Autor Thema: [NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten  (Read 2060 times)

Schiller81

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Hallo zusammen,

kann mir hier jemand sagen, auf welcher Rechtsgrundlage ein Freizeitausgleich für Rufbereitschaften in Niedersachsen gewährt wird und wie hoch dieser ist?

Es geht mir nicht um die Abgrenzung zu Bereitschaftszeiten.

Im Netz finde ich nur eine Runderlass für den Polizeivollzugsdienst von 1996, der von 12,5% spricht, in meinem Fall geht es aber um eine Kommunalverwaltung.

Für Ihre/eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
« Last Edit: 19.11.2021 02:32 von Admin2 »

Boßler

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #1 am: 22.11.2021 10:31 »
Hallo Schiller81,

m.E. gibt es aktuell keine Anspruchsgrundlage auf Freizeitausgleich für Rufbereitschaftszeiten in Niedersachsen. Diesbezüglich gab es bereits eine Anfrage beim Neiders. Landtag, siehe Link: https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_10000/07501-08000/18-07534.pdf

In unsere Kreisverwaltung fallen ebenfalls Rufbereitschaftszeiten an. Die Rufbereitschaftsdienste werden sowohl von tariflich Beschäftigten als auch von Beamten ausgeübt. Als Rufbereitschaftszeiten werden die Zeiträume außerhalb der regulären Dienstzeit berücksichtigt. Aus deren Summe der Stunden hat der Beamte einen Anspruch auf 12,5 %. Dieses ergibt in unserer Verwaltung einen Freizeitanspruch von 16,37 Std für eine Woche Rufbereitschaftsdienst, welcher auf 16,5 Std. aufgerundet wird. Für tarifl. Beschäftigte erfolgt die Berechnung nach dem TVöD.

Diese Regelung ergab sich aus den alten Verwaltungsvorschriften des Landes NI zu dem NBG. Sollten weitere Stunden aufgrund einer Alarmierung anfallen werden diese aufaddiert und zudem nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen.


Schiller81

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #2 am: 23.11.2021 08:36 »
Hallo Boßler,

erst mal vielen Dank für die Infos und die Fundstelle.

In meiner Kreisverwaltung wird nur 1/16, also 8 Stunden
pro Woche zzgl. Einsatzzeiten gewährt, in der benannten
Verwaltungsvorschrift finden sich offensichtlich beide Werte
mit dem Anspruch einer Begründung für 1/8 bzw. 12,5%…

Können Sie mit sagen, wie dieses bei Ihnen begründet wird?

Gruß



Boßler

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #3 am: 23.11.2021 10:03 »
Hallo Schiller81,

eine gesonderte Begründung gab es nicht. Der Rufbereitschaftsdienst erfolgt bei uns zunächst auf freiwilliger Basis. Die Tätigkeit wird sowohl von Beamten als auch von tarifl. Beschäftigten ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass man die tariflichen Ansprüche bei der Bewertung berücksichtigt hat um die Beamten nicht bedeutend schlechter zu stellen.
Sollte der Beamte für die gleiche Tätigkeit mehr als die hälfte weniger Anspruch auf Freizeitausgleich haben als der Beschäftigte, würde sich keiner freiwillig melden.

Gruß

Boßler

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #4 am: 23.11.2021 15:51 »
Hallo Schiller81,

siehe dir bitte mal das mit dem nachstehenden Link aufgeführte Urteil an.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?showdoccase=1&doc.id=MWRE200001409

Ab Randnummer 52 der Entscheidungsbegründung werden Aussagen bzgl. des Freizeitausgleiches für Rufbereitschaftszeiten getroffen.


stefan77

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #5 am: 20.01.2022 09:50 »
Hallo,

ich bin auf diesen Thread gestoßen. Das Urteil habe ich mir angeschaut, hier wird aber pauschal von 12,5 % ausgegangen (entspricht 1/8).

In der alten VV zu § 87 NBG steht aber folgendes:
2.2 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Soweit die Beamtin oder der Beamte sich bereithalten muss, ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Sechzehntel als Freizeit auszugleichen.
Die Rufbereitschaft kann für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst zu einem Achtel als Freizeit ausgeglichen werden, wenn durch die Art des im Bedarfsfall zu versehenden Dienstes die persönliche Lebensführung während der Zeit der Rufbereitschaft besonders stark eingeschränkt ist, wie dies z.B. bei Bediensteten der Mobilen Einsatzkommandos und Spezialeinsatzkommandos oder im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gegeben ist.
(Quelle: http://www.schure.de/2041101/nbgvv.htm#p87)

Nur ist selbst diese Beschreibung noch sehr schwammig. Ist z.B. ein Ordnungsamt auch ein Beamter im Vollzugs- bzw. Einsatzdienst?

Kennt jemand bessere Erläuterungen hierzu? Oder eventuell sogar Beispiele?
Oder ist es eine reine Ermessensentscheidung der jeweiligen Dienststelle?


Gruß
Stefan

Boßler

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Antw:[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten
« Antwort #6 am: 21.01.2022 08:05 »
Guten Morgen,

folgendes Urteilt habe ich bzgl. der Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie dem Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 12,5 % Prozent auf der Homepage von BeckOnline gefunden.
OVG Lüneburg (5. Senat), Urteil vom 10.03.2020 – 5 LB 49/18

Damit dürften alle Fragen beantwortet werden.