10:37 »
Für RLP und NRW im jeweiligen bezirkstariflichen Tarifvertrag, für die übrigen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht betroffenen Länder in Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO.

Schokobon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 753
Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 12.11.2021 10:40 »
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/tvd-v_if_v-13_lesefassung.pdf

Ab Seite 53 (oben links eingeben)
(Da stimmt irgendwas mit der aufgebrachten Seitennummerierung nicht)

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Eingruppierung
« Antwort #3 am: 12.11.2021 10:48 »
Die für dich maßgebliche Regelung findet sich, wie bereits genannt, in Vorbemerkung Nr. 7 der EGO. Du hast die erforderliche Prüfung nicht abgelegt, sodass dann folgende Regelung gilt:

"Hat  eine  Beschäftigte/ein  Beschäftigter  die  für  ihre/seine  Eingruppierung nach  den  Absätzen  1  und  2  vorgeschriebene  Prüfung  nicht  abgelegt,  ist  ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.[...]", Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3.

Siehe Seite 57 des verlinkten Dokuments.