Zitat von: Streetworker 1987 am 15.11.2021 16:36Zitat von: XTinaG am 15.11.2021 14:37Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.Danke für das AZ.Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.Du verkennst die wesentlichen Entscheidungsgründe. Das BAG verwirft in RN17 bereits den Vortrag iner Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes allein deshalb, weil Einstellung und Höhergruppierung keine vergleichbaren Sachverhalte dastellen. Und die Tarifvertragsparteien sie deshalb auch unterschiedlich regeln durften.
Zitat von: XTinaG am 15.11.2021 14:37Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.Danke für das AZ.Hab es mir durchgelesen und die dort dargestellte Argumentation des Beklagten beruht darauf, dass der Kläger bisher Tätigkeiten mit der Qualifizierung eines Fachhochschulabschlusses absolviert hat. Für die höhergruppierte Stelle aber Tätigkeiten mit einer Qualifizierung in Form eines Universitätsabschlusses gefragt sind. Dies ist bei mir nicht der Fall.
Dann wäre es besser gewesen, einen Anwalt zu involvieren, der sich damit auskennt. Der von Dir konsultierte Anwalt scheint dies nicht zu tun. Die Thematik ist bereits vom BAG entschieden, siehe 6 AZR 211/11.
Und dabei den internen Bewerber klar bevorteilen gegenüber dem externen.Der interne behält seine Stufe, der externe kommt in die Stufe 1.Den internen, der 3 Jahr einschlägige Berufserfahrung hat, den gibt es tariflich ja nicht, oder?