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Vergütung Rufbereitschaft - wie war es "früher" geregelt

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Personalsachbearbeiter:

--- Zitat von: Wdd3 am 17.11.2021 14:27 ---Beschäftigte sind gemäß § 6 Abs. 5 TVöD zur Rufbereitschaft verpflichtet. Eine Rufbereitschaft, die länger als 12 Stunden andauert, wird mit einer Pauschalzahlung vergütet, darunter erfolgt die Abrechnung mit 12,5 % des aktuellen Stundensatzes.

Pauschale Abrechnung ist das eigentlich nicht.

--- End quote ---

Darf ich hier mal ne Zwischenfrage stellen?

Rufbereitschaft von Freitag bis Freitag (7 Tage)
Klar ist die RB unter 12 Stunden pro Tag wird die Stunde mit 12,5% berechnet. Ist die RB über 12 Stunden pro Tag greift die Tageweise Abrechnung MO-FR und Sa/So/Ft

Wenn ein Mitarbeiter in RB ist und dann aber tatsächlich in der RB in den Einsatz muss, wird die tatsächliche Einsatzzeit dann von der RB Zeit abgezogen?

Bsp.:
RB von 00:00 bis 23:59

Beginn RB 00:00 - 06:59
Normale Arbeitszeit von 07:00 bis 17:00 abzgl. Pause
Beginn RB 17:01 bis 23:59

In der Variante wäre der Mitarbeiter ja bei über 12 Std reine RB - was ist jetzt wenn er in der Zeit von 00:00 bis 06:59 und in der Zeit von 17:01 bis 23:59 tatsächliche Einsatzzeiten hat? In Summe meinetwegen 5 Std.
Muss dann lediglich die 12% pro Stunde Anwendung finden?



Rene:
Da die Rufbereitschaft (nicht der Einsatz) mit zeitlichem Vorlauf angekündigt werden muss, beeinflusst die tatsächliche Zeit der Inanspruchnahme nicht die zu vergütende Zeit.
In deinem Beispiel werden übrigens auch sämtliche Ruhe- und Höchstarbeitszeitengrenzen aus dem ArbZG gerissen (bereits bei Einsatzzeiten von über 45 Minuten).
Kann man mit Hilfe von DV*en abweichen, sollte aber Hand und Fuss haben.

Bei uns wird Rufbereitschaft Mo-Mo 07:00-07:00 gemacht und für den Montag (0:00-07:00) gibt es gar keine Pauschale, hatte aber aus irgendeinem Grund auch seine Richtigkeit.

Personalsachbearbeiter:

--- Zitat von: Rene am 18.11.2021 06:52 ---Da die Rufbereitschaft (nicht der Einsatz) mit zeitlichem Vorlauf angekündigt werden muss, beeinflusst die tatsächliche Zeit der Inanspruchnahme nicht die zu vergütende Zeit.
In deinem Beispiel werden übrigens auch sämtliche Ruhe- und Höchstarbeitszeitengrenzen aus dem ArbZG gerissen (bereits bei Einsatzzeiten von über 45 Minuten).
Kann man mit Hilfe von DV*en abweichen, sollte aber Hand und Fuss haben.

Bei uns wird Rufbereitschaft Mo-Mo 07:00-07:00 gemacht und für den Montag (0:00-07:00) gibt es gar keine Pauschale, hatte aber aus irgendeinem Grund auch seine Richtigkeit.

--- End quote ---

Ja die Ruhezeiten sind auch noch ein Thema. Aber danke für die Antwort :)

Zeussowitz:

--- Zitat von: Rene am 18.11.2021 06:52 ---
Bei uns wird Rufbereitschaft Mo-Mo 07:00-07:00 gemacht und für den Montag (0:00-07:00) gibt es gar keine Pauschale, hatte aber aus irgendeinem Grund auch seine Richtigkeit.

--- End quote ---

Weil du immer in 24h Blöcken rechnest. Also Montag auf Dienstag 2h, Dienstag auf Mittwoch 2h usw.
Der zweite Montag wird durch die 4h von Sonntag auf Montag berechnet. Andernfalls würdest du für 7 Tage RB ja 8 vergütet bekommen.

Das wäre eine logische Erklärung. Steht aber auch als so durch die TVP vereinbart in der Niederschriftserklärung. Außerdem in der Protokollerklärung, dass immer auf den Tag des Beginns abzustellen ist (also den Sonntag für den letzten 24h Block)

Rene:
Danke :)

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