Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) legt in § 9a die Bedingung zur Gewährung von Sonderurlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege fest. Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und unter der Maßgabe, dass eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht, muss im Regelfall Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden (§ 9a (2) 1 Nds. SUrlVO). Dabei besteht ein Rechtsanspruch auf entsprechenden Urlaub je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr; bei entsprechenden gegebenen Voraussetzungen ist jener zwingend zu gewähren (§ 9a (2) 2 Nds. SUrlVO). Bei entsprechend gegebenen Voraussetzungen kann eine angemessene Verlängerung gewährt werden (§ 9a (2) 3 Nds. SUrlVO); diese liegt also im Ermessen des Vorgesetzen. Sie darf aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr bzw. bei einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden (§ 9a (2) 4 Nds. SUrlVO). Sofern beide Elternteile niedersächsische Beamte sind, gilt diese Regelung jeweils für beide Elternteile, es verdoppeln sich also insgesamt die zwingend zu gewährenden und die dem Ermessen des Vorgesetzen unterliegenden Zeiten, wobei der Rechtsanspruch nicht von dem einen auf das andere Elternteil übertragen werden kann. In Coronazeiten sind die entsprechenden weiteren Tage hinzugetreten.
Soll heißen, wenn es um Zeiten geht, die über den zwingend zu gewährenden Anspruch hinausgehen, ist man von der Entscheidung des entsprechenden Vorgesetzen abhängig. Sofern jener nicht im eigenen Sinne handelt, dürfte es ratsam sein, sich an den zuständigen Personalrat der Dienststelle zu wenden bzw. mit dem eigenen Arzt Rücksprache darüber zu halten, wie das ärztliche Attest formuliert worden ist bzw. zu formulieren wäre. Denn das Ermessen des zuständigen Vorgesetzen ist pflichtgemäß vorzunehmen und kann folglich nicht willkürlich geschehen. Die Schwere der Erkrankung muss insofern zwingend einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung des zuständigen Vorgesetzen haben (§ 9a (2) 1 Nds. SUrlVO).