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[NI] Krankentage Kind

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Johann:

--- Zitat von: Organisator am 17.11.2021 08:04 ---
--- Zitat von: Johann am 16.11.2021 19:44 ---Ich steige da auch nicht so ganz durch. Wir haben im Januar von unserer Personalabteilung ein Schreiben des MF weitergereicht bekommen, in dem steht, dass das Bundeskabinett "eine Ausweitung des Anspruchs auf Krankengeld gem. § 45 SGB V beschlossen" hat. Da gings drum, dass der "Anspruch auf Krankengeld für 20 Tage implementiert werden soll" und "die Höchstzahl der Arbeitstage auf 45 (Alleinerziehende 90) begrenzt werden soll".

Allerdings war das sicher irgendwo im Kontext des damals geltenden Lockdowns gemeint, daher keine Ahnung, wie die Gültigkeit davon noch ist.

Würde empfehlen, einfach bei deinem Personaler mal nachzufragen, wie es da derzeit aussieht.

--- End quote ---

Was hat das mit Beamten zu tun?

--- End quote ---

Sonst schreiben die Personaler bei Rundmails immer dazu, ob es für TB oder Sklaven gilt. In diesem Fall wurde da keine Unterscheidung gemacht.

Lars73:
Es gilt ja auch für alle mit Anspruch nach Krankengeld gem. § 45 SGB. Es gibt Tarifbeschäftigte ohne diesen Anspruch und ggf. vereinzelt Beamte mit dem Anspruch. Es kommt halt darauf an ob man in der GKV ist.

Schlaubi:
Ergänzend hierzu:

was gilt denn nun für Beamte mit Bezug auf die Sonderurlaubsverordnung, die PKV versucht und Beihilfe berechtigt sind, die ich trotz mehrfacher Lektüre nicht ganz für mich verstehe? Es ist von zehn Tagen pro Kind die Rede, in Einzelfällen aber bis zu 20 Tage Sonderurlaub? Kann man also davon ausgehen, dass man die 20 Tage Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes erhält?

übersichtlich:

in normalen Zeiten, ohne Corona, ab 2022:
5 Tage, bis zu 12 Tage aber möglich?

mit Corona 2020 und 2021
10 Tage, bis zu 20 Tage möglich?

Liebe Grüße !

SwenTanortsch:
Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) legt in § 9a die Bedingung zur Gewährung von Sonderurlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege fest. Bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und unter der Maßgabe, dass eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht zur Verfügung steht, muss im Regelfall Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden (§ 9a (2) 1 Nds. SUrlVO). Dabei besteht ein Rechtsanspruch auf entsprechenden Urlaub je Kind für bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr; bei entsprechenden gegebenen Voraussetzungen ist jener zwingend zu gewähren (§ 9a (2) 2 Nds. SUrlVO). Bei entsprechend gegebenen Voraussetzungen kann eine angemessene Verlängerung gewährt werden (§ 9a (2) 3 Nds. SUrlVO); diese liegt also im Ermessen des Vorgesetzen. Sie darf aber nur für bis zu zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr bzw. bei einer alleinerziehenden Beamtin oder einem alleinerziehenden Beamten für bis zu achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden (§ 9a (2) 4 Nds. SUrlVO). Sofern beide Elternteile niedersächsische Beamte sind, gilt diese Regelung jeweils für beide Elternteile, es verdoppeln sich also insgesamt die zwingend zu gewährenden und die dem Ermessen des Vorgesetzen unterliegenden Zeiten, wobei der Rechtsanspruch nicht von dem einen auf das andere Elternteil übertragen werden kann. In Coronazeiten sind die entsprechenden weiteren Tage hinzugetreten.

Soll heißen, wenn es um Zeiten geht, die über den zwingend zu gewährenden Anspruch hinausgehen, ist man von der Entscheidung des entsprechenden Vorgesetzen abhängig. Sofern jener nicht im eigenen Sinne handelt, dürfte es ratsam sein, sich an den zuständigen Personalrat der Dienststelle zu wenden bzw. mit dem eigenen Arzt Rücksprache darüber zu halten, wie das ärztliche Attest formuliert worden ist bzw. zu formulieren wäre. Denn das Ermessen des zuständigen Vorgesetzen ist pflichtgemäß vorzunehmen und kann folglich nicht willkürlich geschehen. Die Schwere der Erkrankung muss insofern zwingend einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung des zuständigen Vorgesetzen haben (§ 9a (2) 1 Nds. SUrlVO).

Schlaubi:
Danke für die super Erklärung!

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