Autor Thema: Erzieherausbildung: ausbildungsintegrierende Studierende - Einstufung  (Read 1452 times)

Tizian

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Wir haben zum ersten Mal eine ausbildungsintegrierend Studierende als Berufspraktikantin (Erzieherausbildung), daher habe ich keine Erfahrung damit - deswegen meine Frage:

Für das 1. Halbjahr (5. Semester) haben wir eine Praktikumsvereinbarung (mit Praktikantenvergütung nach TVöD)  abgeschlossen und für das 2. Halbjahr würden wir sie neben dem Studium (6. Semester) mit 20 Wochenstunden als Kinderpflegerin beschäftigen.

Nun hat sie uns ein Infoschreiben der Hochschule vorgelegt, in dem steht, dass man im 6. Semester wie eine Erzieherin eingesetzt (und auch so vergütet) wird, da nach dem 5. Semester die Ausbildung an der Fachakademie beendet ist und lediglich die Facharbeit noch fehlt. Diese wird zum Ende des Studiums durch die Bachelorarbeit nachgereicht und dann erhält man auch die Erzieher*innen-Urkunde erhalten.

Stimmt das mit der Vergütung als Erzieherin?
Ich bin der Meinung nicht, da auch die Berufspraktikanten an einer Fachakademie ihre Ausbildung vor dem Anerkennungsjahr beendet haben (Abschlussprüfung) und nach dem Anerkennungsjahr nur noch eine Facharbeit abgeben müssen, um die Urkunde zur "Staatl. anerkannten Erzieherin" zu bekommen.

XTinaG

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Wenn man eine "Erzieher*innen-Urkunde" hat, darf man dann nicht ins Außengelände der Einrichtung?

Wenn sie als Kinderpflegerin beschäftigt ist, ist sie auch als Kinderpflegerin eingruppiert. Es bedarf also keiner weitergehenden Überlegungen.

McOldie

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1. Für die Eingruppierung als Kinderpflegerin ist Voraussetzung, dass ihr die Aufgaben einer Kinderpflegerin übertragen worden sind, sie über die staatliche Anerkennung oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Die persönlichen Voraussetzungen scheinen hier nicht erfüllt zu sein, so dass nur eine Eingruppierung als  Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern  Betracht kommt.

2. Ist ihr die Tätigkeit einer Erzieherin übertragen worden, so kann sie als Erzieherin nur eingruppiert werden, wenn sie über die staatliche Anerkennung oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Sie verfügt offenbar nicht über die staatliche Anerkennung, so dass sie dann nur als Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, mit staatlicher Anerkennung eingruppiert werden kann. 

Tizian

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Vielen Dank McOldie  :) die Nr. 2 hilft mir !