Autor Thema: [HE] Gesetzentwurf Anpassung Besoldung Versorgung 2022 und 2023  (Read 75650 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Dank für das Einstellen, micha.

Der Gesetzentwurf kann einen ein weiteres Mal nur ratlos zurücklassen. Das beginnt bereits mit der Zielformulierung:

"Dieses Gesetz zielt deshalb nicht darauf ab, die Schließung der vom VGH für Hessen festge-
stellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation
für eine vierköpfige Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit nur einem Fa-
milieneinkommen bis zum Jahr 2024 bereits vollständig zu erreichen, sondern es sollen im
Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten auf Grundlage der für die Bemessung
der  ausreichenden  Alimentation  erforderlichen  und  bereits  gesicherten  Datengrundlage
erste Maßnahmen zur Behebung des bestehenden Alimentationsdefizits er-griffen werden." (S. 2)

Immerhin gibt die Landesregierung damit offen zu, dass die knapp über 6 % die Alimentationslücke nicht mal ansatzweise schließen und die Beamten müssen nicht jahrelang warten, bis sie zumindest einen Teil davon erhalten, was ihnen bereits seit mehreren Jahren zusteht.
Man müsste somit auch davon ausgehen, dass die nachzahlungen für vergangene Jahre (zurecht) weit über 6,09 % liegen werden

Nun gut, das kann man bei freundlicher Betrachtung so sehen - übersetzen wir das im Zitat formulierte Ziel mal, indem wir die doppelte Verneinung - die rhetorisch i.d.R. für eine deutliche Bekräftigung steht - auflösen, dann könnte man den Satz einleitend wie folgt formulieren:

"Dieses Gesetz zielt deshalb darauf ab, die Schließung der vom VGH für Hessen festge-
stellten Alimentationslücke hinsichtlich des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation
für eine vierköpfige Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit nur einem Fa-
milieneinkommen bis zum Jahr 2024 weitgehend vollständig fortzusetzen".

Ein solches Vorhaben ist für sich genommen aber - wie in meinem Beitrag beleuchtet - verfassungswidrig und kann deshalb so nicht als Gesetz in die Tat umgesetzt werden. Darüber hinaus ist der Konjunktiv, den Du abschließend verwendest, richtig: "Man müsste...", wobei es hier sachlich genauer heißen müsste: "Der Gesetzgeber hat, sofern er entsprechend wie geplant vorgehen will, konkret dafür Sorge zu tragen, präzise Nachzahlungsregelungen für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen (inklusive Verzinsung) in einem transparenten zeitlichen Ramen gesetzlich zu regeln" - zu fragen wäre dann allerdings: Wieso wollte er ein solches offensichtlich weiterhin verfassungswidriges Handeln initiieren, anstatt sogleich das zu tun, wozu er verfassungsrechtlich verpflichtet ist: nämlich seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren?

In Anbetracht dessen, dass Hessen 2020 einen alimentativen Fehlbetrag zwischen der Mindest- und der geringst gewährten Nettoalimentation von weit über 25 % aufgewiesen hat und dass wir seit spätestens 2022 noch einmal in einer wirtschaftlichen Sondersituation sind, kann nach der VGH-Entscheidung die extreme Unteralimentation nicht mehr kaschiert werden - wenn man nun schon in dem Abrücken von der bis vor recht kurzer Zeit fortgesetzten prinzipiellen Kaschierung der Unteralimentation eine substanzielle Einsicht vermutet, so wie Du das - wenn ich das richtig verstehe - annimmst, dann kommt man dem Dienstherrn m.E. über Gebühr entgegen. Einsicht ist zwar gemeinhin der erste Schritt zur Besserung. Aber hier liegt so, wie der Gesetzentwurf begründet wird, m.E. keine Einsicht - schon gar nicht in die Notwendigkeit - vor, sondern der Entwurf ist der unzureichende Versuch, die extreme Unteralimentation der hessischen Beamten mit einem materiell gänzlich unangemessenen Kniff letztlich weitestgehend ungebrochen mindestens im nächsten und ggf. auch noch im übernächsten Jahr fortsetzen zu wollen. Und das sollte dann bei aller Würdigung einer sehr begrenzten prinzipiellen Teileinsicht im Gesetzgebungsverfahren von den Gewerkschaften und Verbänden auch so formuliert werden, denke ich. Der Gesetzentwurf ist so, wie er derzeit ausgestaltet ist, Teil der von Ulrich Battis hervorgehobenen Verfassungskrise und nicht Teil ihrer Lösung.

