Autor Thema: Eingruppierung Erzieherin  (Read 3404 times)

Emmi87

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Eingruppierung Erzieherin
« am: 17.11.2021 08:52 »
Hallo zusammen, meine Frau ist Auszubildende in PIA Form und wird bald fertig. Heißt sie hat ihre Ausbildung 3 Jahre im dualen System absolviert. ( 3 Tage Praxis und 2 Tage Schule ). Als staatlich anerkannte Erzieherin ist die Lohngruppe im TVöd klar. Wie ist die stufenzuordnung ? Wird sie in Stufe 1 eingruppiert? Immerhin hat sie 3 Jahre Berufserfahrung im Gegensatz zu den Erzieher die es in schulischer Form machen. Oder könnte sie eine Andere Zeitstufe aushandeln ?

BBBB

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #1 am: 17.11.2021 08:54 »
Stufe 1

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #2 am: 17.11.2021 09:15 »
Sie kann eine höhere Stufe verhandeln.
Anerkennung förderlicher Zeiten ist da das Thema.
Anspruch besteht aber nur auf Stufe 1

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #3 am: 17.11.2021 09:17 »
Mußte sie als staatlich anerkannte Erzieherin kein Praktikum machen, das dem TVPÖD unterfiel? Das ist ja jedenfalls einschlägige Berufserfahrung.

Emmi87

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #4 am: 17.11.2021 09:25 »
Mußte sie als staatlich anerkannte Erzieherin kein Praktikum machen, das dem TVPÖD unterfiel? Das ist ja jedenfalls einschlägige Berufserfahrung.

Nein, sie ist als Quereinsteigerin in einer praxisintegrierte Ausbildung. Anerkennungsjahr gibt es in dieser Ausbildung nicht.

Isi

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #5 am: 17.11.2021 09:31 »
Einschlägige Berufserfahrung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit erworben werden.

Bedeutet: Ein Anerkennungsjahr dient der Ausbildung und KANN anerkannt werden, muss aber nicht. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Bei der Praxisintegrierten Ausbildung fällt das Anerkennungsjahr sowieso weg (auch das ehem. in einigen Bundesländern verpflichtende Vorpraktikum wurde mit der neuen Ausbildungsverordnung schon 2003 abgeschafft)
Damit wurde die Erzieherausbildung Bundesweit angeglichen (auf das niedrigere Niveau der nördlichen Bundesländer) und auf 3 Jahre festgelegt (in Bayern und BW waren es vorher 4 Jahre)

Mein Rat: Verhandeln, Stufe 2 würde ich tatsächlich "verlangen", bei der Personalnot auch kein Problem - und die Stufe 1 wäre nach 12 Monaten eh überwunden; da entsteht dem AG kaum ein finanz. Nachteil.
Vielleicht ist als Quereinsteigerin sogar eine 3 möglich, wenn der AG auf sie angewiesen ist eine 4.

Grüße

Emmi87

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #6 am: 17.11.2021 09:34 »
Einschlägige Berufserfahrung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit erworben werden.

Bedeutet: Ein Anerkennungsjahr dient der Ausbildung und KANN anerkannt werden, muss aber nicht. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Bei der Praxisintegrierten Ausbildung fällt das Anerkennungsjahr sowieso weg (auch das ehem. in einigen Bundesländern verpflichtende Vorpraktikum wurde mit der neuen Ausbildungsverordnung schon 2003 abgeschafft)
Damit wurde die Erzieherausbildung Bundesweit angeglichen (auf das niedrigere Niveau der nördlichen Bundesländer) und auf 3 Jahre festgelegt (in Bayern und BW waren es vorher 4 Jahre)

Mein Rat: Verhandeln, Stufe 2 würde ich tatsächlich "verlangen", bei der Personalnot auch kein Problem - und die Stufe 1 wäre nach 12 Monaten eh überwunden; da entsteht dem AG kaum ein finanz. Nachteil.
Vielleicht ist als Quereinsteigerin sogar eine 3 möglich, wenn der AG auf sie angewiesen ist eine 4.

Grüße

Vielen Dank für die Einschätzung. Tatsächlich ist überall Personalnot und 3 verschiedene Träger haben schon angeklopft. Allerdings ohne jegliche direkten Angebote. Also kann ich meiner Frau ruhig sagen das sie Knallhart verhandeln soll.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #7 am: 17.11.2021 09:51 »
Einschlägige Berufserfahrung kann erst nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung in einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit erworben werden.

