1. Für die Eingruppierung als Kinderpflegerin ist Voraussetzung, dass ihr die Aufgaben einer Kinderpflegerin übertragen worden sind, sie über die staatliche Anerkennung oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Die persönlichen Voraussetzungen scheinen hier nicht erfüllt zu sein, so dass nur eine Eingruppierung als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern Betracht kommt.
2. Ist ihr die Tätigkeit einer Erzieherin übertragen worden, so kann sie als Erzieherin nur eingruppiert werden, wenn sie über die staatliche Anerkennung oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Sie verfügt offenbar nicht über die staatliche Anerkennung, so dass sie dann nur als Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, mit staatlicher Anerkennung eingruppiert werden kann.