Autor Thema: [HE] Gesetzentwurf Anpassung Besoldung Versorgung 2022 und 2023  (Read 75418 times)



SwenTanortsch

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Das war das zu erwartende Ergebnis. Damit liegt im Gefolge der BVerfG-Entscheidung vom 4. Mai letzten Jahres (2 BvL 4/18) der vierte Vorlagebeschluss vor. Im Hinblick auf die Mindestalimentation haben die entsprechenden Gerichte wie folgt entschieden:

Das VG Hamburg hat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.09.2020 – 20 K 7510/ 17 – die neuen Direktiven auf die Besoldung des Landes im Zeitraum von 2012 bis 2018 mit dem Ergebnis angewandt, dass in jenem Zeitraum die Mindestalimentation in Summe um knapp 35.000,- € verfehlt worden sei.

Das OVG Schleswig-Holstein hat in seinem Vorlagebeschluss vom 23.03.2021 – 2 LB 93/18 – den Nettofehlbetrag für das Jahr 2007 auf 1.718,84 € bemessen.

Das VG Berlin hat in einem aktuellen Vorlagebeschluss vom 25.10.2021 – 7 K 456/20 – den entsprechenden Nettofehlbetrag für die Jahre 2016 und 2017 auf 9.495,73 € und 9.681,90 € bemessen.

Nun zeigt der VGH Hessen, dass dort offensichtlich bis in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 nicht die Alimentation gewährt wird, die der Besoldungsgruppe A 4 zu gewähren ist.

Und so wird es ab jetzt in jeder weiteren Gerichtsentscheidung, egal in welchem Land, weitergehen - mit jeder weiteren Entscheidung wird dabei das jahrelange rechtswidrige Handeln der Besoldungsgesetzgeber nur umso sichtbarer. Umso interessanter wird es deshalb, wie nun die zu erwartenden 16 weiteren Niederlagen vor deutschen Gerichten von ihnen in den aktuell anstehenden Anpassungsgesetzen begründet werden. Gäbe es eine Besoldungsbundesliga, bestände die ausschließlich aus Absteigern - es sei denn, man würde die Meisterschaft jenem zuerkennen, der am dreistesten verfassungswidrig handelte. Hessen hätte dann gute Chancen, Bayern die Vizemeisterschaft streitig zu machen. Den Meister Berlin hält aber derzeit weiterhin noch keiner auf (das sollte ebventuell Ansporn für die anderen sein, dass aktuell zu ändern; denn es dürfte ihre letzte Chance sein, noch einmal Meister zu werden, weil zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht demnächst den Spielbetrieb einstellen wird...).

Berti0809

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Jetzt heißt es nur: weiter Durchhaltevermögen zeigen und nicht den Kopf in den Sand stecken. Gute zwei bis drei Jahre, bis das BVerfG darüber entschieden hat und die Landesregierung Hessen eines Besoldungsgesetz einbringt.

Haltet durch.  ::)

sapere aude

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Möchte der hessische Dienstherr seine Beamten nicht weiter verärgern, kommt er einer Entscheidung des BVerfG zuvor und fühlt sich bereits an die Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts, das unmittelbar die tragenden Gründe der BVerfG-Entscheidung aus 2020 angewandt hat, gebunden.
Einige Länder zeigen entsprechende Initiativ sogar ohne ein aktuelles OVG/VGH-Verfahren .
Die Hoffnung stirbt zuletzt.

micha77

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Es wird auf jeden Fall spannend in den nächsten Landtagsdebatten, inwiefern das Thema angesprochen wird und auf die Agenda rückt.
Die nächste Sitzung ist übrigens nächste Woche  ;)

sapere aude

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Pressemittleung des VGH

Beamtenbesoldung in Hessen verfassungswidrig zu niedrig
30.11.2021Pressestelle:
VGH Kassel

Nr. 26/2021

Das Land Hessen ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten angemessen zu besolden. Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedene Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe die Angemessenheit der Beamtenbesoldung überprüft werden kann. Dazu gehört unter anderem ein Abstand der Beamtenbesoldung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in der untersten Besoldungsgruppe muss mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen. Verglichen werden dabei Alleinverdienerfamilien mit zwei minderjährigen Kindern, da die vierköpfige Alleinverdienerfamilie Bezugsgröße in der Besoldungspraxis ist. Außerdem muss zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ein hinreichend großer Abstand gewahrt werden. Das heißt, Beamtinnen und Beamte der höheren Besoldungsgruppen müssen wegen der höheren Wertigkeit der ihnen anvertrauten Tätigkeiten ein höheres Einkommen haben als Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen.

