Autor Thema: [HE] Gesetzentwurf Anpassung Besoldung Versorgung 2022 und 2023  (Read 75428 times)

A9A10A11A12A13

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https://www.ardmediathek.de/video/mex/beamtengehaelter-wenn-arbeiten-sich-nicht-mehr-lohnt/hr-fernsehen/Y3JpZDovL2hyLW9ubGluZS8xODU5NDc

"In Hessen waren die Beamtengehälter jahrelang verfassungswidrig. Dagegen hatte ein Justizwachtmeister geklagt. Er verdiente weniger Geld im Vergleich zu den Zuwendungen, die ein Sozialhilfeempfänger bekommt. mex schaut sich die Beamtengehälter genauer an und trifft Betroffene im Amtsgericht und in der Justizvollzugsanstalt.
Video verfügbar: bis 02.11.2023 ∙ 22:17 Uhr"

[Hervorhebung durch mich, hust und prust]

Heute Abend für alle Betroffenen zum Thema Besoldung im Hessen Fernsehen um 20.15 Uhr.

http://programm.ard.de/TV/hrfernsehen/mex--das-marktmagazin/eid_281084000795818

sapere aude

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Der Bericht enthält nichts Neues.
Warum gab es durch die Redaktion keine Anfrage an den Besoldungsgesetzgeber?

Bastel

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Warum gab es durch die Redaktion keine Anfrage an den Besoldungsgesetzgeber?

Die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

SwenTanortsch

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Ich denke, mehr kann man realistischerweise von einem Bericht kaum erwarten, da die Redaktion keine Beamtenrechtler sind. Wenn auch die Zahlen der jeweils vierköpfigen Familie im einzelnen zu bezweifeln sind - auch sind diese Zahlen nicht vom Bundesverfassungsgericht erhoben worden, wie die Quellenangabe das behauptet; offensichtlich wird darüber hinaus die Einblendung der Beamtenalimentation als Bruttobetrag ausgewiesen -, so wird doch ein insgesamt schlüssiger Beitrag geliefert, der immerhin auf die Problematik hinweist, wenn auch die Unteralimentation insgesamt deutlich höher ausfällt, als das der Bericht darlegt oder durch die falsche Ausweisung des Vergleichsmaßstabs fehlerhaft suggeriert: Für 2020 betrug der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf ohne realitätsgerecht ermittelte Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe und die Sozialtarife in Hessen laut dem bekannten DÖV-Beitrag 2.906,38 € und entsprechend die Mindestalimentation 3.342,34 €. Die gewährte Nettoalimentation des vierköpfigen Pendands lag hingegen bei nur 2.447,13 €, sodass sich ein Netto-Fehlbetrag von 865,21 € bzw. 25,9 % auftat.

NordWest

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Den Journalisten bin ich vor allem erstmal dankbar, dass sie das Thema mal aufgreifen und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich macht, denn im Grunde weiß ja außerhalb der Beamtenschaft kaum jemand von dem Skandal. Der Bericht der Journalisten enthält sicherlich einige Schwachpunkte und Mängel - aber man muss den ihnen (,die sich ja sonst mit anderen Themen beschäftigen,) lassen, dass sie zumindest den Besoldungsgebern (, von denen man EIGENTLICH annehmen sollte, dass sie etwas von der Sache verstehen,) hier zwei bis drei Schritte voraus sind.

Peinlich ist das nicht für die Journalisten, sondern für die Besoldungsgeber.

AHörnchen

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Der am 28.9.22 beschlossene Finanzplan des Landes Hessen sieht folgende Steigerungen der Personalausgaben vor

2023: 5,3%
2024: 7,9%
2025: 3,4%
2026: 2,9%

Darin bereits eingepreisst sind das "2x3% Paket" und Stellenzuwächse in den Bereichen Bildung, Innere Sicherheit, Gesundheit.

Wer auf einen auch nur annährend inflationsangepassten Tarifabschluss gehofft hat, dürfte ernüchtert sein.



Unknown

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Mittlerweile berichtet auch der hessische Rundfunk drüber.

