Das ist Unfug. Erstens gibt es im Bund keinen TVÖD-P und zweitens wäre die Aussage von ProfTii auch dann korrekt, wenn es ihn gäbe, denn in der Einschränkung „grundsätzlich“ ist die Möglichkeit der Ausnahme bereits enthalten.
Nein es ist kein Unfug. Ich habe nur festgestellt, dass es durchaus Bereiche im TVÖD gibt (ich schrieb nicht BUND), in denen die Entgeltgruppe von Führungspersonal explizit geregelt ist. Nicht mehr und nicht weniger! Ebenfalls habe ich festgestellt, das die Vergütung höher ist, wie die der normalen Mitarbeiter! Evtl. könntest du mir den Unfug an meiner Aussage nochmal genauer erklären!? Grüße und Danke.
"Vorbemerkungen
1. Die Tarifvertragsparteien legen dem
Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige
Organisationsstruktur zu Grunde:
a) 1Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt
die unterste Leitungsebene dar. 2Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel
nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.
b) 1Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. 2Einer Stationsleitung sind in
der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte
unterstellt.
c) 1Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. 2Einer
Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der
Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.
Bei der Zahl der unterstellten Beschäftigten zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend
dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan
zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen
verwandt werden, ist dies unbeachtlich.
Entgeltgruppe P 10
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen/
Gruppenleiter bzw. Teamleiterinnen/Teamleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Gruppenleiterinnen/Gruppenleitern bzw. Teamleiterinnen/Teamleitern der
Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe P 11
1. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen/
Gruppenleiter bzw. Teamleiterinnen/Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen bzw.
Teams.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Stationsleiterinnen/
Stationsleitern.
Entgeltgruppe P 12
1. Beschäftigte als Stationsleiterinnen/
Stationsleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Stationsleiterinnen/Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von
Bereichsleiterinnen/Bereichsleitern bzw. Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern.
Entgeltgruppe P 13
Beschäftigte als Stationsleiterinnen/Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.
Entgeltgruppe P 14
1. Beschäftigte als Bereichsleiterinnen/
Bereichsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen/
Abteilungsleiter.
2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Bereichsleiterinnen/Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15.
Entgeltgruppe P 15
Beschäftigte als Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den
Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit
erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abtei- lungen.
Entgeltgruppe P 16
Beschäftigte der Entgeltgruppe P 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt."
https://gesundheit-soziales.verdi.de/++file++58749e9e086c2602d82c4af3/download/EGO%20kommunal%202017%20medium.pdf