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Vergütung Rufbereitschaft - wie war es "früher" geregelt

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XTinaG:

--- Zitat von: Rene am 18.11.2021 06:52 ---Da die Rufbereitschaft (nicht der Einsatz) mit zeitlichem Vorlauf angekündigt werden muss, beeinflusst die tatsächliche Zeit der Inanspruchnahme nicht die zu vergütende Zeit.
In deinem Beispiel werden übrigens auch sämtliche Ruhe- und Höchstarbeitszeitengrenzen aus dem ArbZG gerissen (bereits bei Einsatzzeiten von über 45 Minuten).
Kann man mit Hilfe von DV*en abweichen, sollte aber Hand und Fuss haben.

Bei uns wird Rufbereitschaft Mo-Mo 07:00-07:00 gemacht und für den Montag (0:00-07:00) gibt es gar keine Pauschale, hatte aber aus irgendeinem Grund auch seine Richtigkeit.

--- End quote ---

Für eine solche Betriebs-/Dienstvereinbarung bedarf es allerdings dringender betrieblicher Gründe. Zwar wird in der Literatur teils die Meinung vertreten, was "dringend" sei, läge in der alleinigen Beurteilung der Betriebsparteien, dies hält aber weder Rechtsprechung (BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08) noch der sonstign Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "dringenden betrieblichen Gründe" stand. So gestehen Breier/Dassau/Kiefer den Betriebsparteien zwar einen Beurteilungsspielraum zu, führen aber aus:


--- Zitat ---Das Erfordernis des „dringenden“ Grundes bringt andererseits zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien ein Abweichen von den Regelungen des ArbZG nicht als Normalfall im öffentlichen Dienst verstanden haben wollten. Die Gründe, die die Betriebsparteien zu einem Abweichen berechtigten, müssen also so beschaffen sein, dass auf andere Weise das Arbeitsergebnis nicht entsprechend der unternehmerischen Konzeption und der Zahl der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu erzielen ist (BAG vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 – ZTR 2010, 192).

Die Betriebsparteien, also Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Personalrat, haben einen Beurteilungsspielraum, inwieweit die betrieblichen Gegebenheiten, die nach Ansicht der Betriebsparteien zu einem Abweichen vom ArbZG veranlassen, „dringend“ i. S. der tarifvertraglichen Vorschriften sind. Insbesondere ist zu überprüfen, ob das Arbeitsergebnis mit den zur Verfügung stehenden Kräften ggf. nach Umorganisation auch anders zu erreichen ist.
--- End quote ---

Sponer/Steinherr sekundieren dies, indem sie ausführen:

--- Zitat ---Die Abweichungen sind nur aus „dringenden“ betrieblichen Gründen zulässig. Bei Prüfung dieser Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass bereits § 6 Abs. 2, 6 und 7 mit Arbeitszeitkorridor bzw. Arbeitszeitrahmen sowie die Einrichtung eines Ausgleichszeitraums von einem Jahr ein erhebliches Maß an Flexibilität bei der Anpassung der Arbeit an die täglichen Bedürfnisse zulässt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach diesen Regelungen im Ausgleichszeitraum die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit erreicht werden soll.
   
Von den weiteren Ausnahmeregelungen der §§ 7, 12 ArbZG kann deshalb erst Gebrauch gemacht werden, wenn die vorgenannten Flexibilisierungselemente nicht ausreichen, um anfallende Arbeit ordnungsgemäß zu erledigen.

--- End quote ---

Es bedarf also für die Anwendung der tariflichen Ermächtigung einiger Voraussetzungen und Prüfungen.

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