Beamtengehälter – wenn Arbeiten sich nicht mehr lohnt | mex
https://www.youtube.com/watch?v=p1qh4-_uCYM

Bastel

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Die Kommentare unter dem Video... schön ;D.


SwenTanortsch

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Dank für das Einstellen, micha.

Der Gesetzentwurf kann einen ein weiteres Mal nur ratlos zurücklassen. Das beginnt bereits mit der Zielformulierung:

"Dieses Gesetz zielt deshalb nicht darauf ab, die Schließung der vom VGH für Hessen festge-
stellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation
für eine vierköpfige Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit nur einem Fa-
milieneinkommen bis zum Jahr 2024 bereits vollständig zu erreichen, sondern es sollen im
Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten auf Grundlage der für die Bemessung
der  ausreichenden  Alimentation  erforderlichen  und  bereits  gesicherten  Datengrundlage
erste Maßnahmen zur Behebung des bestehenden Alimentationsdefizits er-griffen werden." (S. 2)

Denn wenn es sicherlich zu begrüßen ist, dass Hessen sich nun als erstes Land anschicken will, wieder zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren, so führt die Landesregierung mit dem Entwurf aus, dass sie den eingestandenen verfassungswidrigen Zustand fortführen und erst nach und nach mit einer "gestufte[n] Vorgehensweise" überwinden wolle (ebd.).

Sofern das verfassungsrechtlich überhaupt möglich sein sollte, wäre der Gesetzgeber aber zwingend dazu verpflichtet gewesen, zunächst insbesondere das Grundsicherungsniveau und die Mindestalimentation zu bemessen, was aber wissentlich und willentlich unterbleibt (vgl. S. 26 ff.). Dahingegen führt der Entwurf sachlich falsch aus:

"Diese Vorgehensweise bewegt sich auch deswegen innerhalb des dem Gesetzgeber von der
Verfassung vorgegebenen Gestaltungsrahmens, weil sich der Verfassungsverstoß im We-
sentlichen auf einen Parameter der ersten Prüfungsstufe beschränkt, - wenngleich diesem
eine besondere herausgehobene Bedeutung zukommt - während alle übrigen Voraussetzun-
gen eingehalten werden." (S. 3)

Denn beim Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen vom Gesetzgeber zu beachtenden (und nicht nur zu berücksichtigen) hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentum: Sie stellt ein vom absoluten Alimentationsschutz umfasstes materielles Rechtsgut dar, in das der Gesetzgeber keine Einschnitte - auch nicht zur Haushaltskonsolidierung - vornehmen darf. Denn damit überschreitet der Gesetzentwurf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt.

Sofern er also die gestufte Wiederherstellung einer verfassungskonformen Alimentation vollziehen wollte, müsste er verfassungsrechtlich (sofern das überhaupt möglich sein sollte) mindestens für dreierlei Sorge tragen:

1. Er müsste zunächst den Grad der Verletzung der Besoldungsordnung A durch die Bemessung der Mindestalimentation und wohl auch der Mindestbesoldung aufklären.

2. Auf dieser Grundlage müsste er eine begründete zeitliche Planung bis zur Gewährleistung einer dann wieder amtsangemessenen Alimentation vorlegen, wobei die Schritte zur Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation allenfalls einen nur (sehr) kurzen Zeitraum umfassen sollten; es wäre also der Grad der Verletzung in den Blick zu nehmen.

3. Dabei müsste er präzise ausführen und begründen, wie und ab wann die Nachzahlungen erfolgten, die den Beamten für den Zeitraum einer verfassungswidrigen Alimentation zuständen, sicherlich dabei auch eine Verzinsung in den Blick nehmend.

Sofern er so vorgehen würde, dürfte es weiterhin sehr fraglich sein, ob das Vorgehen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Denn der Eingriff in die Mindestalimentation würde zunächst einmal hinsichtlich aller Beamter in das Rechtsgut geschehen, das ihnen zur Deckung des täglichen Bedarfs zusteht, wobei das offensichtlich hinsichtlich all der Beamten noch einmal schwerwiegender wäre, die dadurch keine Nettoalimentation mindestens auf Höhe der Mindestalimentation erhielten, als für jene, denen eine diese überschreitende Nettoalimentation gewährt werden würde, welche letztere also nur vom relativen Alimentationsschutz umfasst werden würde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ließe sich also das von mir gerade skizzierte Vorgehen weder für die eine noch für die andere der beiden Beamtengruppen verfassungsrechtlich rechtfertigen.