Bedeutet: Ein Anerkennungsjahr dient der Ausbildung und KANN anerkannt werden, muss aber nicht. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Bei der Praxisintegrierten Ausbildung fällt das Anerkennungsjahr sowieso weg (auch das ehem. in einigen Bundesländern verpflichtende Vorpraktikum wurde mit der neuen Ausbildungsverordnung schon 2003 abgeschafft)
Damit wurde die Erzieherausbildung Bundesweit angeglichen (auf das niedrigere Niveau der nördlichen Bundesländer) und auf 3 Jahre festgelegt (in Bayern und BW waren es vorher 4 Jahre)

Mein Rat: Verhandeln, Stufe 2 würde ich tatsächlich "verlangen", bei der Personalnot auch kein Problem - und die Stufe 1 wäre nach 12 Monaten eh überwunden; da entsteht dem AG kaum ein finanz. Nachteil.
Vielleicht ist als Quereinsteigerin sogar eine 3 möglich, wenn der AG auf sie angewiesen ist eine 4.

Grüße

Wo siehst Du das Fehlen eines Rechtsanspruches hinsichtlich des Anerkennungsjahres vor dem Hintergrund der recht eindeutigen Regelung in der Protokollerklärung zu §16 Abs. 2 TVÖD?

Isi

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #8 am: 17.11.2021 10:15 »
Wo siehst Du das Fehlen eines Rechtsanspruches hinsichtlich des Anerkennungsjahres vor dem Hintergrund der recht eindeutigen Regelung in der Protokollerklärung zu §16 Abs. 2 TVÖD?

Darin, dass sich aus Protokollerklärungen regelm. keine Rechtsansprüche ableiten lassen, weil es sich eben nur um Protokollerklärungen handelt.

Der gewerkschaftliche Standpunkt (der auch zu wünschen wäre) ist dabei:

Ist ein Berufspraktikum zum Erwerb der staatlichen Anerkennung vorgesehen, wird es grund-
sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung auf die >Stufenlaufzeit angerechnet.
Danacherfolgt die Eingruppierung in Stufe 2.


Dies kann allerdings nur "gefordert" werden wenn im "Anerkennungsjahr" der TVPöD Anwendung fand. Dann bestünde tatsächlich ein Rechtsanspruch.

Im vorliegenden Fall aber nicht - Chancen bestehen dennoch

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #9 am: 17.11.2021 10:23 »
Wo siehst Du das Fehlen eines Rechtsanspruches hinsichtlich des Anerkennungsjahres vor dem Hintergrund der recht eindeutigen Regelung in der Protokollerklärung zu §16 Abs. 2 TVÖD?

Darin, dass sich aus Protokollerklärungen regelm. keine Rechtsansprüche ableiten lassen, weil es sich eben nur um Protokollerklärungen handelt.

Das sehen die gängigen Kommentare (u.a. Haufe) aber ebenso anders wie das BAG (Urteil vom 29.09.2010 - 10 AZR 630/09, Urteil vom 19.09.2007 - 4 AZR 670/06). Literatur und Rechtsprechung gehen übereinstimmend davon aus, daß die Protokollerklärungen bindend sind.

Isi

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #10 am: 17.11.2021 10:59 »
Ja, wenn der Tarifvertrag durchgängig Anwedung findet, wie von mir oben beschrieben, was hier nicht der Fall ist.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung Erzieherin
« Antwort #11 am: 17.11.2021 11:02 »
Du hast auf meine sehr konkrete Frage hin behauptet:

Wo siehst Du das Fehlen eines Rechtsanspruches hinsichtlich des Anerkennungsjahres vor dem Hintergrund der recht eindeutigen Regelung in der Protokollerklärung zu §16 Abs. 2 TVÖD?

Darin, dass sich aus Protokollerklärungen regelm. keine Rechtsansprüche ableiten lassen, weil es sich eben nur um Protokollerklärungen handelt.

Und das war, wie aufgezeigt, falsch. Also eben nicht so, wie Du "beschrieben" hast, sondern schlicht und ergreifend falsch. Eine Protokollerklärung ist verbindlich. Punkt.