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren festgestellt, dass die Beamtenbesoldung in Hessen in den Jahren 2013 bis 2020 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat. In den einzelnen Jahren wird bis zur Besoldungsgruppe A 9, teilweise auch bis zur Besoldungsgruppe A 10 der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür gibt es nicht. Von diesem Defizit der A-Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird auch die nach der Besoldungsgruppe W 2 erfolgende Besoldung von Professorinnen und Professoren erfasst, da sich diese an der A-Besoldung orientiert.

Da es dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Beamtenbesoldung selbst verbindlich festzustellen, hat er dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht ein die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 6 betreffendes sowie ein die Professorenbesoldung nach Besoldungsgruppe W 2 betreffendes Verfahren zur Entscheidung vorgelegt, ob die jeweilige Besoldung im Zeitraum 1. Juli 2016 bis einschließlich 2020 (Besoldung nach A 6) und im Zeitraum von 2013 bis 2020 (Besoldung nach W 2) verfassungsgemäß gewesen ist.

Berti0809

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Möchte der hessische Dienstherr seine Beamten nicht weiter verärgern, kommt er einer Entscheidung des BVerfG zuvor und fühlt sich bereits an die Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts, das unmittelbar die tragenden Gründe der BVerfG-Entscheidung aus 2020 angewandt hat, gebunden.
Einige Länder zeigen entsprechende Initiativ sogar ohne ein aktuelles OVG/VGH-Verfahren .
Die Hoffnung stirbt zuletzt.

hessenschau-Artikel vom 30.11.2021

Land will Bundesverfassungsgericht abwarten

Das Land teilte mit, die Begründung der Vorlagebeschlüsse aus Kassel sorgfältig prüfen zu wollen. "Wie die künftige Beamtenbesoldung konkret durch den hessischen Landesgesetzgeber ausgestaltet werden muss, kann aber erst nach einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht abgesehen werden", hieß es in einer Stellungnahme des zuständigen Innenministeriums.

Die Beschlüsse seien für das Land Hessen und alle weiteren Bundesländer "eine weitere wichtige Etappe zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe zur Besoldung in der Bundesrepublik".


micha77

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Die Beschlüsse seien für das Land Hessen und alle weiteren Bundesländer "eine weitere wichtige Etappe zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe zur Besoldung in der Bundesrepublik".

[/i]

Wie wäre es mal sich die Ausführungen zur R-Besoldung vom BVerfG zu ziehen?
Was soll da groß anderes rauskommen?

Das nenne ich mal extrem auf Zeit spielen...*ohne Worte*
Man könnte sich jetzt schonmal hinsetzen und anfangen zu rechnen.

SwenTanortsch

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Die Beschlüsse seien für das Land Hessen und alle weiteren Bundesländer "eine weitere wichtige Etappe zur Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe zur Besoldung in der Bundesrepublik".

[/i]

Wie wäre es mal sich die Ausführungen zur R-Besoldung vom BVerfG zu ziehen?
Was soll da groß anderes rauskommen?

Das nenne ich mal extrem auf Zeit spielen...*ohne Worte*
Man könnte sich jetzt schonmal hinsetzen und anfangen zu rechnen.

Das Rechnen ist sicherlich auch in Hessen bereits erfolgt - mit dem Ergebnis, das für alle weiteren Länder ebenfalls gilt: Die Mehrkosten zur Widerherstellung einer amtsangemessenen Alimentation werden so hoch sein, dass man alles versuchen wird, solange, wie es irgend möglich scheinbar zu rechtfertigen wäre, den spätestens seit 2008 bestehenden verfassungswidrigen Zustand fortzusetzen. Es wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Wochen in keinem Land ein verfassungskonformes Anpassungsgesetz verabschiedet werden. Denn jene Anpassungsgesetze der nächsten paar Wochen dürften für die Politik die letzten sein, um weiterhin die Landeshaushalte auf Kosten der Bediensteten saniert zu halten. Das dürfte einer der Gründe sein, wieso das BVerfG seine Entscheidung zur Berliner A-Besoldung in den Nachklang jener Verabschiedungen gesetzt haben wird. Je weniger die aktuelle Entscheidung bei den anstehenden Besoldungsanpassungen Beachtung findet, desto wahrscheinlicher wird es, dass das BVerfG den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber in der Umsetzung von Art. 33 Abs. 5 GG verfügt, noch stärker einschränken wird, indem es entsprechende Direktiven erlässt, an die der Besoldungsgesetzgeber zukünftig gebunden sein wird und die genauso für die Vergangenheit gelten werden. Genau deshalb muss jeder Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung einlegen - denn die individuellen Nachzahlungsansprüche werden gigantisch sein, wie es ja der VGH gerade auch für Hessen darglegt hat. Hessen ist übrigens neben Berlin, Bayern und Baden-Württemberg einer der, was das Reißen der Mindestalimentation betrifft, am Schlechtesten besoldenden Bundesländer.

