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[NI] Freizeitausgleich von Rufbereitschaftszeiten

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Schiller81:
Hallo zusammen,

kann mir hier jemand sagen, auf welcher Rechtsgrundlage ein Freizeitausgleich für Rufbereitschaften in Niedersachsen gewährt wird und wie hoch dieser ist?

Es geht mir nicht um die Abgrenzung zu Bereitschaftszeiten.

Im Netz finde ich nur eine Runderlass für den Polizeivollzugsdienst von 1996, der von 12,5% spricht, in meinem Fall geht es aber um eine Kommunalverwaltung.

Für Ihre/eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Boßler:
Hallo Schiller81,

m.E. gibt es aktuell keine Anspruchsgrundlage auf Freizeitausgleich für Rufbereitschaftszeiten in Niedersachsen. Diesbezüglich gab es bereits eine Anfrage beim Neiders. Landtag, siehe Link: https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_10000/07501-08000/18-07534.pdf

In unsere Kreisverwaltung fallen ebenfalls Rufbereitschaftszeiten an. Die Rufbereitschaftsdienste werden sowohl von tariflich Beschäftigten als auch von Beamten ausgeübt. Als Rufbereitschaftszeiten werden die Zeiträume außerhalb der regulären Dienstzeit berücksichtigt. Aus deren Summe der Stunden hat der Beamte einen Anspruch auf 12,5 %. Dieses ergibt in unserer Verwaltung einen Freizeitanspruch von 16,37 Std für eine Woche Rufbereitschaftsdienst, welcher auf 16,5 Std. aufgerundet wird. Für tarifl. Beschäftigte erfolgt die Berechnung nach dem TVöD.

Diese Regelung ergab sich aus den alten Verwaltungsvorschriften des Landes NI zu dem NBG. Sollten weitere Stunden aufgrund einer Alarmierung anfallen werden diese aufaddiert und zudem nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen.

Schiller81:
Hallo Boßler,

erst mal vielen Dank für die Infos und die Fundstelle.

In meiner Kreisverwaltung wird nur 1/16, also 8 Stunden
pro Woche zzgl. Einsatzzeiten gewährt, in der benannten
Verwaltungsvorschrift finden sich offensichtlich beide Werte
mit dem Anspruch einer Begründung für 1/8 bzw. 12,5%…

Können Sie mit sagen, wie dieses bei Ihnen begründet wird?

Gruß


Boßler:
Hallo Schiller81,

eine gesonderte Begründung gab es nicht. Der Rufbereitschaftsdienst erfolgt bei uns zunächst auf freiwilliger Basis. Die Tätigkeit wird sowohl von Beamten als auch von tarifl. Beschäftigten ausgeübt. Ich gehe davon aus, dass man die tariflichen Ansprüche bei der Bewertung berücksichtigt hat um die Beamten nicht bedeutend schlechter zu stellen.
Sollte der Beamte für die gleiche Tätigkeit mehr als die hälfte weniger Anspruch auf Freizeitausgleich haben als der Beschäftigte, würde sich keiner freiwillig melden.

Gruß

Boßler:
Hallo Schiller81,

siehe dir bitte mal das mit dem nachstehenden Link aufgeführte Urteil an.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?showdoccase=1&doc.id=MWRE200001409

Ab Randnummer 52 der Entscheidungsbegründung werden Aussagen bzgl. des Freizeitausgleiches für Rufbereitschaftszeiten getroffen.

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