Allerdings ist das tatsächlich geplante Vorgehen unter keinen Umständen verfassungsrechtlich möglich, da es bereits von falschen Grundlagen ausgeht. Denn der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, wird auch an in weiteren Annahmen verfassungsrechtlich nicht statthaft überdehnt. Nicht umsonst führt der Entwurf weiterhin aus:

"Das gewählte Vorgehen ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses verschiedener grund-
sätzlich denkbarer Ansätze innerhalb des dem Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich
eingeräumten Gestaltungsspielraums. Es ist bei mehreren denkbaren Möglichkeiten ausrei-
chend, wenn sachliche Gründe für das gewählte Mittel zur Wiederherstellung der Verfas-
sungskonformität vorliegen. In diese Abwägung sind auch andere, gleichrangige Rechtsgü-
ter und staatliche Ziele einzubeziehen. Da ein einseitiger Vorrang eines  Rechtsguts die
Ausnahme bildet, kann unter bestimmten Rahmenbedingungen und Umständen ein schritt-
weises Vorgehen bei der Umsetzung geboten sein. Zwar dauert damit ein verfassungswid-
riger Zustand im Ergebnis länger an, jedoch wird sichergestellt, dass so frühzeitig wie
möglich die zu diesem Zeitpunkt maximal möglichen Maßnahmen für seine Abmilderung
und Beseitigung unternommen werden, unter gleichzeitiger Beachtung der unausweichli-
chen Anforderungen für die gleichrangigen Rechtsgüter in einer entsprechenden Art und
Weise." (S. 3)

Da nun in die Mindestalimentation keine Einschnitte möglich sind, kann entsprechend auch kein Abwägungsprozess vollzogen werden, der am Ende zu diesem Ergebnis führt. Entsprechend ist der Ansatz vielleicht denkbar, aber verfassungsrechtlich nicht umsetzbar, da es prinzipiell keine sachlichen Gründe zur Wiederherstellung eines verfassungskonformen Zustands geben kann, die diesen Zustand nicht wiederherstellen. Darüber hinaus ist es nicht richtig, dass hier weitere Rechtsgüter gleichrangig wären, die ebenso eingeschränkt werden könnten. Denn das Bundesverfassungsgericht hebt ja hervor, dass in die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation keine Einschnitte möglich sind, da der 15 %ige Abstand zum Grundsicherungsniveau genauso wenig verhandelbar ist wie das Unterschreiten eben der dem Individuum gewährten Grundsicherung, die ihm staatlicherseits als Minimum zur Existenzbewältigung zur Verfügung zu stellen ist. So, wie die Gewährleistung des Existenzminimums nicht verhandelbar ist, ist ebenso (grundrechtsgleich) die Gewärleistung der Mindestalimentation unverhandelbar. Entsprechend führen auch die weiteren zitierten Darlegungen zur Gleichrangigkeit von Rechtsgütern in die Irre, da sie die Bedeutung der Mindestalimentation in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfehlen.

Entsprechend bleibt das ganze Unterfangen, ein offensichtlich von vornherein wissentlich und willentlich verfassungswidrig Gesetz verabschieden zu wollen, zum Scheitern verurteilt, da das dem Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht gestattet ist. Wenn so der Auftakt zur Wiedersherstellung einer verfassungskonformen Alimentation aussehen soll, dann ist er bereits in den ersten kaum zaghaft zu nennenden Schritten gründlich misslungen - einem Gesetzgeber, der (bzw. zunächst einmal: eine Landesregierung, die) nicht einmal die einfachsten Grundlagen des Alimentationsprinzips erkennen kann, ist kaum zu helfen.

micha77

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https://hessischer-landtag.de/termine/118-plenarsitzung

Top10 - der Entwurf liegt vor

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/9/09499.pdf

Der Familienzuschlag wird im April 2023 erst um 3% erhöht und dann kommen die Zuzahlungen (100 bzw 300€ ab K3) obendrauf, daher ist der Wert höher, als im Rechner hier prognostiziert - siehe Seite 52

Finanzer

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Danke für die Ausführung SwenT; Danke fürs posten Micha77.