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Es wäre halt mal an der Zeit, dass die aktuellen Daten und die Daten der letzten Jahre zusammengetragen werden. Grundsicherung, (die korrekten!) Wohn- und Heizkosten sind das eine. Was ist mit den anderen Daten? Wie wann will man denn damit anfangen? In 2024 rückwirkend für die 10 Jahre davor? Man hatte doch jetzt fast ein Jahr Zeit, seit dem der VGH seine "Abrechnung" präsentiert hat.
Das ist genau was SwenT erwähnt hat, wenn man wenigstens wüsste woran man ist. Wie groß ist der Abstand noch, wie will man dann weiter vorgehen, bis man die Lücke final schließen will? Was erwartet man denn vom BVerfG, bis die sich der Vorlage aus Hessen annehmen? Das kann es noch Jahre dauern. Außer es gibt vielleicht und hoffentlich nächsten Jahr ein Grundsatzurteil zur A-Besoldung.
Anstatt sich da mal einer auf den Arsch setzt, sich die Daten kommen lässt (auch die Kosten für Bildung und Teilhabe, die Sozialkomponente etc.) Andere BL bekommen das doch auch hin (!) 

Standesbeamter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
2023 ist Wahljahr. Da braucht man sowohl Beamtenstimmen (dafür die zusätzlichen 6,09%, da Kleinvieh auch Mist macht), sowie die Stimmen der "einfachen" Bevölkerung (die eine erheblich höhere Steigerung von Beamtengehältern nicht nachvollziehen würde). Klar, dass dies beeeutet, sass die Besoldung immer noch nicht verfassungskonform ist aber das dürfen nun mal die Gerichte entscheiden


Weberknecht81

  • Gast
Ich hatte schon mal gefragt, ggf hat jemand einen Link oder ähnliches für mich? Gibts in Hessen irgendeinen Musterwiderspruch für 2022? Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nehm ich dem schwarzen Lumpenpack nicht mehr wirklich ab.


Weberknecht81

  • Gast
Danke dir!

Prince of Persia

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 45
Gern geschehen 😊 Am besten per Fax oder Einschreiben zusenden. Hat im letzten Jahr mit entsprechender Bestätigung der Bezügestelle prima funktioniert.

"Vielleicht gibt es schönere Zeiten; aber diese ist die unsere." (Jean-Paul Sartre)

Weberknecht81

  • Gast
Wäre es ggf sinnvoll in die Widerspruchsbegründung aufzunehmen, dass die hessische Landesregierung selbst ausgeführt hat, dass man trotz Erhöhungen in 23 und 24 keine verfassungsgemäße Besoldung herstellt?

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Ich stelle mal folgenden Widerspruch zur Diskussion - ich gehe aktuell nicht auf den vorliegenden Entwurf ein, da er erstens noch nicht als Gesetz verabschiedet wurde (vll. gibt es ja noch Änderungen) und zum zweiten erst für die Folgejahre gelten soll:

---------------

Absender nicht vergessen(!)


Hessische Bezügestelle (HBS)  (ggf. ändern wenn nicht zutreffend)

Friedrich-Ebert-Straße 106

34119 Kassel




Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das Kalenderjahr 2022



Geschäftszeichen_______________________________________________________

(auf dem Bezügenachweis oben rechts)



Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Beachtung des Grundsatzes zur „zeitnahen Geltendmachung“ besoldungsrechtlicher Ansprüche beantrage ich vorsorglich, mir rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und für die Folgejahre eine Besoldung zu zahlen, die den Grundsätzen der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Mit Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.

Mit seinen Entscheidungen zur A-Besoldung verschiedener Bundesländer (2 BvL 5/13 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht am 17.11.2015 die Prüfparameter weiter konkretisiert und um ein Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum ergänzt, ohne hier zunächst noch eine operationalisierte Berechnungsmethode zur Bestimmung jenes Minimums vorzulegen. Diese Methodik hat es mit seinem Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) nun rechtskräftig konkretisiert.


Mit Beschluss vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14 u.a.) hat es dem Abstandsgebot als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zugewiesen, um in seinem Urteil vom 16.10.2018 (2 BvL 2/17) noch einmal besonders hervorzuheben, dass Beamte nicht stärker als andere Berufsgruppen zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden dürfen; zugleich hat es den Blick dabei und noch einmal besonders auf die nötigen prozeduralen Anforderungen sowie die Gesamtwirkung, die in der jeweiligen Gesetzesbegründung besonders zu beachten ist, gelenkt.


Mit seinem aktuellen Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 4/18) hat es die Prozedurarlisierungspflichten des Besoldungsgesetzgebers noch einmal konkretisiert und diese als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips insoweit konkretisiert, dass ein Verstoß gegen die dem Besoldungsgesetzgeber obliegenden Prozeduralisierungspflichten zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, unabhängig davon, ob sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. ebd., Rn. 96). Darüber hinaus hat es den prozeduralen Zusammenhang der drei Prüfungsstufen und die damit verbundenen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers weiter konkretisiert (vgl. ebd., sechster Leitsatz und Rn. 84 f.). Schließlich hat es mit Blick auf das Mindestabstandsgebot die Bemessung der Mindestalimentation, welche als solche einen mindestens 15%igen Abstand zum sozialgesetzlichen Grundsicherungsniveau aufweisen muss, präzisiert (vgl. ebd., Rn. 46-71).