Solitair

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Ich würde mal nicht allzu große Hoffnungen auf das BVerfG setzen. Das ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen politische Urteile zu fällen, die mit Gesetzesanwendung wenig zu tun haben. Die sehen auch was das für die Haushalte bedeutet.
Zur Not wird der zuständige Senat mal wieder zum Essen eingeladen.

Ozymandias

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Ich würde mal nicht allzu große Hoffnungen auf das BVerfG setzen. Das ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen politische Urteile zu fällen, die mit Gesetzesanwendung wenig zu tun haben. Die sehen auch was das für die Haushalte bedeutet.
Zur Not wird der zuständige Senat mal wieder zum Essen eingeladen.

Polen wird ständig von allen Seiten wegen seiner Justizreform kritisiert und mangelnde Rechtsstaatlichkeit vorgeworfen. Bei uns wird ein Anwalt ohne jegliche Richtertätigkeit zum Präsidenten des Verfassungsgericht gemacht, der als Fanboy Bücher über seine Ernennerin schreibt und sich von ihr zum Abendessen einladen lässt.

Auch wenn Richter ungern rechnen, muss man hier nur den Taschenrechner anmachen und kein politisches Urteil fällen. Die Haushaltsbelastungen halten sich relativ in Grenzen, da nur wenige Beamte in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben. Für die jüngere Vergangenheit bekommen die Gesetzgeber einfach einen großen Spielraum und schon ist das Problem für das Gericht gelöst.

SwenTanortsch

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Ich würde mal nicht allzu große Hoffnungen auf das BVerfG setzen. Das ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen politische Urteile zu fällen, die mit Gesetzesanwendung wenig zu tun haben. Die sehen auch was das für die Haushalte bedeutet.
Zur Not wird der zuständige Senat mal wieder zum Essen eingeladen.

Polen wird ständig von allen Seiten wegen seiner Justizreform kritisiert und mangelnde Rechtsstaatlichkeit vorgeworfen. Bei uns wird ein Anwalt ohne jegliche Richtertätigkeit zum Präsidenten des Verfassungsgericht gemacht, der als Fanboy Bücher über seine Ernennerin schreibt und sich von ihr zum Abendessen einladen lässt.

Auch wenn Richter ungern rechnen, muss man hier nur den Taschenrechner anmachen und kein politisches Urteil fällen. Die Haushaltsbelastungen halten sich relativ in Grenzen, da nur wenige Beamte in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben. Für die jüngere Vergangenheit bekommen die Gesetzgeber einfach einen großen Spielraum und schon ist das Problem für das Gericht gelöst.

Das sind in ihren gänzlichen Verallgemeinerungen doch recht steile Thesen. Liest man die entsprechenden Entscheidungen, dann findet man in ihnen das, was das Bundesverfassungsgericht auszeichnet, ein kluges Abwägen, das zu Ergebnissen führt, die auch ich mir wiederkehrend in Teilen inhaltlich anders wünschte, die aber letztlich durchgehend, sofern das möglich ist, im Sinne praktischer Konkordanz gehalten sind.

Betrachtet man die seit 2012 nach und nach neu entwickelte Besoldungsdogmatik des BVerfG en detail, dann stellt man eine offensichtlich klare Linie fest, die sachlich getragen ist. Das geht über die den grundgesetzgleichen Rechten von Beamten geschuldeten Prozeduralisierungspflichten der Besoldungsgesetzgebern seit 2012, dem 2015 entwickelten Prüfkanon, den 2017 und 2018 präzisierten hergebrachten Grundsätzen schließlich hin zu der direktiven Präzisierung des Mindestabstands als weiterem hergebrachten Grundsatz.

Ich kann den Frust verstehen; gäbe es allerdings nicht die Rechtsprechung des BVerfG der letzten rund zehn Jahre, dürfte jener ein noch einmal ganz anderer sein (oder genauer: wäre er gar nicht vorhanden, da niemand davon ausginge, dass die Alimentation in Deutschland flächendeckend verfassungswidrig ist).

Weberknecht81

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Möchte der hessische Dienstherr seine Beamten nicht weiter verärgern

Ein guter Scherz! ::)

sapere aude

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Die Zweite Lesung des HBesVAnpG 2022/2023 ist für Mittwoch, 08. Dezember 2021 ab 14.20 Uhr terminitert.
Bin gespannt, ob die VGH-Entscheidung zum Thema gemacht wird. Redezeit pro Fraktion beträgt 5 Minuten. Insgesamt sind 35 Minutewn eingeplant.