Ich habe mal spaßeshalber die für mich zuständigen Abgeorneten auf Abgeornetenwatch zu dem Thema um Stellungnahme gebeten.

Welche Mandatsträger würden noch Sinn machen? Haushaltsauschuss und Innenauschuss?
Eventuell noch den Parlamentspräsidenten anfragen, wie er es mit der Würde seines Amtes vereinen kann ein offentsichtlich verfassungwidriges Gesetz zur Lesung vorzulegen...

SwenTanortsch

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Ich denke, es ist immer sinnvoll, mit Abgeordneten im Gespräch zu sein oder zu bleiben, auch wenn sich die Lage dadurch kaum ändern wird. Nichtsdestotrotz gilt auch hier: Steter Tropfen höhlt den Stein, wenn auch Klinkenputzen eine Tätigkeit ist, die durch schönere ersetzt werden kann...

lotsch

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GdP Vorsitzender Jens Mohrherr: Nun scheint aber der Druck so groß geworden zu sein, dass schleunigst und unabgestimmt das Fraktionsgesetz in die Öffentlichkeit getragen wurde. Ganz klar: die Beamtinnen und Beamten haben einen Rechtsanspruch (!) darauf, dass sie die durch höchstrichterliche Rechtsprechung zustehenden Geldleistungen bzw. Ausgleichszahlungen auch erhalten. Wer da glaubt, mit vorgezogenen Prozentsätzen festgestelltes Unrecht kompensieren zu können, der irrt!

Durch die Pläne der Landesregierung wird zudem keine verfassungsgemäße Besoldung herstellt. Dies ist auch gar nicht beabsichtigt, wie im Gesetzentwurf selbst dargestellt wird: „Dieses Gesetz zielt deshalb nicht darauf ab, die Schließung der vom VGH für Hessen festgestellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation (…) vollständig zu erreichen, sondern es sollen (…) erste Maßnahmen (…) ergriffen werden.“

Rudolph: „Das ist ein Skandal in Form und Inhalt. Die Alimentation ist nach der Reform genauso verfassungswidrig wie vor der Reform. Das ist fortgesetzter Verfassungsbruch und nicht hinzunehmen. Der notwendige Abstand zur Grundsicherung wird nicht hergestellt. Durch die verfassungswidrige Besoldung mindestens seit 2013 hat die Landesregierung Milliardensummen auf dem Rücken ihren Bediensteten eingespart. Die Beamt*innen müssen sich an Recht und Gesetz halten, das erwarten wir auch vom Dienstherrn. “

Dass andere Organisationen der Beamt*innen dieses Vorgehen mittragen, ist für den Deutschen Gewerkschaftsbund völlig unverständlich und mit aktiver Interessenvertretung nicht zu vereinbaren.

Standesbeamter

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Dank für das Einstellen, micha.

Der Gesetzentwurf kann einen ein weiteres Mal nur ratlos zurücklassen. Das beginnt bereits mit der Zielformulierung:

"Dieses Gesetz zielt deshalb nicht darauf ab, die Schließung der vom VGH für Hessen festge-
stellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation
für eine vierköpfige Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit nur einem Fa-
milieneinkommen bis zum Jahr 2024 bereits vollständig zu erreichen, sondern es sollen im
Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten auf Grundlage der für die Bemessung
der  ausreichenden  Alimentation  erforderlichen  und  bereits  gesicherten  Datengrundlage
erste Maßnahmen zur Behebung des bestehenden Alimentationsdefizits er-griffen werden." (S. 2)

Immerhin gibt die Landesregierung damit offen zu, dass die knapp über 6 % die Alimentationslücke nicht mal ansatzweise schließen und die Beamten müssen nicht jahrelang warten, bis sie zumindest einen Teil davon erhalten, was ihnen bereits seit mehreren Jahren zusteht.
Man müsste somit auch davon ausgehen, dass die nachzahlungen für vergangene Jahre (zurecht) weit über 6,09 % liegen werden