Die hessischen Beamtinnen und Beamten sind seit Jahren von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst abgehängt. Im Jahr 2015 wurde die Besoldung gar nicht, zum 1. Juli 2016 lediglich um 1 % (mindestens 35 Euro) erhöht. Dagegen wurden die Entgelte der Tarifbeschäftigten des Landes Hessen zum 1. März 2015 um 2 % und zum 1. April 2016 um 2,4 % (mindestens 80 Euro für die Entgeltgruppen bis EG 9) erhöht. Die - zeitlich verzögerte - Übertragung des Tarifergebnisses 2017 mit einer Erhöhung der Bezüge ab dem 1. Juli 2017 um 2 % (mindestens 75 Euro) und die Erhöhungen 2018, 2019, 2020 und 2021 können die Defizite aus den Vorjahren nicht kompensieren und auch im Kalenderjahr 2021 zu einer Unteralimentation führen. Daher mache ich hiermit vorsorglich meinen Anspruch für das Jahr 2022 geltend.

Darüber hinaus gibt es zu der Vermutung Anlass, dass es in der Prozeduralisierung der notwendigen ersten Prüfungsstufe mehrfach fehlerhaft ist und dass es auf Basis der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18) insbesondere eine verfassungswidrig zu gering bemessene Mindestalimentation zur Grundlage der Besoldungsanpassung macht.

Zuletzt stellte der VGH Kassel am 30.11.2021 (Az. 1 A 863/18) in großen Teilen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vor allem in den unteren und mittleren Besoldungsklassen fest.

Hiermit lege ich Widerspruch gegen meine mir gewährte Besoldung im Kalenderjahr 2022 ein. Zugleich beantrage ich unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2022, die also der Prüfmethodik des Bundesverfassungsgerichts und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Aus verfahrensökonomischen Gründen bitte ich darüber hinaus darum, bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung meinen Antrag ruhen zu lassen sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.


Mit freundlichen Grüßen

Solitair

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 95
Vielen Dank @micha77.
Das werde ich nächste Woche abschicken.

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Von SwenT aus dem SH Forumthread übernommen


Ende Juli 2020 haben ich im Länder-Forum ein allgemeines Muster für ein Widerspruchsschreiben eingestellt, das m.E. den an einen statthaften Rechtsbehelf zu stellenden Ansprüchen genügt. Es dürfte also hinreichend sein, um zeitlich auf das heutige Kalenderjahr angepasst einen Widerspruch zu stellen, denke ich:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.45.html

Anfang November 2021 hat RandomValue eine überarbeitete Fassung des Musters im Forum des Bunds eingestellt, das ich von der Form her als noch schlüssiger ansehe, wie bspw. der Eingangssatz zeigt. Entsprechend würde ich unter der eben geschriebenen Prämisse dieses Schreiben als Vorlage nehmen und als Betreff "Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2022" nennen, wobei ich auch hier wie grundsätzlich immer darauf hinweise, dass meine Ansichten keine profesionelle Rechtsberatung ersetzen und man sich also im Zweifel immer von einem Fachanwalt beraten lassen sollte:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html


micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Gesetzentwurf
Fraktion der CDU
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetz zur weiteren Anpassung der Besoldung und Versorgung im Jahr 2023 sowie im Jahr 2024
– Drucks. 20/9499 –

Beschluss:
INA 20/72 – 24.11.2022

Der Innenausschuss beabsichtigt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Anhörung am:
Donnerstag, 12. Januar 2023, Beginn: 9 Uhr

Frist für die Benennung der Anzuhörenden:
Montag, 28. November 2022

Frist für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen:
Montag, 2. Januar 2023

-------

Schauen wir mal, ob die Gewerkschaften noch Änderungen bewirken können - ich vermute nicht, aber ich lasse mich gerne überraschen -

micha77

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 138
Ich hatte schon mal gefragt, ggf hat jemand einen Link oder ähnliches für mich? Gibts in Hessen irgendeinen Musterwiderspruch für 2022? Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nehm ich dem schwarzen Lumpenpack nicht mehr wirklich ab.

hier auch ein aktueller Musterwiderspruch von der GDP - zudem auch die Erklärung der Landesregierung zur Geltendmachung von Besoldungsansprüchen.

https://www.gdp.de/gdp/gdphe.nsf/id/CLEEEX-DE_Einspruch_Besoldung_20?open&ccm=000

Drehleiterkutscher

  • Gast
Von Kollegen, die aus Hessen nach BaWü wechselten, hört man doch einiges an Unmut...

Selbst 2024 ist im mD die Besoldung im Vergleich zu BaWü nicht annähernd gleichwertig, beim Endamt mD sind es fast 500 Euro monatlich (4260 zu 3770).

Selbst wenn man A9 mit A9 vergleicht, ist BaWü noch leicht vorn.