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Vergütung Rufbereitschaft - wie war es "früher" geregelt

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Onza:
Moin!

Bei uns im Hause erhalten die Kollegen für die Ausübung der Rufbereitschaft 2 bzw. 4 Stunden als pauschale Vergütung.

Kann es sein, dass es "früher" mal nur 1 bzw. 2 Stunden für die gleiche Leistung gab? Wenn ja, wann war die Umstellung?

Wdd3:
Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 5 TVöD zur Rufbereitschaft verpflichtet. Eine Rufbereitschaft, die länger als 12 Stunden andauert, wird mit einer Pauschalzahlung vergütet, darunter erfolgt die Abrechnung mit 12,5 % des aktuellen Stundensatzes.

Pauschale Abrechnung ist das eigentlich nicht.

Onza:
Und was mit dieser Aussage?

Aber mir ging es nicht um das HEUTE. Ich wollte wissen, ob es früher mal eine andere Regelung gab.

Hintergrund: Bei uns im Hause gibt es eine Berechnung aus dem Jahr 2011 (für andere Zwecke, als die Berechnung der Gehälter), die auf deutlich weniger pauschaler Vergütung basiert. Ich habe daher den Verdacht, dass es in der Zwischenzeit eine merkliche Veränderung im Tarifvertrag gegeben hat. Mein Hoffnung war nun, hier jemanden zu finden, der sich an die alten Zeiten erinnert und mir sagen kann, wann es eine Änderung gegeben hat.

XTinaG:
Die Tarifvertragsparteien bezeichnen es selbst als Pauschale, siehe § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÖD.

Der Umfang der Pauschale von 2 bzw. 4 Stundenentgelten ist seit Bestehen des TVÖD unverändert. § 8 TVÖD wurde nur durch ÄndTV Nr. 2 vom 31.3.2008, ÄndTV Nr. 12 vom 29.4.2016 und ÄndTV Nr. 16 vom 18.4.2018 geändert. Alle drei ließen § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 unverändert.

Onza:
Danke!

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